Erläuterungen der VKA sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO, die bestimmt, daß wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist, TB, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, grundsätzlich in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht bzw. ihre Voraussetzungen sind nicht in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt, sondern in Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO.