Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Betriebswirt Anerkennung

<< < (10/11) > >>

Spid:
Auch andere Studienabschlüsse führen nicht zur Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen E5-E9a bedarf es entweder einer der auszuübenden Tätigkeit entsprechenden Berufsausbildung oder einer ersten Prüfung. Beides stellen Studienabschlüsse nicht dar.

c4r0:
Also mit Prüfungspflicht ist die Laufbahnbefähigung gemeint ja?

Spid:
Nein. Das ist Beamtengedöns. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ergibt sich aus Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO VKA.

c4r0:
Achso, ok :)
Und wo ist dann der Unterschied beim ALI bzw. ALII? Also warum erfüllen diese Lehrgänge die Pflicht?

Entschuldigung wenn ich so doof frage, aber so hat mir das bisher noch niemand erklärt. Es hieß mir gegenüber immer, um für Stellen ab E9b aufwärts berücksichtigt werden zu können, genügt ein Bachelorabschluss.

Spid:
Stellenbesetzung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Zudem erfüllt ein der auszuübenden Tätigkeit entsprechender Bachelorabschluß ja die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für die Entgeltgruppen E9b-E12. Die Lehrgänge mit abschließender Erster bzw. Zweiter Prüfung erfüllen die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungspflicht jedenfalls, da das in der genannten Vorbemerkung so festgelegt ist.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version