Autor Thema: Interner Stellenwechsel  (Read 8237 times)

Mariposa763

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Interner Stellenwechsel
« am: 20.01.2020 10:46 »
Hallo zusammen,

ich bin seit 7 Jahren in der Entgeltgruppe 9a im öffentlichen Dienst (Verwaltung) beschäftigt und nun in der Stufe 4. Vor kurzem habe ich eine interessante Stelle bei uns im Haus entdeckt, diese ist allerdings nur in der EG 6 ausgeschrieben, es wäre auch nur eine 50%-Stelle, sodass ich meine jetzige Stelle auch erstmal um 50% reduzieren müsste (wenn mein Vorgesetzter überhaupt einverstanden wäre, was lt. Personalabteilung unbedingt erforderlich ist, auch wenn die freiwerdenden 50% wiederbesetzt werden). Ich bin mir aber eh unsicher, was die finanzielle Komponente bei einer solchen „Herabgruppierung“ bedeuten würde. Meine Stufenlaufzeit der EG 9-Stelle würde ich ja für die 50% behalten, wie sähe es denn bei der neuen Stelle aus? Also würde ich die Laufzeit für die EG 6 auch angerechnet bekommen oder wo würde ich dann dort starten?

Und dann noch eine andere Frage, wenn ich die Behörde komplett wechseln würde, dort aber auch das Land der Arbeitgeber wäre, habe ich dann Anspruch auf Mitnahme der Laufzeit? Wie sieht es mit der Probezeit und Kündigungsfrist aus?

Wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Vielen Dank schon mal!

Icke

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #1 am: 20.01.2020 14:05 »
Nur mal zum Verständnis: Du möchtest tatsächlich von einer Vollzeitstelle E9a auf eine halbe Stelle E6 wechseln?

was_guckst_du

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #2 am: 20.01.2020 14:07 »
...nee...viel besser...er möchte 50 % der EG 9a abgeben und die halbe EG 6 Stelle dazunehmen (am liebsten mit der Einstufung aus der 9a)... ::)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

WasDennNun

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #3 am: 20.01.2020 14:33 »
Und dann noch eine andere Frage, wenn ich die Behörde komplett wechseln würde, dort aber auch das Land der Arbeitgeber wäre, habe ich dann Anspruch auf Mitnahme der Laufzeit? Wie sieht es mit der Probezeit und Kündigungsfrist aus?
Wenn du deinen AG (das ja in der Regel das Land und nicht die Behörde ist) nicht wechselst, dann leibt alles beim alten.
Du wirst dann ja nur versetzt mehr nicht.
Oder willst du kündigen und beim gleichen Ag eine neuen AV machen?

Mariposa763

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #4 am: 20.01.2020 15:00 »
...nee...viel besser...er möchte 50 % der EG 9a abgeben und die halbe EG 6 Stelle dazunehmen (am liebsten mit der Einstufung aus der 9a)... ::)
ja das war mein Gedanke mit den zwei 50%-Stellen. Aber dass ich die Einstufung aus der E9a unbedingt mitnehmen will, habe ich nicht geschrieben. Mir ging es nur darum, abzuschätzen, wo ich vom Gehalt her überhaupt liegen könnte.

Spid

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #5 am: 20.01.2020 15:03 »
Sofern es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelt, wovon auszugehen ist, könnte sich in der geschilderten Konstellation rechnerisch eine Eingruppierung von E6 bis E15 ergeben.

Kat

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #6 am: 21.01.2020 11:26 »
Möglich ist das. Man muß dann gucken, wie die übertragene Arbeit  dann insgesamt eingruppiert ist und Dich entsprechend bezahlen. Zur Häfte 9a und zur anderen Hälfte 6 klappt beim selben Arbeitgeber nicht, da man nicht zwei Verträge beim selben Arbeitgeber haben kann.

WasDennNun

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #7 am: 21.01.2020 11:28 »
da man nicht zwei Verträge beim selben Arbeitgeber haben kann.
Stimmt mWn nicht.

Isie

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #8 am: 21.01.2020 11:51 »
Man kann. § 2 Abs. 2 TV-L.

Capo

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #9 am: 21.01.2020 12:35 »
Es ist an Universitäten nicht unüblich das Mitarbeiter mehrere Stellen haben. Du würdest dann 50% nach E6 und 50% nach E9 bekommen.   

McOldie

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Antw:Interner Stellenwechsel
« Antwort #10 am: 21.01.2020 12:49 »
Besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang der Tätigkeiten, so existiert nur ein Arbeitsverhältnis, das als Einheit zu behandeln ist. Beide Parteien des Arbeitsverhältnisses haben Anspruch auf inhaltsgemäße Zusammenfassung der Arbeitsverträge in einen Arbeitsvertrag. Die Eingruppierung des gesamten Arbeitsverhältnisses richtet sich dann nach § 12 TV-L, d.h. es kann durchaus eine andere Eingruppierung als E 6 oder E 9 herauskommen
Besteht kein unmittelbarer Sachzusammenhang, bleibt jeder Arbeitsvertrag für sich bestehen und erfährt sein eigenes rechtliches Schicksal, z. B. hinsichtlich seines Bestehens (Kündigung, Auflösungsvertrag, Auslauf einer Befristung).
Nach § 2 Abs. 2 TV-L dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
Bei der Beurteilung, ob ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen mehreren (i. d. R. wohl zwei) Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber besteht, ist die Verwaltungsübung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vernünftigen Personalwirtschaft zu berücksichtigen. Der Umstand, dass das Entgelt z. B. aus unterschiedlichen Haushaltstiteln gezahlt wird, ist zwar nicht allein ausschlaggebend, dürfte jedoch einen Anhaltspunkt für fehlenden unmittelbaren Sachzusammenhang darstellen. So ist bei Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Dienststellen (Abgrenzung nach Personalvertretungsrecht) zu vermuten, dass der geforderte Sachzusammenhang i. d. R. fehlt. Das dürfte selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer in den Arbeitsverhältnissen die gleiche Tätigkeit ausübt.