Autor Thema: Trennungsgeld nach Paragraph 6 TGV  (Read 1832 times)

Unwissender20

  • Gast
Trennungsgeld nach Paragraph 6 TGV
« am: 18.01.2020 12:10 »
Kennt sich evtl. jemand mit dem Bundesreisekostenrecht aus und kann mir weiterhelfen? Ich bin als Beamter Trennungsgeldberechtigt (bereits geklärt). Ich erhalte dieses für die tägliche Rückkehr zum Wohnort. Wie verhält es sich mit der Höchstbetragsgrenze? Wenn ich es richtig verstehe, müssen beide Voraussetzungen nach 3 Abs 1 Satz 2 TGV greifen (nicht mehr als 12 Stunden Abwesenheit vom Wohnort und weniger als 3 Stunden von Wohnung zur Dienststelle mit dem ÖPNV). Es ist die Rede von der Zumutbarkeit. Wie werden die Zeiten im ÖPNV ermittelt? Soweit ich weiss, zB anhand der Internetseite der Bahn. Gilt dann die schnellste Verbindung? Bei mir scheitert es knapp an der 3 Stunden Regelung wegen ein paar Minuten wobei ich den Fussweg schneller zurück lege wie auf der Seite der Bahn geschätzt und bin sodann wieder im Rahmen. Außerdem gibt es verschiedene Seiten, die zeitlich voneinander abweichen.

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Antw:Trennungsgeld nach Paragraph 6 TGV
« Antwort #1 am: 18.01.2020 23:04 »
Wer täglich zurückkehrt, erhält auf jeden Fall TG nach § 6 TGV.

Zur Zumutbarkeit muss eine der Alternativen vorliegen. Im Verordnungstext steht "oder".

Bei der Zumutbarkeit hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum.

Unwissender20

  • Gast
Antw:Trennungsgeld nach Paragraph 6 TGV
« Antwort #2 am: 19.01.2020 01:09 »
Das stimmt so leider nicht. In der Vorschrift steht zwar nicht "und" sondern "oder". Letzteres bedeutet in diesem Fall jedoch, dass eine der beiden Kriterien bei Erfüllung bereits ausreicht, damit die Höchsbetragsgrenze greift. Siehe in diesem Zusammenhang exemplarisch den Auszug aus folgendem Urteil Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15:

Die Frage der Unzumutbarkeit beurteile sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, wobei die Messung der maßgeblichen Kriterien (Abwesenheit von der Wohnung, Fahrzeit zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück) grundsätzlich unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfolgen habe; hinsichtlich der Entfernung zur Dienststätte sei das Kasernentor maßgeblich. Im Falle des Klägers hingegen sei die Zumutbarkeit unter Zugrundelegung der Benutzung eines Pkw beurteilt worden, weil das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im entsprechenden Bereich unzulänglich sei. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV habe ergeben, dass dem Kläger die tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der langen Abwesenheitsdauer bzw. Fahrzeit (Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden) unzumutbar sei. Aus einem internen Prüfvermerk der Beklagten vom 20. Februar 2014 (Bl. 7/Beiakte A) geht hervor, dass diese zur Abwesenheits- bzw. Fahrzeitermittlung den Routenplaner „reiseplanung.de“ eingesetzt hat. Dabei ist sie von einer Fahrzeit zwischen der Wohnung des Klägers (I.) und seiner Dienststätte (H.) von 1 Stunde und 26 Minuten - also von einer Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 52 Minuten - sowie von einer täglichen Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung von 12 Stunden und 22 Minuten ausgegangen.
« Last Edit: 19.01.2020 01:21 von Unwissender20 »

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Antw:Trennungsgeld nach Paragraph 6 TGV
« Antwort #3 am: 19.01.2020 09:00 »
Vielleicht verstehe ich den Sachverhalt oder die Intention der Frage nicht richtig:

In vorliegendem Fall wird Trennungsgeld nach § 6 TGV erhalten und tatsächlich täglich zum Wohnort zurückgekehrt? Ich vermute, dass es gewünscht ist, dass die tägliche Rückkehr zumutbar ist, damit die Höchstgrenze im Rahmen der teleologischen Reduktion nicht greift?

Ich habe mich falsch ausgedrückt. Gemeint war, dass zur Unzumutbarkeit eine der beiden Alternativen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV vorliegen muss.

Grundsätzlich gilt die schnellste Verbindung. Es ist von öffentlichen Verkehrsmitteln die Rede und nicht vom öffentlichen Nahverkehr. Bei der Wahl der Ermittlung der Wegstrecken gibt es keine behörden-/ressortübergreifende Festlegung, dass z. B. die Seite der Bahn oder "reiseplanung.de" genutzt werden muss. Ich empfehle, ein freundliches persönliches Gespräch mit der trennungsgeldberechnenden Stelle zu suchen und z. B. auf den schnellen Fußweg hinzuweisen.

Zur vertieften Recherche empfehle ich Heid, Handbuch Trennungsgeldrecht. Dies stellt die Grundsätze sehr gut dar, auch wenn das Urteil des des BVerwG von 2012 in der mir bekannten aktuellsten Auflage noch nicht berücksichtigt ist.

Unwissender20

  • Gast
Antw:Trennungsgeld nach Paragraph 6 TGV
« Antwort #4 am: 19.01.2020 09:34 »
Super danke. Ich werde mir das Buch als Abendlektüre zu Gemüte ziehen:) danke für den Tipp