Autor Thema: Thema: Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)  (Read 16767 times)

Firematthias

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Hallo,

als Dipolomverwaltungswirt der DRV Bund wollte ich nur mal ein paar Dinge ergänzen.

1. Das Vorhandensein der Dienstherrenfähigkeit führt nicht alleine zur Verbeamtung. Ich habe 2009 mein Studium angefangen und war sowohl während des Studiums und auch nach der Prüfung immer Angestellter. Obwohl ich und andere Kollegen Beiträge erheben, Betriebsprüfer sind oder Rückforderungen betreiben. Das interessiert schon seit Jahren keinen in unserem Direktorium. Zumindest nicht für mD und gD. Wie das mit frischen Volljuristen aussieht weiß ich nicht. Das Thema hoheitliche Aufgaben hängt also weder beim größten Bundesträger noch beim BMAS sehr hoch. Auch die Regionalträger verbeamten nicht mehr alle. Soweit die Gerüchte stimmen verbeamten noch die bayerischen RV'en und die aus NRW so der Buschfunk.

2. Warum die SVLFG Dienstherrenfähigkeit besitzt ist ähnlich wie die DRV KBS. Das sind Zwitter in der SV die über ihre Zugehörigkeit der Rentenversicherung ihre Dienstherrenfähigkeit herleiten. Dabei ist die SVLFG eben auch UV-Träger und die KBS eben auch KV.

Über die Sinnhaftigkeit dieser Schritte lässt sich streiten. Auch das Personal- und Nachwuchsgewinnungsplus Beamter auf Widerruf interessiert bei der DRV nicht alle. Bisher sind die Bewerberzahlen noch völlig ok, auch als normaler Azubi. Ich bin auch eher ein Anhänger der Hoheitlichkeitsgründe, aber seien wir doch ehrlich. Den Bürger interessiert das nicht und die Wirkungen sind am Ende gleich. In meiner alten Heimat werden mittlerweile nicht mal mehr Feuerwehrleute verbeamtet. Und selbst in der Finanzverwaltung sitzen oft genug Angestellte. Sei es weil die Verbeamtung sich für sie nicht lohnt (Beihilfe, PKV und co.) oder weil der Amtsarzt sich querstellt.

Der Begriff des in der Regel wie das GG schreibt wird eben bisweilen anders ausgelegt. In den 70er und 80er
Jahren alles was irgenwie staatlich oder staatsähnlich war, sprich sehr weit und heute eben sehr eng.

inter omnes

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Der Begriff des in der Regel wie das GG schreibt wird eben bisweilen anders ausgelegt.

Heutzutage kann man - nicht nur aber allen voran - gerade in den ostdeutschen Bundesländern in den Kommunalverwaltungen bei hoheitlichen Tätigkeiten, die nicht in der Steuerverwaltung angesiedelt sind, Beamte mit der Lupe suchen.
Insofern hat sich dort - schon seit der Wiedervereinigung - eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG längst (erfolgreich) etabliert. Verfassungskonform ist das zwar nicht, wird aber landauf, landb stillschweigend toleriert.

Casiopeia1981

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Hallo,

als Dipolomverwaltungswirt der DRV Bund wollte ich nur mal ein paar Dinge ergänzen.

1. Das Vorhandensein der Dienstherrenfähigkeit führt nicht alleine zur Verbeamtung. Ich habe 2009 mein Studium angefangen und war sowohl während des Studiums und auch nach der Prüfung immer Angestellter. Obwohl ich und andere Kollegen Beiträge erheben, Betriebsprüfer sind oder Rückforderungen betreiben. Das interessiert schon seit Jahren keinen in unserem Direktorium. Zumindest nicht für mD und gD. Wie das mit frischen Volljuristen aussieht weiß ich nicht. Das Thema hoheitliche Aufgaben hängt also weder beim größten Bundesträger noch beim BMAS sehr hoch. Auch die Regionalträger verbeamten nicht mehr alle. Soweit die Gerüchte stimmen verbeamten noch die bayerischen RV'en und die aus NRW so der Buschfunk.

2. Warum die SVLFG Dienstherrenfähigkeit besitzt ist ähnlich wie die DRV KBS. Das sind Zwitter in der SV die über ihre Zugehörigkeit der Rentenversicherung ihre Dienstherrenfähigkeit herleiten. Dabei ist die SVLFG eben auch UV-Träger und die KBS eben auch KV.

Über die Sinnhaftigkeit dieser Schritte lässt sich streiten. Auch das Personal- und Nachwuchsgewinnungsplus Beamter auf Widerruf interessiert bei der DRV nicht alle. Bisher sind die Bewerberzahlen noch völlig ok, auch als normaler Azubi. Ich bin auch eher ein Anhänger der Hoheitlichkeitsgründe, aber seien wir doch ehrlich. Den Bürger interessiert das nicht und die Wirkungen sind am Ende gleich. In meiner alten Heimat werden mittlerweile nicht mal mehr Feuerwehrleute verbeamtet. Und selbst in der Finanzverwaltung sitzen oft genug Angestellte. Sei es weil die Verbeamtung sich für sie nicht lohnt (Beihilfe, PKV und co.) oder weil der Amtsarzt sich querstellt.

Der Begriff des in der Regel wie das GG schreibt wird eben bisweilen anders ausgelegt. In den 70er und 80er
Jahren alles was irgenwie staatlich oder staatsähnlich war, sprich sehr weit und heute eben sehr eng.

Hi.

Hier ein paar Richtigstellungen:

Dass die DRV Bund nicht mehr verbeamtet hat den Ursprung im RVOrgG. Seinerzeit musste die DRV Bund (vormals BfA) massiv Personal abbauen.

Wichtiger Unterschied zu der hier in Rede stehenden Schließung des DO-Rechts:
Es handelt sich um einen Verzicht durch den Träger. Im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Selbstverwaltung hat die DRV Bund entschieden, vorerst auf Neuverbeamtungen zu verzichten.

Gleichwohl sind die Geschäftsführer der DRV Bund Beamte und es werden auch Beamte extern im Wege der Versetzung eingestellt.

Hinsichtlich des Funktionsvorbehalts:
Ich meine, dass es ein Regelausnahmeprinzip gebe, wonach ein gewisser Prozentsatz der Mitarbeiter verbeamtet sein sollen. In der DRV werden seit langer Zeit sowieso nur ab gD Beamte eingestellt. Und ich meine, dass bei der DRV Bund noch so eben dieses Prinzip gewahrt ist.

anstaltszauber

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1. Das Vorhandensein der Dienstherrenfähigkeit führt nicht alleine zur Verbeamtung. Ich habe 2009 mein Studium angefangen und war sowohl während des Studiums und auch nach der Prüfung immer Angestellter. Obwohl ich und andere Kollegen Beiträge erheben, Betriebsprüfer sind oder Rückforderungen betreiben. Das interessiert schon seit Jahren keinen in unserem Direktorium. Zumindest nicht für mD und gD. Wie das mit frischen Volljuristen aussieht weiß ich nicht. Das Thema hoheitliche Aufgaben hängt also weder beim größten Bundesträger noch beim BMAS sehr hoch. Auch die Regionalträger verbeamten nicht mehr alle. Soweit die Gerüchte stimmen verbeamten noch die bayerischen RV'en und die aus NRW so der Buschfunk.

Auch im hD stellt die DRV Bund seit Jahren nur noch Angestellte ein. Die DRV Hessen stellt noch Beamte ein.

Gruß aus der Anstalt

Firematthias

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Hallo,

natürlich ist mir bewusst dass die DOA-Neuregelung nur bedingt vergleichbar ist und die DRV samt all ihrer Träger die Möglichkeit jederzeit hat und zum Teil bewusst nicht ausübt. Als jemand der vor der Org-Reform dort nicht tätig war, ist es auch mal interessant zu lesen, wo die Beweggründe lagen.
Mein Kernpunkt bezog sich darauf, dass das BMAS mit seinem Entwurf die Regel Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst offenbar nicht für erforderlich hält. Jedenfalls nicht in der SV. Sonst würde diese Möglichkeit zumindest geschaffen. Und der Bezug zur DRV sollte dies nur unterstreichen. Denn die Zeiten mit Personalüberhang bei der DRV Bund sind lange vorbei. Trotzdem wird von der aktuellen Position nicht abgerückt. Die Regel Anstellung vor Verbeamtung ist bei uns mittlerweile nicht mehr zeitlich befristet, was man mit Bezug auf die Org-Reform vielleicht glauben könnte, sondern üblich. Und auch die ehemaligen LVA'en sprich die heutigen Regionalträger tun dies mitunter auch nicht und die müssen mit der neuen Verteilungsregel bei der Zuständigkeit nun wirklich kein Personal abbauen, sondern aufbauen.

Man sieht also meiner Meinung nach eine Entwicklung. Zuerst wird dem KV-Bereich die DOA Möglichkeit genommen, jetzt wird im UV-Bereich der Versuch unternommen und im RV-Bereich wird sich seitens der Aufsichtsbehörden auch nicht beschwert, weil man Art. 33 in Gefahr sieht. Diese Entwicklung zieht überall seine Kreise. Wie oft kriege ich Schreiben vom SG wo der Justizbeschäftigte das Schreiben ausgefertigt hat. Da fällt mir noch das Standesamt ein, wo der Standesbeamte auch nicht mehr überall Beamter ist. Und ob nun ich einen Bescheid erlasse oder mein neben mir sitzender Oberinspektor ist auch egal. Beim Hauptzollamt landen beide Schreiben, wenn der Betroffene nicht mitmacht. Dem Bürger wirds ziemlich egal sein.

Ich finde das wie gesagt auch nicht gut, aber letztendlich wird da nur der öffentlichen Wählermeinung gefolgt. Wie oft hatte ich in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Diskussion warum der Beamte min. 1400€ hat während der Rentner das nur im Durchschnitt hat. (Zahlen ohne Gewähr auf Richtigkeit)
Und es funktioniert doch, wird mir immer gesagt. Die Zahl der streikenden Angestellten konnte ich bisher immer fast an einer Hand abzählen. Der Deutsche ist eben kein Franzose.  ::)
Es geht also auch ohne Urkunde bisher ganz gut.
So jetzt überlasse ich wieder den Betroffenen das Feld und drücke euch die Daumen das es zu einer zufriedenstellenden Lösung kommt.

Schönes Wochenende

Matthias

MatthiasT

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Wasserkopp

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D.h. die ganze Aufregung war umsonst?  ???

bgler

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D.h. die ganze Aufregung war umsonst?  ???

Sofern Ziffer 10 angenommen wird, ja. Die hilfsweise Ziffer 11 als Alternative sieht vor, dass das DO-Recht nur für UV-Träger der Länder und Kommunen erhalten bleibt.

Insider2

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Ich gehe davon aus, dass die Länder - falls es zu einer Schließung auf Bundesebene kommt - entsprechend nachziehen würden ....

bgler

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Ich gehe davon aus, dass die Länder - falls es zu einer Schließung auf Bundesebene kommt - entsprechend nachziehen würden ....

Warum sollte ein Land oder mehrere Länder eine solche Initiative ergreifen? Die sind doch nicht blöd und würden diesen Vorteil gegenüber den bundesunmittelbaren Trägern aufgeben, insbesondere in Zeiten von massiven Personalgewinnungsproblemen. Und außerdem gehe ich nicht davon aus, dass man bei den Ländern auch so grottig arbeitet wie beim BMAS und wichtige Aspekte (Funktionsvorbehalt etc.) völlig verkennt, so etwas sucht denke ich vergebens seinesgleichen. Auch ist man dort mit Sicherheit nicht so seltsam und schafft ein nicht zu erklärendes Durcheinander, bei dem die eine UK Dienstherrnfähigkeit hat und die andere nicht, eben wie es das BMAS bei den bundesunmittelbaren Trägern schaffen möchte (UVBB, SVLFG, BG Verkehr mit Dienstherrnfähigkeit, der Rest nicht).

Bleibt einfach zu hoffen, dass dieser Quatsch zurückgenommen wird und das DO-Recht unverändert sowohl für Bund als auch für Länder/Kommunen fortbesteht.

MatthiasT

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Vllt eine blöde Nachfrage, aber wären dann die ganzen BG (VBG, BGHM, BG ETEM, ...) auch davon betroffen, dh keine DO-Anstellungen von diesen mehr?

Ich wüsste jetzt nicht, inwiefern das im Bezug auf kommunal/land/bund getrennt ist.

bgler

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Vllt eine blöde Nachfrage, aber wären dann die ganzen BG (VBG, BGHM, BG ETEM, ...) auch davon betroffen, dh keine DO-Anstellungen von diesen mehr?

Ich wüsste jetzt nicht, inwiefern das im Bezug auf kommunal/land/bund getrennt ist.

Bundesunmittelbare UV-Träger sind alle gew. Berufsgenossenschaften, die SVLFG und die UVBB. Landesunmittelbare bzw. kommunale UV-Träger sind die Landes-Unfallkassen, GUV u.s.w.

Sofern beschlossen wird, das DO-Recht für die bundesunmittelbaren UV-Träger zu schließen, ja. Dann dürfen VBG, BGHM und Co. keine neue DO-Verhältnisse mehr begründen. Ersatzweise Beamte können auch mangels Dienstherrnfähigkeit nicht ernannt werden, mit Ausnahme bei der BG Verkehr, der SVLFG und der UVBB.


MatthiasT

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Ok, danke für die Aufklärung.

Aus der heutigen Sitzung des BR werd ich aber auch nicht ganz schlau, da in der Beschlussdrucksache das Thema gar nicht auftaucht.
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/985/tagesordnung-985.html?nn=4732016#top-25

Luis1703

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Das ist der Beschluss des BR. Er hat die Änderungsvorschläge der Ausschüsse nicht angenommen. Der Gesetzentwurf wird so angenommen. Abschaffung des DO Rechts.

Lars73

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Es ist doch bisher nur die Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung. Es bleibt die Befassung Bundestag abzuwarten.