Nein, hat man nicht. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem AG. Der kann sein Personal dafür einsetzen. Wie er das macht, ist seine Verantwortung und durch ihn zu organisieren. Sein Personalansatz und das damit verbundene Risiko oder dessen Minimierung sind eine Unternehmensentscheidung, in der er Kosten und Risiken gegeneinander abwägen muß. Entweder er möchte, daß ständig jemand die Wetterlage beobachtet, dann ist es Arbeitszeit. Oder er möchte, daß in einem Zeitraum regelmäßig die Witterungslage überprüft wird, dann ist es Bereitschaft. Oder er läßt morgens um vier jemanden das Wetter checken und die Leute alarmieren, dann muß er für diesen Jemand Arbeitszeit um vier anordnen - und zwar für die Zeit, die es dauert, die Witterung zu überprüfen und andere in Rufbereitschaft zu alarmieren. Er darf sein unternehmerisches Risiko nicht dahingehend auf den AN verlagern, als daß er die Dauer dieser Arbeitszeit von der Witterung abhängig macht, er muß die Dauer von vornherein festlegen.