Das wird regelmäßig und eindeutig so beurteilt, z. B. durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14.
Wenn die Konkurrentin ebenfalls als Oberrätin beurteilt wäre, könnte es zu einem Notengleichstand kommen. Dann wäre die Auswahl auf Basis anderer Leistungskriterien vorzunehmen, z. B. einer Exegese der einzelnen Teilnoten ("Bewerber A wurde in 6 von 9 Teilnoten mit 'sehr gut' bewertet, Bewerber B dagegen in 7 von 9 Teilnoten") oder unter Rückgriff auf vorhergehende Beurteilungen (da hättest Du bei Notengleichstand aufgrund des seinerzeit höheren Statusamtes grds. die Nase vorn).