Autor Thema: Eingruppierung Gruppenleiter  (Read 11937 times)

TVLfan

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Eingruppierung Gruppenleiter
« am: 13.01.2020 17:32 »
Hallo!

Ich möchte gerne noch mal ne Info/Meinung von Euch haben bezüglich der Eingruppierung Gruppenleiter. Ich verstehe das so, dass man ab dem 01.01.20 die Möglichkeit hat in diese Entgeltgruppe per Antrag zu kommen, wenn man dieses Merkmal der Entgeltordnung Teil II
erfüllt.

Jetzt ist das Problem, dass die Verwaltung und auch die Oberbehörde der Meinung ist, dass nach § 12 TVL wir nicht zum überwiegenden Teil diese Funktion ausführen.Nach deren Rechtsmeinung, müssten man dieses Amt zu 50,01 Prozent erledigen.

Gibt es dazu mittlerweile denn Durchführungshinweise seitens der TDL etc. Ich bin zwar gewerkschaftlich vertreten, möchte aber nicht unbedingt klagen. Oder gibt es dazu hier Kolleginnen & Kollegen die positivere Erfahrungen gemacht haben.

Für Infos wäre ich echt dankbar.

Viele Grüße

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #1 am: 13.01.2020 17:44 »
Bereits die Rechtsmeinung, es bedürfte mehr als der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit zur Erfüllung irgendeines Tätigkeitsmerkmals, ist an Unfähigkeit nicht zu überbieten. Da kann man sich ja von einem Quartalssäufer in seiner Trinkphase vertreten lassen und komfortabel gewinnen.

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #2 am: 13.01.2020 18:08 »
Siehe § 12 Satz 4 ff TV-L oder abweichende Regelung in der Entgeltordnung. Welcher Abschnitt der EGO ist gemeint?

Spid

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #3 am: 13.01.2020 18:10 »
Das ist doch absolut eindeutig: Teil II Abschnitt 12.1

Micha1974

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #4 am: 13.01.2020 18:38 »
Danke für die guten Antworten.

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #5 am: 13.01.2020 18:48 »
Danke, Spid. Die Gruppenleitertätigkeiten sind in der Protokollerklärung Nr. 5 genannt. Wenn alle Arbeitsvorgänge, die diese Tätigkeiten beinhalten, mindestens 50% ausmachen, sind die Tätigkeitsmerkmale eines Gruppenleiter erfüllt. Meine Meinung.

Interessant wäre noch, falls es tatsächlich exakt 50% sind, ob die anderen 50% den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Wenn niedriger, dann unbeachtlich. Meine Meinung.

Der Nachweis könnte schwierig sein.

Micha1974

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #6 am: 13.01.2020 19:01 »
Aber warum 50 Prozent? Es ist doch Utopie, dass diese Leitungstätigkeiten so hoch angerechnet werden
Jedenfalls in der Justiz.


TV-Ler

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #8 am: 13.01.2020 19:14 »
Aber warum 50 Prozent? Es ist doch Utopie, dass diese Leitungstätigkeiten so hoch angerechnet werden
Jedenfalls in der Justiz.
§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L:

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

Also nicht „überwiegend“ oder „mehr als die Hälfte“. Es reicht, wenn es exakt die Hälfte ist.
Aber das ist auch völlig unerheblich:

Da entsprechend der einschlägigen Regelungen Gruppenleiter bestellt werden, stellen sich weitergehende Fragen überhaupt nicht. Zu Gruppenleitern bestellte Justizbeschäftigte sind ab 01.01.2020 auf Antrag in EG9b eingruppiert.

Wäre der AG nicht der Meinung das mindestens zur Hälfte derartige Tätigkeiten auszuüben sind, wären diese Beschäftigten gar nicht erst zu Gruppenleitern bestellt worden.

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #9 am: 13.01.2020 19:28 »
Das ist ja gerade der Punkt. Es wurden nicht ausschließlich Gruppenleitertätigkeiten, sondern auch andere Tätigkeiten übertragen. Also entsprechen die Tätigkeiten verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen. Deshalb Anwendung des § 12 Satz 4 ff, mindestens die Hälfte muss aus Arbeitsvorgängen eines Gruppenleiter bestehen. Um das zu beweisen, müssten alle Arbeitsvorgänge aufgelistet und über einen längeren Zeitraum mit Zeitanteilen notiert werden. Evtl. bei der Gewerkschaft Rat einholen.

Micha1974

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #10 am: 13.01.2020 19:36 »
Genau darum geht es... 😉

Spid

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #11 am: 13.01.2020 19:37 »
Das ist doch ausweislich der referenzierten BAG-Rechtsprechung bei Leitungsfunktionen unbeachtlich. Weitere Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung inhaltsgleicher oder ähnlicher Tätigkeiten wie sie durch unterstelltes Personal auszuführen sind, treten hinter die Leitungsfunktion zurück, die Ziel der nur einen großen Arbeitsvorgang ausmachenden Gesamttätigkeit ist. Das sind doch die absoluten Basics des Eingruppierungsrechts des öD.

Isie

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #12 am: 13.01.2020 21:22 »
Falls das aufgrund der BAG-Rechtsprechung eindeutig so ist, Anspruch geltend machen, am besten durch Anwaltsschreiben unter Bezug auf BAG-Rechtsprechung. Vorher von der Gewerkschaft beraten lassen.

Spid

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Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #13 am: 13.01.2020 21:31 »
Welche Kompetenz vermutest Du bei der Gewerkschaft?

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Gruppenleiter
« Antwort #14 am: 13.01.2020 22:07 »
Als Personalrat habe ich gute Erfahrungen bei der Beratung durch die Gewerkschaft im Vorfeld einer Eingruppierungsfeststellungsklage gemacht. Die Eingruppierungsfeststellungsklage war erfolgreich, aber die Urteilsbegründung war haarsträubend.

Die von dir genannte BAG-Rechtsprechung ist uralt, teilweise mit Sicherheit nicht einschlägig. Da hilft wohl nur eine Klage. Und die würde ich als Betroffener nur dann einreichen, wenn ich entweder die 50% nachweisen oder darlegen kann, dass die anderen auszuübenden Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten sind. Nur in dem Fall  muss man sie mit einbeziehen und darf sie nicht separat betrachten. Meine Meinung.