Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Berücksichtigung höherwertiger Tätigkeit bei Höhergruppierung

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Insider2:
Hallo allerseits,

eine Frage die mir trotz Kenntnis der einschlägigen Literatur zum TVöD nicht möglich ist zu beantworten:

Ein Beschäftigter (E 9b) übernimmt seit knapp 2 Jahren im Rahmen der Führung auf Probe Tätigkeiten der E 12. Probezeit läuft nun ab und Höhergruppierung steht für ihn an. Der Beschäftigte befindet sich derzeit mitten in der Stufe 4. Stufenlaufzeit würde ja bei Höhergruppierung von vorn beginnen.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, die bereits im Rahmen der Tätigkeit der E 12 wahrgenommene Zeit auf die Stufenlaufzeit der Stufe 4 anzurechnen? Etwaige Regelungen zur Verkürzung der Stufenlaufzeit im Bezug auf "Leistungen erheblich über dem Durchschnitt" sind mir bekannt, hier aber irrelevant, da sie in der Institution keine Anwendung finden.

Vielen Dank und viele Grüße

Spid:
Da gibt es keine tarifliche Möglichkeit.

Insider2:
Danke! Hab ich mir fast gedacht nach Studium sämtlicher Kommentierungen / Rundschreiben etc., aber fragen kostet ja nichts.

Viele Grüße

Lars73:
Leider berücksichtigt die aktuelle Änderung im TVöD nur vorübergehende Übertragung nach § 14 TVöD und nicht Führung auf Probe.

"2. Nach § 17 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
„Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 5:

Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.“

Spid:
Die Änderung steht aber noch aus, oder?

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