Autor Thema: [Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14  (Read 32595 times)

2strong

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Was die Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter betrifft, kann nicht ausnahmslos davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss, 17.02.2017, - 2 BvR 1558/16).

was_guckst_du

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Das bedeutet, sie hätte auch mit A14 keine Chance, wenn ich vom SL eine 1,0 erhalte?

Und wenn es anders entschieden würde, müsste man aber klagen?
Und was kommt dann bei einer erfolgreichen Klage raus?

...im "Normalfall" wäre das so...ich habe allerdings den Eindruck, dass bei Euch nicht immer alles "normal" abläuft...

...die Klage wäre ein sogenanntes Bewerberverfahrensanspruchsverfahren....der unterlegene Bewerber sieht sich in seinen Bewerverfahrensansprüchen verletzt...solche Verfahren beginnen in der Regel mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht (muss innerhalb 14 Tage nach der abehnenden Entscheidung eingereicht werden)...in den nicht von vornherein aussichtslosen Fällen untersagt das VG die Besetzung der Stelle und trifft danach eine Eilentscheidung in einem Vorverfahren...gegen einen solchen Beschluss kann noch beim OVG Beschwerde eingelegt werden...

...in den seltesten Fällen werden solche Fälle auch noch in der Hauptsache entschieden (weil das ewig dauern kann und die Stelle dann lange nicht besetzt wird)...

...in dem Vorverfahren stellt das VG/OVG fest, ob Bewerberverfahrensrechte verletzt sind oder nicht...sollten diese verletzt sein, wird aber lediglich das Auswahlverfahren neu aufgerollt und neu (unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts) entschieden...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Neuer12

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Da gewinnt man ja dann eigentlich nix, oder?

hat sich "Feinde" gemacht und beim nächsten Mal überreden die einfach einen anderen A14 sich auch zu bewerben und man bleibt außen vor...

Neuer12

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Bis wie lange muss man eigentlich seine Note bzgl. Bewerbergespräch erhalten?
Mir wurde gesagt, es dauert 3-4 Monate; jetzt sind bereits 5 Monate vergangen.

Neuer12

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Die Sachlage ist nun so:

Das Verfahren wurde abgebrochen, da die Schule die Abteilungsleiterstellen anders strukturieren will.
Deswegen wird es nächstes Jahr wahrscheinlich neu ausgeschrieben.

Mein Gegenbewerber wird wahrscheinlich im MAI 2020 A14 und die Stelle dann kommissarisch leiten.

Habe ich dann überhaupt noch eine Chance?

Wenn ich es richtig lese, darf der Gegenbewerber ja eigentlich bei gleicher Schulleitungsnote und ähnlicher Note im Bewerbergespräch (z. B. er/sie 1,0; ich 2,0) auch keine Chance, da ich schon deutlich länger in A14 bewährt bin (seit 2012).

Oder ist dann die bessere Note ausschlaggebend?

2strong

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Die Verschaffung des Bewährungsvorsprungs durch Übertragung der kommissarischen Leitung ist kritisch.
Die Note im Bewerbungsgespräch wäre nach Deiner Schilderung beim Konkurrenten klar besser.

Neuer12

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Also hättet der Schulleiter durch diesen "trick" das System ausgehebelt?

Neuer12

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Die Verschaffung des Bewährungsvorsprungs durch Übertragung der kommissarischen Leitung ist kritisch.
Die Note im Bewerbungsgespräch wäre nach Deiner Schilderung beim Konkurrenten klar besser.

Ganz verstehe ich die Aussage auch nicht:

Kommissarische Leitung schlägt also das deutlich längere a14 von mir?

calmac

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2strong

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Wenn ich korrekt resümiere, bist Du als Oberrat mit Gesamtnote 1 beurteilt und die Konkurrentin als Rätin ebenfalls mit Gesamtnote 1.

Aufgrund des höheren Statusamtes besitzt Du bei gleicher Note grds. einen Eignungsvorsprung.

Dass die Konkurrentin bis zur Ausschreibung des Beförderungsdienstpostens ebendiesen kommissarisch besetzten soll, dürfte unkritisch sein (vgl. BVerwG mit Beschluss vom 10.05.2016 - BVerwG 2 VR 2.15), da diese Zeit für den Leistungsvergleich "auszublenden" ist.

Für den Erfolg Deiner Bewerbung wird es maßgeblich auf das konstitutive Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens ankommen. Wenn da nicht in sachlich gerechtfertigte Weise besondere Anforderungen gestellt werden, die Deine Konkurrentin erfüllt, Du aber nicht, sehe ich Dich trotz schlechterer Note im Auswahlgespräch im Leistungsvergleich stärker.

Wie häufig würdest Du als Oberrat bereits beurteilt und ggf. welcher  Note war die vorletzte Beurteilung?

2strong

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ja
Nein, die kommissarische Leitung dürfte keinerlei Rolle spielen. Die längere "Standzeit" in A 14 ist ebenfalls nur von Bedeutung, wenn diese auch Niederschlag in Beurteilungen gefunden hat.

Neuer12

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Davor hatte ich 11 von 15 Punkten und ebenfalls eine 1,0

Das Problem, dass ich sehe ist, dass sie im neuen Verfahren ebenso a14 wäre (+kommissarische Leitung)

Wir werden beide wiederum vom Schulleiter eine 1,0 bekommen und die 2. Note wäre dann das Bewerbungsgespräch.

2strong

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Ich kann Deine Noten- und Punkteangaben noch nicht einordnen:

"11 von 15 Punkten" beziehen sich auf was? Die Gesamtnote der Regelbeurteilung?
Wie viele Punkte hattest Du in der letzten Regelbeurteilung? Wie viele Punkte hatte da Deine Konkurrentin?

Wofür gab es die "1,0" konkret? Ist diese Note losgelöst von der Regelbeurteilung? Ist sie Teilnote?

Dass die Konkurrentin zwischenzeitlich befördert wird, ist egal. Ebenso die kommissarische Leitung, die sie womöglich übertragen bekommt (werf' mal nen Blick in das letzte von mir referenzierte Urteil). Entscheidend sind insbesondere Beurteilungen

Neuer12

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Das waren beides Anlassbeurteilungen.

Bei den Punkten war ich nicht an der Schule, sondern an einer Behörde (das war 2015). Angeblich ist in BW bei Punkten ab 9,0 alles eine 1,0.

 Die 1,0 war 2016.

Und jetzt 2019 die nächste 1,0 bei der Anlassbeurteilung zu dieser Stelle.

Was meine Konkurrenten hatte, weiß ich nicht. Ich gehe einfach auch von 1,0 aus.

2strong

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Du würdest also als Oberrat in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mit der Spitzennote beurteilt. Deine Konkurrentin ist im Vergleichszeitraum im niedrigeren Statusamt beurteilt. Damit bist Du im Leistungsvergleich grds. vorzuziehen.

Dein Vorsprung besteht - wegen Deiner besseren Vornoten - auch dfort, falls Ihr Beide vor der nächsten Ausschreibung nochmals anlassbeurteilt werden solltet (dann Beide als Oberräte).

Es bleibt dabei:
Wenn Du die konstitutiven Anforderungsmerkmale des Beförderungsdienstpostens erfüllst, dürftest Du obsiegen. Die Note eines Auswahlgesprächs vermittelt nur einen punktuellen Eindruck und tritt daher gegenüber der Lage der dienstlichen Beurteilungen in den Hintergrund.