Autor Thema: Eingruppierung Gruppenleiter  (Read 11934 times)

TVLfan

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #30 am: 16.01.2020 19:52 »
Hallo,

heute hat mein Geschäftsleiter mir es erklärt.

Hier ist mal der Auszug aus dem Tarifvertrag ATV Nr. 10 zum TVÜ-Länder. Dort heißt es unter § 29 d Abs. 2:

1Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stu-fenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L).3War die/der Beschäftigte in der bishe-rigen  Entgeltgruppe  der  Stufe  1  zugeordnet,  wird  sie/er  abweichend  von  Satz  2  der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

Und genau das rot markierte ist der Hinderungsgrund, weil das 50 % Maß nicht erfüllt ist. Nur nochmals zur Info.

Grüße und vielen Dank hier nochmals für die rege Diskussion.

Spid

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #31 am: 16.01.2020 20:14 »
E9b ist die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TV-L ergibt.

Micha1974

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #32 am: 16.01.2020 20:18 »
Kannst du das bitte ausführlicher erläutern?

Spid

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #33 am: 16.01.2020 20:30 »
Das ergibt sich doch - wie dargestellt - aus der tariflichen Systematik und dem grundsätzlichen Aufbau von Geschäftsstellen in der Justiz. Die Tarifvertragsparteien haben keine unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale für Gruppenleiter geschaffen, sondern lediglich eines - und dieses damit erläutert, daß die Tätigkeit von Gruppenleitern "die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung  in  der  Serviceeinheit,  Urlaubsplanung,  Qualitätssicherung  und Einarbeitung neuer Beschäftigter" beinhalte. Nicht alle Geschäftsstellen haben Abteilungen und Gruppenleitungen, letztere werden in großen Geschäftsstellen bestellt, in denen Abteilungen gebildet worden sind. Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.

Hallo Forum, hallo Spid,

bei einer Besprechung, in der auch die Verwaltung, anwesend war, ist deutlich gesagt worden, dass Gruppenleiter bei uns nicht in die 9b kommen. Die Meinung ist, dass dort § 12 TV-L greift und kein Gruppenleiter
die Eingruppierungsmerkmale mit mehr als 50 % hat. Ich verstehe das jetzt allmählich nicht mehr.....

Sorry für das erneute nerven.... ;)

Grüße
Micha

Das zeigt doch bereits die offenkundige Minderwertigkeit der Rechtsmeinung des AG, siehe BAG, Urteil v. 18.02.1998 4 AZR 552/96, Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82, Urteil v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94.
Das ist doch ausweislich der referenzierten BAG-Rechtsprechung bei Leitungsfunktionen unbeachtlich. Weitere Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung inhaltsgleicher oder ähnlicher Tätigkeiten wie sie durch unterstelltes Personal auszuführen sind, treten hinter die Leitungsfunktion zurück, die Ziel der nur einen großen Arbeitsvorgang ausmachenden Gesamttätigkeit ist. Das sind doch die absoluten Basics des Eingruppierungsrechts des öD.

Micha1974

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #34 am: 16.01.2020 20:47 »
Danke

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #35 am: 17.01.2020 09:52 »
"Leitende und überwachende Funktionen werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig als ein einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet."

Also darf selbstverständlich die auszuübende Tätigkeit als Gruppenleiter nicht aufgespalten werden. Aber da aus den Beiträgen von TVLfan hervorgeht, dass auch andere Tätigkeiten auszuüben sind, muss geprüft werden, ob die anderen Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten oder eigenständige Arbeitsvorgänge sind. Im letzteren Fall muss zeitlich mindestens die Hälfte auf den höher bewerteten Arbeitsvorgang als Gruppenleiter entfallen, um entsprechend eingruppiert zu sein.

TV-Ler

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #36 am: 17.01.2020 09:54 »
Also darf selbstverständlich die auszuübende Tätigkeit als Gruppenleiter nicht aufgespalten werden. Aber da aus den Beiträgen von TVLfan hervorgeht, dass auch andere Tätigkeiten auszuüben sind, muss geprüft werden, ob die anderen Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten oder eigenständige Arbeitsvorgänge sind. Im letzteren Fall muss zeitlich mindestens die Hälfte auf den höher bewerteten Arbeitsvorgang als Gruppenleiter entfallen, um entsprechend eingruppiert zu sein.
Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #37 am: 17.01.2020 10:08 »
Und was macht ihr, wenn die anderen Arbeitsvorgänge keine Leitungsfunktion beinhalten, aber höherwertiger sind?

Lars73

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #38 am: 17.01.2020 10:17 »
Es gibt keine anderen Arbeitsvorgänge. Diese höherwertigen Tätigkeiten schlagen auf die Bewertung des Gesamtarbeitsvorganges durch. Daraus ergibt sich dann die höhere Entgeltgruppe.

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #39 am: 17.01.2020 10:37 »
Ob es verschiedene Arbeitsvorgänge gibt, lässt sich doch nur erkennen, wenn man die auszuübenden Tätigkeiten kennt. So vernagelt kann ein Arbeitgeber doch gar nicht sein, dass er den Unterschied zwischen Tätigkeiten und Arbeitsvorgängen nicht kennt. Und wenn der Arbeitgeber ausschließlich die Tätigkeit als Gruppenleiter übertragen hätte, müssten und würden wir nicht diskutieren.

Lars73

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #40 am: 17.01.2020 10:52 »
Das der Arbeitsgeber in dem Bereich nicht in der Lage ist korrekte Arbeitsvorgänge zu bilden haben die Gerichte zu einer anderen Frage schon festgestellt. Das die Arbeitgeber nun an diese Tradition anschließen ist bedauerlich. Das rechtliche Verständnis was voraussichtlich von den Gerichten bestätigt würde sind hier beschrieben. Die Arbeitgeber haben lediglich einen Gesamtvorgang übertragen. Das sie dies nicht merken ändert daran nichts...

Micha1974

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #41 am: 17.01.2020 11:40 »
"Leitende und überwachende Funktionen werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig als ein einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet."

Also darf selbstverständlich die auszuübende Tätigkeit als Gruppenleiter nicht aufgespalten werden. Aber da aus den Beiträgen von TVLfan hervorgeht, dass auch andere Tätigkeiten auszuüben sind, muss geprüft werden, ob die anderen Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten oder eigenständige Arbeitsvorgänge sind. Im letzteren Fall muss zeitlich mindestens die Hälfte auf den höher bewerteten Arbeitsvorgang als Gruppenleiter entfallen, um entsprechend eingruppiert zu sein.

Hallo. Neben der Gruppenleitertätigkeit bearbeite ich innerhalb der Abteilung ein eigenes Sachgebiet innerhalb der Abteilung.

Grüße

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #42 am: 17.01.2020 12:03 »
Also hat die neben der Gruppenleitertätigkeit auszuübende Tätigkeit nichts mit dem Aufgabenbereich der dir unterstellten Mitarbeiter zu tun?

TVLfan

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #43 am: 17.01.2020 12:52 »
Also hat die neben der Gruppenleitertätigkeit auszuübende Tätigkeit nichts mit dem Aufgabenbereich der dir unterstellten Mitarbeiter zu tun?

Doch, ich bearbeite innerhalb der ganzen Abteilung ein Sachgebiet aus diesem.

Grüße

Micha1974

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #44 am: 17.01.2020 12:55 »
Das ist bei mir genauso.. Interessant hier.