Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 4315 times)

Wizzard76

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Höhergruppierung
« am: 14.01.2020 08:28 »
Hallo liebe Leute,

bin noch relativ neu im öD und habe da mal eine Frage.

Wie sieht der allgemeine Vorgang(Wen muss man ansprechen,welches Formular, usw )einer Veränderung der EG im öD aus? (auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Veränderung gegen 0 geht). Und wenn es sie den gibt bitte auch mit den unterschiedlichen Eskalationsstufen.

Ein paar Paar Infos dabei:

Vorgesetzter ist gegen eine Erhöhung

Aussage PR: "Das ist ein schwieriger Fall muss mich da einlesen, aber wohl eher nein"

Bereich Hochschule

Danke für die Antworten

Mfg

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 14.01.2020 08:33 »
Es ändert sich die EG mit Änderung Eingruppierung, die widerum mit Änderung der auszuführenden Tätigkeiten. Einen Antrag gibt es hierzu nicht.

Lars73

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 14.01.2020 09:19 »
Geht es darum, dass aus deiner Sicht die Eingruppierung die der Arbeitgeber vermutet falsch ist oder darum höherwertige Aufgaben zu bekommen.

Wenn der Arbeitgeber hinsichtlich der Eingruppierung irrt wäre die entsprechende Bezahlung schriftlich einzufordern. Danach Eingruppierungsklage.

Wenn es um die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten geht kann man dies nur beim Arbeitgeber anregen. Ansonsten auf entsprechende höherwertige Stellen bewerben. Theoretisch kann man es auch mit einer Änderungskündigung versuchen. Aber dann ist man danach vermutlich nicht mehr Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber.

Wizzard76

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 14.01.2020 10:01 »
@MrRossi der Schritt ist schon zu weit was meine Frage betrifft!

@Lars73 du kommst meiner Frage schon näher. Es geht in meinem Fall darum das ich der Meinung bin, das der AG irrt.(Aber auch für meine Frage ist es unerheblich ob er oder ich irre)

Ich möchte halt den Vorgang wissen wie sowas allgemein von statten geht! Wo forder ich die Bezahlung schriftlich ein? (ich hab auch mal von einem Formblatt gehört) Und wenn der AG die Zahlung ablehnt also Eingruppierungsklage(Über die Gewerkschaft o Anwalt)? (Klingt gut)

Glaube nicht alles was mein AG und PR mir erzählt "wie die Welt funktioniert".

Das der AG und PR sagen geht nicht und ich es schlucken muss ist also von beiden ein Falschaussage?!




Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 14.01.2020 10:05 »
Das Instrument heißt nicht Eingruppierungsklage, sondern Eingruppierungsfeststellungsklage - da TB bereits entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind und das Gericht lediglich feststellt, welche das ist.

Schuldner des Entgelts ist der AG. Wie der sich intern organisiert, ist nicht Dein Problem. Du richtest Deine Forderung an die Stelle, die im Arbeitsvertrag als AG genannt ist. Es bietet sich an, eine Frist zu setzen.

Lars73

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 14.01.2020 10:23 »
@Wizzard76
"Das der AG und PR sagen geht nicht und ich es schlucken muss ist also von beiden ein Falschaussage?!"

Der Arbeitgeber geht davon aus, dass die Eingruppierung korrekt ist. Dann kannst du nichts machen.

Der PR vermutet, dass die Eingruppierung korrekt ist. Dann kann man nichts machen.

Wer solche Fragen wie du stellt wird m.E. kaum in der Lage sein die Eingruppierung seiner Tätigkeit zu beurteilen...
Deshalb sucht man sich dafür Sachverstand. Grob kann man es hier im Forum versuchen (Beschreibung der übertragenden Tätigkeiten mit Zeitanteilen, Eingruppierung mit Abschnitt Entgeltordnung und ggf. Fallgruppe laut Arbeitgeber). Als Gewerkschaftsmitglied dort. Daneben kann man zum Anwalt oder zu Experten für Eingruppierung gehen. Diese geben dann für Geld eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten.

Es sei schon verraten, dass Eingruppierungsfeststellungsklagen relativ selten erfolgreich sind.

Wizzard76

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 14.01.2020 12:12 »
Vielen lieben Dank für die Infos.

Mir ging es nur um den Vorgang :)

Ich versuche mal mein Glück bis zur nächsten Frage

taubo0815

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 17.01.2020 11:24 »
Hallo,

ich möchte keinen weiteren Thread aufmachen daher nutze ich den hier mal um meine Frage zu stellen.

Kurz die Rahmenbedingungen:

Ich bin in einer Leitungsfunktion im KH tätig. Mir waren bis zum 31.12.19 4 MA unterstellt, eine davon im Mutterschutz bzw. Beschäftigungsverbot. Laut Entgeltordnung TV-L bedeutet dies die Eingruppierung in KR 10. Diese ist auch erfolgt( KR 10 Stufe 3 + Garantiebetrag). Am 01.01. wurde nun eine weitere MA eingestellt und somit sind mir 5 MA unterstellt wovon eine wie oben beschrieben sich im Mutterschutz befindet, also faktisch nicht anwesend ist. Meine Frage ist ob die Vorrausetzung trotzdem für eine Eingruppierung in KR 11 geschaffen sind oder ist dies auch noch von anderen Faktoren abhängig.

Falls eine Höhergruppierung stattfinden würde in welche Erfahrungstufe würde dies den geschehen. Aufgrund des gezahlten Garantiebetrags bewegt sich mein Grundgehalt (KR 10 Stufe 3 + GB) über dem der KR 11 Stufe 2. Da man ja durch eine Höhergruppierung nicht weniger verdienen darf müsste aus meiner Sicht eine Eingruppierung in die Stufe 3 der KR 11 erfolgen, oder?

Ich danke für eure Antworten. MFG