Autor Thema: [Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14  (Read 32605 times)

clarion

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Hallo, soweit ich weiß gibt es keine Aussetzung sondern allenfalls eine Aufhebung. Dieses muss Dir schriftlich mitgeteilt werden und kann von Dir gerichtlich überprüft werden.

Vielleicht ist der Link hilfreich: https://www.gloistein-partner.de/oeffentliches-dienstrecht-stellenbesetzungsverfahren-bewerberverfahrensanspruch-und-konkurrentenverfahren-wann-darf-ein-auswahlverfahren-abgebrochen-werden

Neuer12

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    Ja, war eine Aufhebung...sorry

    Dann wird sie wohl beurteilt:
    (2) Im Übrigen werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteilung), wenn

    1.
    die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat,

    2.
    sich die zu vergleichenden Beurteilungen auf erheblich abweichende Zeiträume beziehen, insbesondere wenn das jeweilige Enddatum der Beurteilungszeiträume der zu vergleichenden Beurteilungen um mehr als ein Jahr auseinanderfällt oder

    3.
    seit dem Stichtag der letzten Beurteilung einschneidende Änderungen, insbesondere die Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes oder erhebliche Leistungsschwankungen, eingetreten sind


    Wobei sie würde jetzt im mai befördert und die Stelle ist schon ausgeschrieben.
    Der beurteilungszeitraum für die a14 Zeit wäre extremst kurz m.m.n.

2strong

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Wann läuft die Bewerbungsfrist denn ab?

Neuer12

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Unknown

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Wie würde es denn theoretisch weitergehen, wenn der User Neuer12 nicht den Zuschlag für den Dienstposten bekommt? Er könnte Konkurrentenklage einlegen, die Stelle wird erstmal bis das Verfahren nicht abgeschlossen ist nicht besetzt.
Kann die Ausschreibung während des Verfahrens wieder zurückgezogen werden?
Besetzt der Richter dann den Dienstposten, wenn er feststellt, dass Neuer12 besser geeignet ist?
Oder kann die Behörde, nachdem sie einen Rüffel kassiert hat, den Dienstposten solange dann unbesetzt lassen, bis die andere Bewerberin die Kriterien für den Zuschlag erfüllt? Denn die Behörde hätte dann schwarz auf weiß ihre Fehler beim Ausschreibungsverfahren vom Richter.

2strong

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Und wie lautet das Anforderungsprofil konkret?

was_guckst_du

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@unknown

1. ja
2. ja, wenn sachliche Gründe vorliegen
3. nein
4. nein, das Verfahren muss neu aufgerollt werden oder 2
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Neuer12

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Sieht also mies für mich aus?

2strong

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Bisher sehe ich das noch völlig offen. Wie lautet das Anforderungsprofil denn konkret?

Neuer12

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Das übliche:
Innovativ, die Schularten unterrichtet, belastbar usw.
Einzig aufgenommen wurde, dass man auch Erfahrung in der Führung einer Abteilung ab einer Schule haben sollte.

Das letzte habe ich nicht, aber ich bin in einem andern job als Berater für Schulleitungen tätig und meine mitbeweberin hat die Schularten Tlw. nicht länger als 1 Jahr unterrichtet.

2strong

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Verstehe ich das richtig, dass:

1.
Du den geforderten Unterricht in den geforderten Schularten erfüllst,

2.
Du die Anforderung einer Abteilungsleitung an einer Schule nicht erfüllst,

3.
die Konkurrentin den geforderten Unterricht in den geforderten Schularten erfüllt (wenn auch noch nicht sehr lange),

4.
die Konkurrentin die Anforderung einer Abteilungsleitung an einer Schule erfüllt?

clarion

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Und erfüllt die Konkurrentin die Leitungsfunktion erst seit sehr kurzer Zeit?

Neuer12

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Nein.
Ich erfülle natürlich das Anforderungsprofil an einem AL.
Nur die Forderung schon einmal eine Abteilung geleitet zu haben ("wäre von vorteil" laut ausschreibungstext) erfülle och so nicht.
Die Konkurrentin hatte schon einmal zeitweise eine Abteilung geleitet.
Sie hat definitiv keine fundierte unterrichtserfahrung in den Schularten, da sie tlw. erst ein Jahr dort unterrichtet; ich schon.

2strong

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Wenn in der Ausschreibung keine Mindestanforderung an die Dauer der Tätigkeitsausübung formuliert ist, dürfte eine nur mehrmonatigen Ausübung unkritisch sein.

Sogenannte Vorteilskriterien werden erst entscheidend, wenn eine Entscheidung sich nicht bereits anhand der konstitutiven Merkmale ergibt.

Neuer12

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Das habe ich nicht verstanden.

Was sind "Vorteilskriterien" und "konstitutive Merkmale"?

Bei der unterrichtserfahrung steht "fundiert" dabei. Da reicht dann 1 Jahr?