Autor Thema: Thema: Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)  (Read 16763 times)

Organisator

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Dadurch, dass schlichtweg keine Nachteile durch das DO-Recht bestehen, ist eine Notwendigkeit der ersatzlosen Streichung einfach nicht gegeben.

Regelungen, die lediglich keine Nachteile haben, sind überflüssig.

bgler

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Dadurch, dass schlichtweg keine Nachteile durch das DO-Recht bestehen, ist eine Notwendigkeit der ersatzlosen Streichung einfach nicht gegeben.

Regelungen, die lediglich keine Nachteile haben, sind überflüssig.

Das DO-Recht hat jedoch nicht nur keine Nachteile, sondern darüber hinaus viele Vorteile. Beispielsweise die Möglichkeit der Erfüllung hoheitlicher Maßnahmen, ein modernes Dienstrecht (ja, das ist es), dienlich bei der ohnehin sehr schwierigen Personalgewinnung, geringere Personalkosten (-> positive Wirkung auf die Beiträge zur UV = im Interesse ALLER) usw.

Es gibt keinen einzigen vertretbaren Grund, das DO-Recht abzuschaffen. Weder nennt das BMAS einen solchen, noch irgendwer anderes. Selbst naturgemäß das Handeln der BG kritisch beäugende Unternehmerverbände plädieren für einen Erhalt des DO-Rechts..

Organisator

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Welche Vorteile hat denn das DO-Recht gegenüber Beamtenrecht?

Ich sehe z.B. den Nachteil, als DO-Angestellter nur sehr schwierig den Arbeitgeber wechseln zu können, da außerhalb der BGs keiner etwas mit DOs anfangen kann.

bgler

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Welche Vorteile hat denn das DO-Recht gegenüber Beamtenrecht?

Ich sehe z.B. den Nachteil, als DO-Angestellter nur sehr schwierig den Arbeitgeber wechseln zu können, da außerhalb der BGs keiner etwas mit DOs anfangen kann.

Vorteile sind zwar vorhanden, jedoch natürlich überschaubar. Für den AN gilt sowohl das eine wie auch das andere. Ein Wechsel nach "außerhalb" ist wie du schon sagst sehr schwierig, dafür hat er andere Vorteile (wie z.B., dass Streitigkeiten nicht etwa vor einem (konservativen) Verw.-Gericht sondern dem Arbeitsgericht verhandelt werden, bessere Beförderungsmöglichkeiten).

Ein Ersetzen des DO-Rechts durch das Beamtenrecht wäre nicht das Problem, hier würde keiner protestieren. Es geht nur darum, dass das DO-Recht ersatzlos abgeschafft werden soll. Und das wäre ein Problem, weshalb für das DO-Recht gekämpft wird. Hätte das BMAS Wort gehalten und allen UV-Trägern im Gegenzug die uneingeschränkte Dienstherrnfähigkeit verliehen, wäre dieses Thema gar nicht am kochen..

Lars73

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Ob Arbeitsgericht gegenüber Verwaltungsgericht wirklich ein Vorteil ist? Prozedural hat Verwaltungsrecht durchaus einige Vorteile.

Sind die besseren Beförderungsmöglichkeiten Ergebnis des DO-Rechts oder der besseren Stellenverfügbarkeit (weil man nicht ans Haushaltsgesetz mit Stellenplan gebunden ist)?

bgler

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Ob Arbeitsgericht gegenüber Verwaltungsgericht wirklich ein Vorteil ist? Prozedural hat Verwaltungsrecht durchaus einige Vorteile.

Definitiv. Und außerdem schon mal einen Beamten getroffen, der mit einer Abfindung aus seinem Dienstverhältnis ausgeschieden ist?

Aber darum geht es doch auch gar nicht, sondern allein um die Sinnhaftigkeit einer ersatzlosen Schließung des DO-Rechts.

Lars73

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Wann gibt es denn Abfindungen für DO-Angestellte bei Kündigung? Doch vermutlich nur bei eigentlich unzulässiger Kündigung. Da würde der Beamte einfach weiter Beamter bleiben...

Konkurentenklage ist vor Verwaltungsgericht deutlich einfacher zu gewinnen als vor Arbeitsgericht. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist m.E. auch ein Vorteil des Verwaltungsrecht gegenüber Arbeitsrecht.

Organisator

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Aber darum geht es doch auch gar nicht, sondern allein um die Sinnhaftigkeit einer ersatzlosen Schließung des DO-Rechts.

Zum Verständnis für mich: DO-Angestellte übernehmen hoheitliche Aufgaben bei den BGs, da diese mangels Dienstherrenfähigkeit keine Beamten ernennen können (richtig?). Wie werden denn hoheitliche Aufgaben von anderen SV-Trägern (z.B. Krankenkassen) übernommen, die weder DOs noch Beamte haben?

Bommel100715

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Aber darum geht es doch auch gar nicht, sondern allein um die Sinnhaftigkeit einer ersatzlosen Schließung des DO-Rechts.

Zum Verständnis für mich: DO-Angestellte übernehmen hoheitliche Aufgaben bei den BGs, da diese mangels Dienstherrenfähigkeit keine Beamten ernennen können (richtig?). Wie werden denn hoheitliche Aufgaben von anderen SV-Trägern (z.B. Krankenkassen) übernommen, die weder DOs noch Beamte haben?

Ja, diese Aufgaben übernehmen DO-Angestellte. Auch werden bei manchen UV-Trägern echte Beamte beschäftigt, da durchaus einige Träger Dienstherrnfähigkeit besitzen (z.B. SVLFG, UVBB, viele Unfallkassen). Interessant zu wissen ist auch, dass andere Behörden den Trägern angeschlossen sind, wie z.B. die Dienststelle Schiffssicherheit zur BG Verkehr gehört. Die RV besitzt im Übrigen auch, zurecht, Dienstherrnfähigkeit. Wie die Krankenkassen das handhaben, weiß ich nicht. DO-Angestellte arbeiten auch dort noch.

Lars73

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Es ist ja nicht so, dass nur Beamte hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfen. Siehe auch die Möglichkeit der Beleihung...

Casiopeia1981

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Das Konstrukt des DO-Angestellten hat sich als solches überlebt. Richtig wäre es, wenn es echte Beamte wären und normalerweise müsste man die DO-Angestellten in Beamtenverhältnisse überführen - wie 1969 oder 2005 in der RV.

Zum Thema hoheitliche Aufgaben:

Die Schließung des DO-Rechts in der KV wurde mit dem verschärften Wettbewerbsrecht begründet und kam seinerzeit für die AOKn und IKKn völlig überraschend mit dem sog. Lahnstein-Kompromiss.

Seinerzeit hat man die Betriebsprüfung auf die RV übertragen, die wohl zur Eingriffsverwaltung gehört.

Das Thema Beamte in der SV war und ist immer kontrovers diskutiert worden.

Regelfall in der SV ist Langem der Tarifbeschäftigte.

Interessant wäre es, wenn das DO-Recht geschlossen werden würde, die BGn aber individualvertraglich beamtenähnliche Verhältnisse begründen würden.



Casiopeia1981

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Ich möchte nochmal hinterschicken, dass das DO-Recht über Jahrzehnte der beste Weg für den beruflichen Aufstieg für Arbeiterkinder und Kinder von nicht Akademikern war.

Früher war die Einheitslaufbahn in der SV die Regel:

Man musste eine Ausbildung (A-Prüfung) machen, dann kam die Fortbildungsprüfung (B-Prüfung) für den gD und dann die C-Prüfung für den hD.

Ich möchte hier jetzt aber keine Geschichtsstunde im Recht der Sozialversicherung abhalten.

Das Thema ist bald mehr oder minder vergangen.

Luis1703

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Auszug aus dem Gesetzentwurf
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten
sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
- 43 - Drucksache 2/20
Es lebe die Ausnahme und bestimmt nicht die Einzige.

BStromberg

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Auszug aus dem Gesetzentwurf
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten
sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
- 43 - Drucksache 2/20
Es lebe die Ausnahme und bestimmt nicht die Einzige.

Ist doch in Ordnung.

Hop oder top!

So ist zumindest klar geregelt, dass es dort keiner DO-Angestellten mehr bedarf.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

bgler

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Die BG Verkehr besitzt wie die SVLFG Dienstherrnfähigkeit und beide dürfen nun aufgrund des 7. SGB IV ÄndG auch Beamte neu einstellen.

Das heißt, die eine BG darf Beamte haben, die andere BG nicht, die eine UK darf Beamte haben, die andere nicht..

Ob das BMAS überhaupt noch weiß, was es tut?