Autor Thema: Fortbildung  (Read 5159 times)

Fragender

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Fortbildung
« am: 20.01.2020 10:58 »
Hallo Forum,
wenn eine Fortbildung vom Arbeitgeber per Dienstplan angeordnet wird, werden Anfahrt bzw Rückfahrt als Arbeitszeit gewertet( Entfernung 120km)?
Bzw. können bei Fahrt mit dem eigenen Pkw die Fahrtkosten erstattet werden?

BStromberg

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Antw:Fortbildung
« Antwort #1 am: 20.01.2020 11:15 »
Ich kann nur von der Regelung in meiner Behörde berichten:

Tatsächliche Dauer der Fortbildung (Netto-Zeit ohne Pausen) und Reisezeiten innerhalb des am jeweiligen Arbeitstags geltenden Arbeitszeitrahmens werden zu 100% als Arbeitszeit berücksichtigt.

Fahrtkosten werden nach dem LRKG NRW abgerechnet.

Der Arbeitszeitrahmen liegt zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. Reisezeiten vor/nach diesem Korridor werden zu 50% als Arbeitszeit anerkannt. Da das ganze aber dezentral verwaltet wird, gibt es Ämter, die das voll anrechnen, andere rechnen gar nichts als Arbeitszeit an, wiederum andere buchen stets die Soll-Arbeitszeit +/. 0... es treibt mitunter herrliche Blüten  ;D

Bevor jetzt wieder Diskussionen zur Teilzeit kommen... allein der Arbeitszeitrahmen setzt den Maßstab; nicht das auf den Fortbildungstag eigentlich abzuleistenden Stunden-Soll.

Beispiel:

TZ-Kraft kommt Donnerstags eigentlich bloß 6 Stunden.
Fortbildung inkl. An- und Abreise von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Gesamtdauer brutto: 9 Stunden).
Im Seminar lt. Tagesordnung 2 x 15 Min. Kaffeepause und 30 Min. Mittag (Gesamtdauer netto: 8 Stunden).

Es werden 8 Std. Arbeitszeit angerechnet, auch wenn die Person eigentlich bloß 6 Std. per Dienstplan im Soll zu leisten hätte. Freilich gibt es dafür aber keine Zeitzuschläge etc., da es sich per Definition NICHT um Überstunden handelt.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Alien1973

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Antw:Fortbildung
« Antwort #2 am: 21.01.2020 08:42 »
Bei uns ist derlei in einer Dienstvereinbarung bezüglich den Arbeitszeiten geregelt.

Am An- und Abreisetag können bis zu max. 12 Stunden gut geschrieben werden. Bei mehrtägigen Schulungen wird die reguläre an diesem Tag zu leistende Arbeitszeit gut geschrieben (bei Teilzeit tatsächlich anfallende Stunden). Und seien wir ehrlich, mehr als 8 Stunden netto pro Tag dauert eine Schulung in den seltensten Fällen...

Kryne

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Antw:Fortbildung
« Antwort #3 am: 21.01.2020 09:02 »
Bei uns ebenso per DV geregelt. Würde bei euch mal schauen, ob es so eine DV gibt.

Fortbildung / Lehrgang wird mit dem Tagessoll an Stunden abgegolten. Bei einer 39 Stunden Woche also mit 7,48. Ganz egal wie lange der Lehrgang dauert.

Reisezeiten die darüber hinausgehen, werden nur anerkannt, wenn man selbst ein Fahrzeug lenkt. Bus / Bahn etc. werden nicht angerechnet.

Führt mitunter dazu, dass 3 Personen zum gleichen Lehrgang mit 3 Autos fahren. Sonst würde nur einer die Zeit bekommen. Umweltschutz in Höchstform :)


Ein Privat PKW kann abgerechnet werden, wenn der Vorgesetzte im Vorfeld, unter vorliegen triftiger Gründe, gestatte, dass ein privat PKW genutzt wird. Wenn man ohne vorliegen triftiger Gründe den privat PKW nutzt, kann man ihn nicht abrechnen. 

Fragender

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Antw:Fortbildung
« Antwort #4 am: 21.01.2020 13:24 »
Vielen Dank für die Antworten!

etugruber

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Antw:Fortbildung
« Antwort #5 am: 31.01.2020 18:32 »

 Auch wenn du mit der Bahn fährst solltet ihr eine BV abschließen, die auch hier die AZ bezahlt wird.
Du hast ja ein Arbeitsvertrag wo dein Arbeitsstandort eingetragen ist. Wenn ich z.B. in München arbeiten muss und mein AG sendet mich nach Frankfurt ist dies Arbeitszeit. Er will ja, das du dort hin fährst...


 
Seit 1988 im öffentlichem Dienst

Spid

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Antw:Fortbildung
« Antwort #6 am: 31.01.2020 18:37 »
Nein, ist es nicht. Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung entsprechenden Inhalts wäre im Geltungsbereich des BT-V unwirksam, da der TVÖD bereits eine abschließende Regelung trifft.

etugruber

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Antw:Fortbildung
« Antwort #7 am: 03.02.2020 12:53 »
Nein, ist es nicht. Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung entsprechenden Inhalts wäre im Geltungsbereich des BT-V unwirksam, da der TVÖD bereits eine abschließende Regelung trifft.

Falsch,  eine Betriebs-/Dienstvereinbarung die zum Vorteil für die Mitarbeiter abgeschlossen wird, haben Vorrang.(wird mit dem AG und BR abgeschlossen) vor dem TV.
Wir haben z.B. eine BV abgeschlossen.  Als BRV mussten wir zu einem 150 KM entfernten Standort fahren.
Hier wurde vereinbart, dass wir die KM und die Zeit zum nächsten Standort bezahlt bekommen.

Spid: Solltest du so etwas erzählen, solltest du bitte den § im TVöD mit dazuschreiben, da lesen und verstehen etwas anderes ist....
Seit 1988 im öffentlichem Dienst

Spid

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Antw:Fortbildung
« Antwort #8 am: 03.02.2020 13:15 »
Hast Du Nulpe schon mal §77 Abs. 3 BetrVG gelesen? Dann würdest Du angesichts der abschließenden Regelung in §44 Abs. 2 BT-V nicht so einen Bullshit verzapfen.

etugruber

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Antw:Fortbildung
« Antwort #9 am: 03.02.2020 14:14 »
durch deine Beleidigungen erkenne ich dein Bildung....

Lesen und verstehen sind zwei Paar Schuhe....
§77 Abs. 3 BetrVG
Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

TVöD...
Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige AZ berücksichtigt....

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Lars73

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Antw:Fortbildung
« Antwort #10 am: 03.02.2020 14:25 »
Die Möglichkeit zur Abweichung ist (abschließend) in § 44 (3) BT-V geregelt und gilt nur für die dort genannten Arbeitgeber/Einrichtungen. Aus der Formulierung "mindestens" kann man das von dir skizzierte eben nicht ableiten.

etugruber

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Antw:Fortbildung
« Antwort #11 am: 03.02.2020 14:52 »
Hallo Forum,
wenn eine Fortbildung vom Arbeitgeber per Dienstplan angeordnet wird, werden Anfahrt bzw Rückfahrt als Arbeitszeit gewertet( Entfernung 120km)?
Bzw. können bei Fahrt mit dem eigenen Pkw die Fahrtkosten erstattet werden?

Zu deiner Eingangsfrage: Fahrtkosten ....
Da dies im TvöD nicht geklärt ist, wäre dies eine im §77 BetrVg freiwillige BV mit dem Arbeitgeber....

Auch würde ich Dir empfehlen im §5 TVöD  - Qualifizierung Abs.5 meinem Arbeitgeber vorzulegen.
Abs.5. Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom AG getragen.
Abs.6.  Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit....

Ausser @SPID  hat etwas dagegen....
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Spid

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Antw:Fortbildung
« Antwort #12 am: 03.02.2020 15:12 »
Sofern überhaupt der Anwendungsbereich des BetrVG eröffnet ist...

etugruber

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Antw:Fortbildung
« Antwort #13 am: 03.02.2020 15:16 »
Sofern überhaupt der Anwendungsbereich des BetrVG eröffnet ist...

Ich rede aber im Moment vom TVöD ....
Seit 1988 im öffentlichem Dienst

Spid

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Antw:Fortbildung
« Antwort #14 am: 03.02.2020 15:21 »
§77 BetrVG ist TVÖD?