Das stimmt so leider nicht. In der Vorschrift steht zwar nicht "und" sondern "oder". Letzteres bedeutet in diesem Fall jedoch, dass eine der beiden Kriterien bei Erfüllung bereits ausreicht, damit die Höchsbetragsgrenze greift. Siehe in diesem Zusammenhang exemplarisch den Auszug aus folgendem Urteil Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15:
Die Frage der Unzumutbarkeit beurteile sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, wobei die Messung der maßgeblichen Kriterien (Abwesenheit von der Wohnung, Fahrzeit zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück) grundsätzlich unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfolgen habe; hinsichtlich der Entfernung zur Dienststätte sei das Kasernentor maßgeblich. Im Falle des Klägers hingegen sei die Zumutbarkeit unter Zugrundelegung der Benutzung eines Pkw beurteilt worden, weil das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im entsprechenden Bereich unzulänglich sei. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV habe ergeben, dass dem Kläger die tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der langen Abwesenheitsdauer bzw. Fahrzeit (Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden) unzumutbar sei. Aus einem internen Prüfvermerk der Beklagten vom 20. Februar 2014 (Bl. 7/Beiakte A) geht hervor, dass diese zur Abwesenheits- bzw. Fahrzeitermittlung den Routenplaner „reiseplanung.de“ eingesetzt hat. Dabei ist sie von einer Fahrzeit zwischen der Wohnung des Klägers (I.) und seiner Dienststätte (H.) von 1 Stunde und 26 Minuten - also von einer Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 52 Minuten - sowie von einer täglichen Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung von 12 Stunden und 22 Minuten ausgegangen.