Maßgeblich für einen Anspruch ist einschlägige Berufserfahrung, mithin eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren besteht Anspruch auf Stufe zwei bzw. drei. Alles andere ist Verhandlungssache: der AG kann jedwede Berufserfahrung als förderlich betrachten und ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung berücksichtigen. Ebenso kann bei einem Wechsel von einem öffentlichen Arbeitgeber die erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden.