Autor Thema: Ausschreibung ab EG 10  (Read 5269 times)

Eirien1975

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Ausschreibung ab EG 10
« am: 09.01.2020 13:39 »
Liebes Forum,

ich bin seit 2005 in einem Jobcenter als zugewiesene kommunale Beschäftigte. Meine Stelle wurde nie bewertet. Ich bin derzeit eingruppiert in EG 9a. Im Zuge der Überleitung EGV wurde meine Stelle jetzt mit EG 10 durch einen extern beauftragtes Unternehmen bewertet. Soweit so gut. Jetzt fechtet mein AG diese Bewertung an und will Aufgaben herausgelöst haben, damit es nur eine 9c wird. Man sagte, man habe eine Übereinkunft mit dem zuständigen PR, das man grundsätzlich ab EG 10 ausschreiben müsse. Die Ausschreibung hätte zur Folge, das ich in Ermangelung der II.A gar nicht erst die Grundvoraussetzungen für EG 10 erfülle. Ist dies rechtens ? Im Laufe meiner Zuweisung kamen immer mehr höherwertige Aufgaben dazu und so wie es aktuell aufgestellt ist, arbeite ich schon seit mindestens 2017. Kann man mich einfach so von meiner Stelle katapultieren nur weil die Stelle höhergruppiert wird  ??
Ich erfülle die Voraussetzungen zur Prüfungsbefreiung (20 Jahre Berufserfahrung UND 40 Jahre nach BAT alt)

Bin grad ziemlich ratlos.... Über Nachricht wäre ich sehr dankbar. :-(

Lars73

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #1 am: 09.01.2020 13:51 »
Es kommt darauf an welche Aufgaben wirksam übertragen sind. Wenn die kompletten Aufgaben übertragen sind kann man die höherwertigen Aufgaben nicht einfach wegnehmen.

Wenn man als Arbeitgeber tricksen will gibt man die die aktuellen Aufgaben, sondern geplante Aufgaben in die Bewertung. Dann vermeidet man, dass sich direkt Ansprüche ableiten lassen.

Infa

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #2 am: 09.01.2020 13:56 »
Darf ich fragen um welche Stelle es sich im JC handelt ?

MrRossi

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #3 am: 09.01.2020 13:59 »
Man sagte, man habe eine Übereinkunft mit dem zuständigen PR, das man grundsätzlich ab EG 10 ausschreiben müsse.

Das ist Geblubber um den schwarzen Peter auf den PR zu schieben, da es unbeachtlich ist.

Eirien1975

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #4 am: 09.01.2020 14:04 »
Also dürfte man nicht einfach neu ausschreiben ?

kann man einfach die Zuweisung aufheben ? Das wäre ja meine nächste Angst. Man hebt einfach die Zuweisung auf und versetzt mich zurück in die Kernverwaltung!

Spid

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #5 am: 09.01.2020 14:45 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

Lars73

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #6 am: 09.01.2020 14:46 »
Doch man kann durchaus neu Ausschreiben. Aber wenn du wirksam und dauerhaft Aufgaben nach E10 übertragen bekommen hast und Voraussetzungen in der Person erfüllst bist du bereits in E10 eingruppiert. Man muss dir dann weiterhin Aufgaben nach E10 zuweisen. Dies kann grundsätzlich auch in der Kernverwaltung sein.


MrRossi

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #7 am: 09.01.2020 14:51 »
Die wirksam übertragenen Tätigkeiten lösen den Rechtsanspruch auf die Eingruppierung aus. Mit einer "Versetzung" und den dort zu erledigenden Tätigkeiten erhärtet sich für mich zumindest der Verdacht, dass es wirksam und gewollt übertragen wurde.

Eirien1975

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #8 am: 09.01.2020 15:27 »
Doch man kann durchaus neu Ausschreiben. Aber wenn du wirksam und dauerhaft Aufgaben nach E10 übertragen bekommen hast und Voraussetzungen in der Person erfüllst bist du bereits in E10 eingruppiert. Man muss dir dann weiterhin Aufgaben nach E10 zuweisen. Dies kann grundsätzlich auch in der Kernverwaltung sein.

Mein Arbeitsvertrag lautet auf EG 9a. Eine schriftliche Übertragung der Aufgaben hat es nie gegeben. :-(

Eirien1975

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #9 am: 09.01.2020 15:28 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

heißt genau? Der AG darf nicht einfach Aufgaben umschichten nur weil sie der Meinung sind, das ich keine EG 10 verdiene ?

Spid

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #10 am: 09.01.2020 15:33 »
Doch man kann durchaus neu Ausschreiben. Aber wenn du wirksam und dauerhaft Aufgaben nach E10 übertragen bekommen hast und Voraussetzungen in der Person erfüllst bist du bereits in E10 eingruppiert. Man muss dir dann weiterhin Aufgaben nach E10 zuweisen. Dies kann grundsätzlich auch in der Kernverwaltung sein.

Mein Arbeitsvertrag lautet auf EG 9a. Eine schriftliche Übertragung der Aufgaben hat es nie gegeben. :-(

Der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Die auszuübende Tätigkeit muß nicht schriftlich übertragen werden.

Spid

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #11 am: 09.01.2020 15:35 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

heißt genau? Der AG darf nicht einfach Aufgaben umschichten nur weil sie der Meinung sind, das ich keine EG 10 verdiene ?

Wenn Deine auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E10 führt, kann der AG Dir ohne Dein Einverständnis keine Aufgaben übertragen, die zu einer Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe führten.

was_guckst_du

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #12 am: 10.01.2020 07:32 »
1. Tätigkeiten werden nur eingruppierungsrelevant, wenn sie "ordentlich" übertragen wurden.

2. sind diese übertragen (warum sollten sie dir denn sonst entzogen werden), wärst du in EG10 eingruppiert und würdest mangels AII ein Stufe niedriger vergütet (also nach EG 9c)

3. wenn du mit deiner 20jährigen Berufserfahrung die Voraussetzungen zum prüfungsfreien Aufstieg erfüllst, wäre für dich auch die EG 10 drin

Wenn es allerdings eine interne Ausschreibungsrichtlinie gibt, dass höherwertige Stellen grundsätzlich auszuschreiben sind, müsstest du dich auf deine eigene Stelle bewerben. Eine entsprechende Richtlinie existiert bei uns auch; allerdings sind bei uns Ausnahmen zugelassen, wenn eine Stelle höherwertiger wird und der Stelleninhaber die Voraussetzungen für die neue Eingruppierung erfüllt.

Du solltest auf jeden Fall unverzüglich rückwirkend (Ansüruch nur 6 Monate rückwirkend) dein zustendes Entgelt einfordern und mal schauen, was passiert.
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #13 am: 10.01.2020 07:39 »
Ein Nichterfüllen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht führt nicht zur Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe und stünde insbesondere auch der Eingruppierung in E9c entgegen.

Es besteht keinerlei Notwendigkeit dafür, daß der TE sich auf diese oder eine andere Stelle bewirbt.

Lars73

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Antw:Ausschreibung ab EG 10
« Antwort #14 am: 10.01.2020 07:42 »
@was_guckst_du
Die Richtlinie berührt nicht den ggf. bestehenden Anspruch Tätigkeiten nach E10 zu behalten. (Wenn die Aufgaben dann wirksam übertragen sind.)

Der Arbeitgeber hat ggf. unter Verstoß gegen Personalvertretungsrecht (fehlende Beteiligung PR bei Übertragung höherwertiger Tätigkeit und bei der Eingruppierung) und unter Verstoß gegen die eigene Ausschreibungsrichtlinie die Tätigkeiten übertragen. Dies ist wirksam und alleine das Problem des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers.
Es ist nicht nötig sich dann auf die eigene Stelle zu bewerben. Da könnte man auch einfach abwarten.

Tatsächlich sollte man allerdings die Ansprüche geltend machen.

@Eirien1975
Nach der bisherigen Schilderung ist allerdings weiterhin nicht klar ob der Arbeitgeber tatsächlich Aufgaben nach E10 wirksam übertragen hat.