Aufgrund einer zwingend zu übersendenden Konkurrentenmitteilung, die auf den Auswahlvermerk hinweist.
Hier noch ein paar aktuelle zu den Beurteilungen und den Statusämtern:
Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene
Statusämter, ist es zulässig und geboten, bei formal gleicher Bewertung die
Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser
anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen
Konkurrenten (Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.2018 – 3 CE 17.2440 -; VG
Gießen, Beschluss vom 08.10.2013 - 5 L 1274/13.GI -).
Beziehen sich dienstliche Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf
unterschiedliche Statusämter, ist bei formal gleichlautenden Gesamturteilen
die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als
diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten.
Bei einem Unterschied von zwei Statusämtern, auch wenn der Beamte im
statushöheren Amt eine schlechtere Beurteilung aufweist, erscheint eine
vollständige Kompensation eines statusniedrigeren Beamten, auch mit um
einer Note besseren Beurteilung, nicht möglich.
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.
September 2018 – 12 B 43/18 –)
Grds. ist es wie Stromberg schon sagte, wenn man das Verfahren beamtenrechtlich sauber durchzieht, sind die Chancen für den A13er an den beiden A14ern vorbeizuziehen quasi nicht existent. Allerdings hat man wohl auch schon Pferde kotzen sehen, daher kann ein Versuch nicht schaden.