Autor Thema: [Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14  (Read 32117 times)

Neuer12

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So, die Stelle ist jetzt schon wieder ausgeschrieben.
Die Konkurrentin wird jetzt wahrscheinlich A14 sein; ein Personalrat sagte mir, dass es so gehandhabt wird, dass bei gleicher Eignung und Note die Frau bevorzugt wird.
Zudem wußte er nicht, dass eine längere Verweildauer in A14 eine kürzere oder sehr kurze Verweildauer schlägt.
Er widersprach dem in dem in bekannten Bewerbungsverfahren.

was_guckst_du

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...dann ist wohl klar, in welche Richtung der Hase läuft...ich hoffe, du bist in einer Gewerkschaft oder zumindest in einer entsprechenden Rechtschutzversicherung...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

2strong

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ein Personalrat sagte mir, dass es so gehandhabt wird, dass bei gleicher Eignung und Note die Frau bevorzugt wird.
Zudem wußte er nicht, dass eine längere Verweildauer in A14 eine kürzere oder sehr kurze Verweildauer schlägt.
Er widersprach dem in dem in bekannten Bewerbungsverfahren.
Eine zwischenzeitliche Beförderung der Konkurrentin ändert die Ausgangslage nicht. Deine Beurteilungslage ist schließlich klar besser. Und die Beurteilung ist entscheidend, nicht die Standzeit im Amt eines Oberrats.

was_guckst_du

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...gleichwohl wird er dies aber gerichtlich feststellen lassen müssen...diese ganze "Geschichte" stinkt doch von Anfang an zum Himmel...
Gruß aus "Tief im Westen"

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2strong

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Ja, wenn die Schulleitung es drauf ankommen lässt, muss man es tatsächlich feststellen lassen, da hast Du Recht.

Neuer12

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Danke...
Aber das ist doch sch..., sorry

Und im Regierungspräsidium scheinen die von den Urteilen nichts zu wissen.
Denn die machen doch nicht so nen Aufriss, wenn es umsonst wäre.

Können die noch irgendetwas in der hinterhand haben?

Den SL freundlich auf die unveränderte Situation hinzuweisen bringt wahrscheinlich auch nix?

2strong

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An Deiner Stelle würde ich ihn sehr wohl auf die unveränderte Rechtslage hinweisen. Ob ich eine Klage androhen würde, wäre von meinen sonstigen beruflichen Perspektiven abhängig. Wenn das (nahezu) Deine letzte Chance auf einen Beförderungsposten ist, hast Du wenig zu verlieren.

Neuer12

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Aber wen und wie würdest du darauf hinweisen...finde das sehr schwierig.

Hätte bestimmt noch einige andere Chancen, aber die Stelle ist eigentlich meine Wunschstelle an meiner wunschschule

Neuer12

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ja
Nein, die kommissarische Leitung dürfte keinerlei Rolle spielen. Die längere "Standzeit" in A 14 ist ebenfalls nur von Bedeutung, wenn diese auch Niederschlag in Beurteilungen gefunden hat.

Kannst du mir für die längere standzeit bitte nochmal ein Urteil nennen?

Thx

2strong

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Es gibt kein Urteil, dass einer "Standzeit" entscheidende Bedeutung zumisst. Dass Du schon 100 Jahre auf A 14 hockt und die Kollegin erst gestern dahin befördert wurde, wirkt sich nicht aus. Auswirken wird sich dagegen die Tatsache, dass Du bereits als Oberrat beurteilt wurdest und die Konkurrentin lediglich als Rätin. Bei gleicher Gesamtnote ist Deine Leistung dann grds. stärker einzuschätzen.

Neuer12

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O.k.
Danke
.und gibt es hierzu ein Urteil?

Das ändert auch nichts, wenn sie eine weitere Beurteilung als a14 bekommen würde?

2strong

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Das wird regelmäßig und eindeutig so beurteilt, z. B. durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14.

Wenn die Konkurrentin ebenfalls als Oberrätin beurteilt wäre, könnte es zu einem Notengleichstand kommen. Dann wäre die Auswahl auf Basis anderer Leistungskriterien vorzunehmen, z. B. einer Exegese der einzelnen Teilnoten ("Bewerber A wurde in 6 von 9 Teilnoten mit 'sehr gut' bewertet, Bewerber B dagegen in 7 von 9 Teilnoten") oder unter Rückgriff auf vorhergehende Beurteilungen (da hättest Du bei Notengleichstand aufgrund des seinerzeit höheren Statusamtes grds. die Nase vorn).

Neuer12

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Danke.

dann hoffe ich mal, dass sie nicht auch gleich nach Ihrer Beförderung nochmals beurteilt wird.

Meine Beurteilung kennen Sie ja und könnten ihre dann einfach in einem Teilbereich ein kleines bisschen besser machen.

Neuer12

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Und gegen die Aussetzung des alten Verfahrens kann man keinen Widerspruch od.Ä. einlegen.
Hier wäre ja offensichtlich, dass das gemacht wurde, um die Konkurrentin zu befördern und so einen Gleichstand vom Statusamt zu erwirken und somit sie im 2. Verfahren befördern zu können.

Das stinkt ja zum Himmel und zwar meilenweit

2strong

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Na ja, ich hatte seinerzeit bereits gefragt: Was heißt Aussetzung des Verfahrens? Es kann sich ja allenfalls um eine Aufhebung handeln, denn andernfalls müsste das ursprüngliche Verfahren zu den seinerzeitigen Konditionen fortgesetzt werden, und a wäre die Konkurrentin ja jedenfalls im Nachteil.

Was die Möglichkeit einer Beurteilung nach Beförderung betrifft:
Du könntest einen Blick in die für Euch geltenden Beurteilungsrichtlinien werfen. Mitunter ist dort vorgesehen, dass eine Beurteilung in den ersten sechs Monaten nach Beförderung nicht erfolgt.