Autor Thema: Berücksichtigung höherwertiger Tätigkeit bei Höhergruppierung  (Read 6915 times)

Insider2

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Hallo allerseits,

eine Frage die mir trotz Kenntnis der einschlägigen Literatur zum TVöD nicht möglich ist zu beantworten:

Ein Beschäftigter (E 9b) übernimmt seit knapp 2 Jahren im Rahmen der Führung auf Probe Tätigkeiten der E 12. Probezeit läuft nun ab und Höhergruppierung steht für ihn an. Der Beschäftigte befindet sich derzeit mitten in der Stufe 4. Stufenlaufzeit würde ja bei Höhergruppierung von vorn beginnen.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, die bereits im Rahmen der Tätigkeit der E 12 wahrgenommene Zeit auf die Stufenlaufzeit der Stufe 4 anzurechnen? Etwaige Regelungen zur Verkürzung der Stufenlaufzeit im Bezug auf "Leistungen erheblich über dem Durchschnitt" sind mir bekannt, hier aber irrelevant, da sie in der Institution keine Anwendung finden.

Vielen Dank und viele Grüße

Spid

  • Gast
Da gibt es keine tarifliche Möglichkeit.

Insider2

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Danke! Hab ich mir fast gedacht nach Studium sämtlicher Kommentierungen / Rundschreiben etc., aber fragen kostet ja nichts.

Viele Grüße

Lars73

  • Gast
Leider berücksichtigt die aktuelle Änderung im TVöD nur vorübergehende Übertragung nach § 14 TVöD und nicht Führung auf Probe.

"2. Nach § 17 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:
„Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 5:

Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.“

Spid

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Die Änderung steht aber noch aus, oder?

Lars73

  • Gast
Die Änderung soll zum 1.1.2020 wirksam werden. Sie ist geeinigt. Stand der Unterschriften ist mir nicht klar. Das BMI noch nicht veröffentlicht hat spricht dafür, dass noch nicht durch ist.

Insider2

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@Lars73: vielen Dank, gibt es zumindest doch was in der Richtung. Zwar nicht die Führung auf Probe, aber dennoch ein Zeichen der Öffnung.

Bin auf die Veröffentlichung und die damit einhergehende Kommentierung gespannt. Stichwort: hwTätigkeit ggf. gleichzusetzen mit Führung auf Probe.....

Viele Grüße

Appel

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Bezgl. der Protokollerklärung habe ich den Fall vor Augen, dass ein Stufenaufstieg im Zeitraum zwischen vorrübergehender und dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit stattfindet. Wenn nunmehr die Höhergruppierung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, wo die Tätigkeit vorrübergehend übertragen wurde, verliert man seine zwischenzeitlich erworbene Stufe und muss ggf. Entgelt zurückzahlen, da die in der Protokollerklärung geregelte "Mehrbezahlung" nur für den Fall gilt, dass das Entgelt vor Höhergruppierung (die dann in der Vergangenheit liegt), höher war. Oder sehe ich hier was falsch?

Spid

  • Gast
Es wurde keine Rückwirkung der Höhergruppierung vereinbart. Man hat lediglich Änderungen zur Stufenzuordnung gegeben. Der Tag vor der Höhergruppierung ist der Tag, bevor die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen wurde.

Appel

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Danke für die schnelle Klarstellung.
Die Sache führt bei dem von mir dargestellten Fall trotzdem zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass man zwar höherwertigere Tätigkeit ausführt, dafür aber keinen cent mehr Geld erhält.
Man kann es halt nicht jedem Recht machen  ::)

Spid

  • Gast
Natürlich erhält man mehr Geld, als wenn man keine höherwertige Tätigkeit ausübte - und zwar weiterhin das alte Entgelt einschl. der Zulage oder das Entgelt der höheren Entgeltgruppe, je nachdem, was höher ist. Man hat nur der Möglichkeit, über eine zunächst nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eine Höhergruppierung zur Unzeit zu vermeiden, einen Riegel vorgeschoben. Das funktioniert jetzt nur noch bei Führungspositionen ab E10 über Führung auf Probe.

Appel

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Also folgender Fall:

Eingruppierung E 10/4
Vorrübergehende Übertragung höherwertige Tätigkeit zum 01.01.2020 (Zulage bis E 11/4).
Stufenaufstieg E 10/4 --> E 10/5 zum 01.02.2020 (Zulage bis E 11/5).
Dauerhafte Übertragung der Tätigkeit zum 01.05.2020 --> Höhergruppierung E 11/4 mit Beginn der Stufenlaufzeit zum 01.01.2020 aber Zulage bis E 11/5?

Spid

  • Gast
Keine Zulage, sondern Entgelt in der Höhe E10/5 plus Zulage zur E11/5 mit Stand des Tages, der dem Tag der Höhergruppierung vorausgeht - solange, bis das reguläre Entgelt mindestens dieses Entgelt erreicht.

Insider2

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@Appel:

Du bringt hier leider zwei Dinge durcheinander:

Es geht nicht um die Zulagenzahlung bei hw-Tätigkeit. Das ist ja unbestritten. Es geht darum, ob die Zeit der hw-Tätigkeit / Führung auf Probe bei endgültiger Höhergruppierung (stufengleich) auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Und da hat Lars73 zumindest bzgl. der hw-Tätigkeit helfen können mit der Erweiterung der Protokollerklärung zu § 17.

Und wenn man während der Zeit der hw-Tätigkeit bzw. Führung auf Probe einen Stufenaufstieg hat, bekommt man halt den Differenzbetrag zwischen den Entgeltgruppen in Form der neuen Stufe. Völlig unproblematisch.