Autor Thema: Thema: Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)  (Read 16769 times)

Luis1703

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
Hallo zusammen
Es geht weiter.
Bundestag 12.03.2020 8152.Sitzung)
TOP 14

Luis1703

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
OK es gibt noch einen der etwas retten möchte. Aus der gestrigen Bundestagssitzung:

Max Straubinger (CDU/CSU):

Wir als Union bedauern – darüber müssen wir noch diskutieren, auch bei den anschließenden Beratungen – die Abschaffung des Dienstordnungsrechtes bezüglich der DO-Angestellten. Es ist wichtig, dass die übertragenen Aufgaben auch wirkungsvoll erledigt werden können. Unfallversicherungsschutz ist eine wesentliche Auf-gabe, die wir den Betrieben geben. Die damit betrauten Personen müssen das auch wirkungsvoll tun können; denn es kann zu Betriebsschließungen führen. Dafür bedarf es meines Erachtens einer besonderen Stellung. Des-halb müssen wir überlegen, ob wir den Unternehmen nicht die Dienstordnungsfähigkeit geben. Denn wir müssen feststellen: Bei den Unfallversicherungsträgern in Bayern bzw. in Nordrhein-Westfalen übernehmen diese Tätigkeiten auch Beamte. Ich bin überzeugt, dass dies auf alle Unfallversicherungsträger auszuweiten ist. Das wollen wir in die Beratungen einbringen.

bgler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
OK es gibt noch einen der etwas retten möchte. Aus der gestrigen Bundestagssitzung:

Max Straubinger (CDU/CSU):

Wir als Union bedauern – darüber müssen wir noch diskutieren, auch bei den anschließenden Beratungen – die Abschaffung des Dienstordnungsrechtes bezüglich der DO-Angestellten. Es ist wichtig, dass die übertragenen Aufgaben auch wirkungsvoll erledigt werden können. Unfallversicherungsschutz ist eine wesentliche Auf-gabe, die wir den Betrieben geben. Die damit betrauten Personen müssen das auch wirkungsvoll tun können; denn es kann zu Betriebsschließungen führen. Dafür bedarf es meines Erachtens einer besonderen Stellung. Des-halb müssen wir überlegen, ob wir den Unternehmen nicht die Dienstordnungsfähigkeit geben. Denn wir müssen feststellen: Bei den Unfallversicherungsträgern in Bayern bzw. in Nordrhein-Westfalen übernehmen diese Tätigkeiten auch Beamte. Ich bin überzeugt, dass dies auf alle Unfallversicherungsträger auszuweiten ist. Das wollen wir in die Beratungen einbringen.


Das lässt hoffen. Auch wenn der Herr Straubinger die UV-Träger als "Unternehmen" bezeichnet und von einer sog. "Dienstordnungsfähigkeit" spricht, wobei letzteres inhaltlich zumindest nicht völlig falsch ist..

Wasserkopp

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 107
Kaum kommt so eine vermeintliche Krise, werden die wichtigen Themen vergessen.

Was ist nun mit dem DO-Recht, wie sollen wir jetzt mit dieser Ungewissheit leben? Kein Wunder, dass es in Deutschland so eine Aufregung gibt, wenn wir hier nicht handeln...

Wasserkopp

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 107
Hat jemand einen aktuellen Stand?

Luis1703

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 7. Mai 2020, über den Entwurf der Bundesregierung für ein „Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Gestern stand der Gesetzesentwurf auf der Tagesordnung des federführenden Aussschusses für Arbeit und Soziales (https://www.bundestag.de/resource/blob/693342/920a9aa303a9fbbce2d0324305ab314c/078_06_05_2020-data.pdf), ebenso am 22. April (https://www.bundestag.de/resource/blob/688248/5d00bdb9669fa1690ff9f4c8e8d30a2e/076_22_04_2020-data.pdf). Eine Beschlussempfehlung und Bericht liegen bis dato noch nicht vor.

bgler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Ein Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD zum Gesetzesentwurf sieht offenbar vor, dass nun doch alle bundesunmittelbaren Träger Dienstherrnfähigkeit erhalten sollen.

Änderungsantrag 19[11]582, Nr. 5 zu Artikel 7 Nr. 19. Leider weiß ich nicht, wo dieser eingesehen werden kann. Evtl. jemand von euch?

Casiopeia1981

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 182
Alles andere hätte mich ehrlich gesagt irritiert. Da die GdS und die DGUV sich öffentlich in der letzten Zeit zurückgehalten hatten, hatte ich damit gerechnet. Sowohl die Gewerkschaften als auch der Spitzenverband waren von Anfang für den Status quo bzw. zumindest für Verbeamtungen.

Luis1703

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
Die 78. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales findet statt am Mittwoch, dem 6. Mai 2020, 9:30 Uhr
Danach werden wir erfahren ob noch Änderungen kommen.

MatthiasT

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Eine Änderung des aktuellen Entwurfs so oder so.
Entweder sinnigerweise jetzt oder später durch die Anwälte der DGUV.  ;)

bgler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Beschlussempfehlung lautet sinnvollerweise, dass alle BGen Dienstherrnfähigkeit erlangen. Begründung:

Die Möglichkeit Dienstordnungsverhältnisse zu begründen, war eines der Instrumente der gewerblichen Berufs-genossenschaften, um ihren besonderen Belangen als Unfallversicherungsträger und ihren spezifischen Berufs-bildern  Rechnung  zu  tragen.  Mit  der  Schließung  des  DO-Rechts  wird  den  Berufsgenossenschaften  ermöglicht,  Beamtenverhältnisse zu begründen. § 149 schafft hierfür die allgemeinen Rahmenbedingungen. Bei der Begründung von Beamtenverhältnissen ist nach § 149 Absatz 1 die Vorrangstellung des Arbeitnehmerver-hältnisses zu beachten. Dadurch wird der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit  der  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  (sogenannte  Eingriffsverwaltung)  sowie  auf  ihre  wesentli-chen funktionalen Bereiche, deren nähere Konkretisierung der Selbstverwaltung der gewerblichen Berufsgenos-senschaften unter Aufsicht des Bundesamtes für soziale Sicherung obliegt, begrenzt. Ein zahlenmäßiges Verhält-nis von ein Fünftel Beamtinnen und Beamten zu vier Fünftel der übrigen Beschäftigten soll nicht überschritten werden.  Die  Einhaltung  der  Vorrangstellung  der  Arbeitnehmerverhältnisse  wird  durch  die  Selbstverwaltungen  sichergestellt. Die Planstellenausbringungen in den Haushaltsplänen sind dem Bundesamt für soziale Sicherung im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtsbefugnisse entsprechend § 70 Absatz 2 SGB IV vorzulegen. § 149 Absatz 1 gilt nicht für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), weil diese neben ihren Kernaufgaben nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch auch in ganz erhebli-chen Umfang Aufgaben des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der See-   und Binnenschifffahrt, als Teil der Bundesverwaltung  in  Form  staatlicher  Hoheitsgewalt  verbunden  mit  polizeilichen  Eingriffsbefugnissen  wahr-nimmt.Neben der Möglichkeit der Verbeamtung können die Berufsgenossenschaften gemeinsam mit den Tarifpartnern zeitgemäße Tarifverträge ausgestalten und weiterentwickeln, um sich am Arbeitsmarkt als konkurrenzfähiger Ar-beitgeber zu positionieren und damit künftig attraktive Beschäftigungsbedingungen zu schaffen.

bgler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Hierzu jetzt mal eine praktische Frage:

Dass neue Mitarbeiter im Bereich IT, Finanzverwaltung u.ä. entsprechend der Einschränkung (Vorrang von Arbeitnehmerverhältnissen und 2/5-Regelung) nicht für ein Beamtenverhältnis in Frage kommen, ist soweit eindeutig. Wie sieht es jedoch für neue Mitarbeiter im Bereich Leistungsrecht, Beitragsrecht, Bußgeldrecht u.ä. aus? Diese nehmen ja anders als Mitarbeiter in Bereichen wie IT hoheitliche Aufgaben wahr.

Die Personallage ist auch hier extrem dünn und wird sich aufgrund vieler die nächsten Jahre folgenden altersbedingter Abgänge noch mehr verschärfen. Aktuell sind die Nachwuchskräfte ja DO'ler auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst (hauptsächlich vorgesehens Personal für den Bereich Leistungsrecht, Beitragsrecht). Können die dann zukünftig ins Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden? Oder seht ihr diesen Personenkreis (Studierende) nur noch im Tarifrecht? Wenn ja, wäre das ja ein Desaster, dann können wir ja bald jeder für 4 arbeiten. Man bekommt ja schon trotz DO-Recht kaum noch Leute, ohne dieses (bzw. ersatzweise Beamtenrecht) kann man sich dann wohl sogar die Ausschreibungen schenken...

Bommel100715

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 18
Das Gesetz wurde soeben verabschiedet.

DO-Recht wird zum 01.01.2023 geschlossen. Alle BGen erhalten Dienstherrnfähigkeit.

Casiopeia1981

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 182
BGler:

Wieso scheidet die Querschnittsverwaltung für eine Verbeamtung aus?Das unterliegt der Einschätzungsprärogative der Selbstverwaltung. Erfahrungsgemäß wird gerade im Personalbereich und im Finanzbereich verbeamtet. wer am Brunnen sitzt, verdurstet in der Regel nicht.

Ich vermute, man wird in jedem Fall ab Ebene B-Besoldung verbeamten oder Wirkungsgleiche AT-Verträge entwickeln. Der Aufsichtsbereich wird vornehmlich als  hoheitlich so bleiben. Die Kernleistungsbereiche werden wohl nicht automatisch verbeamtet, sondern, ich glaube auch, dass dort spezielle Funktionen (Dezernenten/ Arbeitsbereichsleiter etc.) zur Verbeamtung anstehen werden. zudem wird man Versetzungen aus anderen Behörden ermöglichen.

Und ob die 1/5 für ewig gelten, wird sich zeigen. Im Übrigen denke ich, dass die vorhandenen DO-Angestellten in die 4/5-Gruppe bei der Quotenberechnung hineinfallen wird.

Die DO-Angestellten auf Widerruf wird man mit Sicherheit nicht ins leere fallen lassen. Ich vermute, dass man die im DO-Verhältnis belässt wegen Vertrauensschutz.