Der Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, daß bewußt das Entgelt nach einer höheren Stufe der Entgelttabelle gezahlt werden sollte, als sich aus den tariflichen Regelungen ergeben hätte. Daran ist der AG gebunden. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß der AG eine höhere Entgeltgruppe als die zustehende vereinbaren wollte.