Ah, tatsächlich. Die Einschätzung des Kollegen kann ich angesichts der referenzierten Rechtsprechung des BVerwG zur "Ausblendung" von Bewährungszeiten auf streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten nicht nachvollziehen.
Zum Rückhalt des Kollegiums und Präferenzen der Schulleitung:
Ist alles ohne Belang. Ich erwarte zudem große Unerfahrenheit der Schulleitung in der Durchführung rechtskonformer Auswahlverfahren. Das spielt Dir eher in die Hände.
Zum Verfahren:
Stelle wird ausgeschrieben, Ihr bewerbt Euch Beide, nach Auswahlgespräch wird Dir mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Beförderungsdienstposten mit jemand anderem zu besetzen, Du erhebst fristgerecht Konkurrentenklage (einstweiliger Rechtschutz), das Verwaltungsgericht verbietet b. a. W. die Stellenbesetzung und stellt dann später die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens fest, so dass das Auswahlverfahren erneut durchgeführt werden muss.
Sollte die Information über die beabsichtigte Stellenbesetzung mit einer anderen Person übrigens unterbleiben und die Kollegin einige Wochen nach Auswahlgespräch ganz unerwartet zum Sektfrühstück einladen, wurde Dein Anspruch auf einstweiligen Rechtschutz vereitelt. In der von Dir geschilderten Konstellation (kein eindeutiger Eignungsvorsprung der Konkurrentin) hättest Du dann Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen A 14 und A 15 - dauerhaft.