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Urlaubsanspruch bei Vertragsende

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makasch:
Leider habe ich es nicht ganz begriffen...:

Ich scheide nach langjähriger Tätigkeit einvernahmlich zum 15. Februar aus dem Tarifbereich des TV-L aus. Wenn ich mir -angesichts des Regelanspruchs von 30 Tagen Urlaub p.a.- den §5 BUrlG anschaue komme ich zum Schluss: Für das Jahr des Ausscheidens stehen mir 4 Tage Urlaub zu: 2,5 für den Januar und 1,25 für den Februar macht also aufgerundet 4 Tage.
Mein Arbeitgeber meint: Das Aufrunden ist eine prima Idee, stimmt aber nur für den Januar. Da die Kündigung zur Mitte des Monats Februar erfolgt stehen mir dafür 0 Tage zu. Also insgesamt 3 Tage.

Wer hat recht?

iro38:
...der Arbeitgeber, leider.

Nach § 5 BUrlG besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Kalendermonat. Auch der TV-L hat keine günstigere Regelung. 

TV-Ler:

--- Zitat von: makasch am 09.01.2020 15:48 ---Leider habe ich es nicht ganz begriffen...:

Ich scheide nach langjähriger Tätigkeit einvernahmlich zum 15. Februar aus dem Tarifbereich des TV-L aus. Wenn ich mir -angesichts des Regelanspruchs von 30 Tagen Urlaub p.a.- den §5 BUrlG anschaue komme ich zum Schluss: Für das Jahr des Ausscheidens stehen mir 4 Tage Urlaub zu: 2,5 für den Januar und 1,25 für den Februar macht also aufgerundet 4 Tage.
Mein Arbeitgeber meint: Das Aufrunden ist eine prima Idee, stimmt aber nur für den Januar. Da die Kündigung zur Mitte des Monats Februar erfolgt stehen mir dafür 0 Tage zu. Also insgesamt 3 Tage.

Wer hat recht?

--- End quote ---
TV-L § 20 Abs. 2
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

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