Autor Thema: Winterdienst Bereitschaft  (Read 6162 times)

MartinW

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Winterdienst Bereitschaft
« am: 07.01.2020 19:15 »
Hallo zusammen!

Ich hätte eine Frage bezüglich des Winterdienstes. Es ist ja üblich, dass die Mitarbeiter eine Rufbereitschaft gezahlt bekommen. Bedeutet, sobald das Telefon klingelt, weil es glatt ist oder es schneit, muss gearbeitet werden.

Wie sieht es denn mit dem Personenkreis aus, welcher die Entscheidung treffen muss wann man streut (Bereitschaftsführer). Dieser muss ja ständig das Wetter und die Werte im Blick haben um rechtzeitig seine Kollegen für eventuelle Arbeiten alarmieren zu können, dass die Straßen sicher sind.

Zählt dies dann als Bereitschaftszeit und wäre somit über den gesamten Zeitraum Arbeitszeit oder ist dies auch Rufbereitschaft?

Vielen Dank für die Auskunft!

Grüße
Martin

Spid

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #1 am: 07.01.2020 19:22 »
Wenn der AG anordnet, daß ein AN in einem bestimmten Zeitraum das Wetter ständig beobachtet, handelt es sich um reguläre Arbeitszeit.

MartinW

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #2 am: 07.01.2020 19:25 »
Danke schon mal für deine Antwort.

Angeordnet nicht direkt, aber man ist in einem bestimmten Zeitraum verantwortlich dafür, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, liegt im eigenen Ermessen. Somit trägt man alleine die Verantwortung dafür.

Spid

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #3 am: 07.01.2020 19:38 »
Nein, hat man nicht. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem AG. Der kann sein Personal dafür einsetzen. Wie er das macht, ist seine Verantwortung und durch ihn zu organisieren. Sein Personalansatz und das damit verbundene Risiko oder dessen Minimierung sind eine Unternehmensentscheidung, in der er Kosten und Risiken gegeneinander abwägen muß. Entweder er möchte, daß ständig jemand die Wetterlage beobachtet, dann ist es Arbeitszeit. Oder er möchte, daß in einem Zeitraum regelmäßig die Witterungslage überprüft wird, dann ist es Bereitschaft. Oder er läßt morgens um vier jemanden das Wetter checken und die Leute alarmieren, dann muß er für diesen Jemand Arbeitszeit um vier anordnen - und zwar für die Zeit, die es dauert, die Witterung zu überprüfen und andere in Rufbereitschaft zu alarmieren. Er darf sein unternehmerisches Risiko nicht dahingehend auf den AN verlagern, als daß er die Dauer dieser Arbeitszeit von der Witterung abhängig macht, er muß die Dauer von vornherein festlegen.

MartinW

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #4 am: 07.01.2020 19:59 »
Ja in der Praxis sieht es so aus, dass eben das Wetter ausserhalb der regulären Arbeitszeit ständig durch einen MA beobachtet werden muss. Sollte es zum Beispiel Sonntag Nachmittag um 15 Uhr glatt sein, sind sofort Maßnahmen zu treffen.

Genaue Zeiten wann das Wetter beobachtet werden soll sind nicht festgelegt. Die Verantwortung obliegt eben dieser einen Person, die zeitnah zu reagieren hat.

 "Dass in einem Zeitraum regelmäßig die Wetterlage kontrolliert wird... ist Bereitschaft" Heißt also auch Arbeitszeit oder? Oder wo liegt hier der Unterschied?

Danke nochmals!

Spid

  • Gast
Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #5 am: 07.01.2020 20:08 »
Ja in der Praxis sieht es so aus, dass eben das Wetter ausserhalb der regulären Arbeitszeit ständig durch einen MA beobachtet werden muss. Sollte es zum Beispiel Sonntag Nachmittag um 15 Uhr glatt sein, sind sofort Maßnahmen zu treffen.

Wenn der AG das so angeordnet hat, ist es Arbeitszeit. Ordnet er es nicht an, besteht auch keine Verpflichtung dazu, das Wetter zu beobachten.

Zitat
Genaue Zeiten wann das Wetter beobachtet werden soll sind nicht festgelegt. Die Verantwortung obliegt eben dieser einen Person, die zeitnah zu reagieren hat.

Nein, liegt sie eben nicht.

Zitat
"Dass in einem Zeitraum regelmäßig die Wetterlage kontrolliert wird... ist Bereitschaft" Heißt also auch Arbeitszeit oder? Oder wo liegt hier der Unterschied?

Danke nochmals!

In der Vergütung.

WasDennNun

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #6 am: 07.01.2020 20:58 »
Könnte ein AG einem im Wechsel jeweils 15 min Arbeitszeit (Witterung beobachten) und 45 min Freizeit anordnen?

Spid

  • Gast
Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #7 am: 07.01.2020 21:09 »
Je nach Ausgestaltung könnte das rechtsmißbräuchlich oder/und ermessensfehlerhaft sein.

RsQ

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #8 am: 07.01.2020 21:19 »
Kommt drauf an, wie sehr "Wetter beobachten" als Tätigkeit definiert ist. Das kann ja eine möglichst genaue Prognose mit einem breiten Spektrum von Wetterdaten sein - oder eben nur der gesunde Menschenverstand.

Für Letzteres, also ein "Oh, am Abend regnet es bei -2 Grad, es könnte morgen früh glatt sein" braucht es m.E. keinen definierbaren Zeitaufwand. Da reicht es ja im Kern, sich mit einem Smartphone im gleichen meteorologischen Gebiet aufzuhalten ...

Spid

  • Gast
Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #9 am: 07.01.2020 21:23 »
Es ist - sofern es nicht als Bereitschaft ausgestaltet wird - jedenfalls Arbeitszeit und unterbricht z.B. die elfstündige Ruhezeit, die danach erneut beginnt. Und der AG muß Beginn und Ende festlegen.

WasDennNun

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #10 am: 07.01.2020 21:28 »
Da reicht es ja im Kern, sich mit einem Smartphone im gleichen meteorologischen Gebiet aufzuhalten ...
Dafür brauche ich noch nicht mal im gleichen meteorologischen Gebiet aufhalten und ich brauche dafür auch keinen Menschenverstand, dass kann ein depperte Software ganz alleine.

Also braucht man für sowas ein kleines bisserl Software und einen Deppen, der Rufbereitschaft hat und von der Software angerufen wird, damit er die Entscheidung der Software verifiziert und ggfls. dann Maßnahmen ergreift.

MartinW

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #11 am: 07.01.2020 21:32 »
Ganz so einfach ist es leider nicht. Die Software ist eine Unterstützung ersetzt aber nicht die reale Kontrollfahrt.

WasDennNun

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #12 am: 07.01.2020 21:35 »
und von der Software angerufen wird, damit er die Entscheidung der Software verifiziert und ggfls. dann Maßnahmen ergreift.
Und damit kann man das als Rufbereitschaft ausgestallten und muss nicht Bereitschaftsdienst bezahlen.

Spid

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Antw:Winterdienst Bereitschaft
« Antwort #13 am: 07.01.2020 21:53 »
Wenn der AG sowas hat, kann er das natürlich so organisieren.