Das ist sehr wohl möglich. Der AG muß zwar grundsätzlich eine angemessene Ankündigungsfrist wahren und bei der Ermessensausübung die Belange des AN hinreichend würdigen, aber eine solche Würdigung kann auch ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, daß entsprechende Arbeitsstunden - Überstunden werden es ja erst später - zu leisten sind, auch wenn sie persönliche Belange des AN ganz erheblich berühren oder beeinträchtigen. Wer das nicht möchte, muß es als VZ-Beschäftigter ausschließen oder als TZ-Beschäftigter nicht als verpflichtend vereinbaren.