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Winterdienst Bereitschaft
Spid:
--- Zitat von: MartinW am 07.01.2020 19:59 ---Ja in der Praxis sieht es so aus, dass eben das Wetter ausserhalb der regulären Arbeitszeit ständig durch einen MA beobachtet werden muss. Sollte es zum Beispiel Sonntag Nachmittag um 15 Uhr glatt sein, sind sofort Maßnahmen zu treffen.
--- End quote ---
Wenn der AG das so angeordnet hat, ist es Arbeitszeit. Ordnet er es nicht an, besteht auch keine Verpflichtung dazu, das Wetter zu beobachten.
--- Zitat ---Genaue Zeiten wann das Wetter beobachtet werden soll sind nicht festgelegt. Die Verantwortung obliegt eben dieser einen Person, die zeitnah zu reagieren hat.
--- End quote ---
Nein, liegt sie eben nicht.
--- Zitat --- "Dass in einem Zeitraum regelmäßig die Wetterlage kontrolliert wird... ist Bereitschaft" Heißt also auch Arbeitszeit oder? Oder wo liegt hier der Unterschied?
Danke nochmals!
--- End quote ---
In der Vergütung.
WasDennNun:
Könnte ein AG einem im Wechsel jeweils 15 min Arbeitszeit (Witterung beobachten) und 45 min Freizeit anordnen?
Spid:
Je nach Ausgestaltung könnte das rechtsmißbräuchlich oder/und ermessensfehlerhaft sein.
RsQ:
Kommt drauf an, wie sehr "Wetter beobachten" als Tätigkeit definiert ist. Das kann ja eine möglichst genaue Prognose mit einem breiten Spektrum von Wetterdaten sein - oder eben nur der gesunde Menschenverstand.
Für Letzteres, also ein "Oh, am Abend regnet es bei -2 Grad, es könnte morgen früh glatt sein" braucht es m.E. keinen definierbaren Zeitaufwand. Da reicht es ja im Kern, sich mit einem Smartphone im gleichen meteorologischen Gebiet aufzuhalten ...
Spid:
Es ist - sofern es nicht als Bereitschaft ausgestaltet wird - jedenfalls Arbeitszeit und unterbricht z.B. die elfstündige Ruhezeit, die danach erneut beginnt. Und der AG muß Beginn und Ende festlegen.
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