Autor Thema: Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?  (Read 5613 times)

Beitragstante

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Guten Tag in die Runde!

Auch mich beschäftigt eine Frage zum Thema „Befreiung von der „Ausbildungs- und Prüfungspflicht“.

Im Jahr 1990 habe ich meine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten erfolgreich abgeschlossen und bin seither (mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten) ununterbrochen in der Kommunalverwaltung und seit 1992 bei meinem heutigen Arbeitgeber in RLP tätig. Unter Berücksichtigung der lediglich aktiven Berufsphasen kann ich auf eine Beschäftigung von mehr als 20 Jahren zurückblicken.

Mitte der 90er Jahre wollte ich den AL II besuchen, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte. Derlei Weiterbildungen wurden seinerzeit allgemein bei uns sehr restriktiv gehändelt. Unterlagen hierzu habe ich leider nicht mehr und ob etwas in der Personalakte vermerkt ist weiß ich nicht. Aufgrund Familiengründung hat sich das Thema dann auch zunächst erledigt. Kurz nach Wiedereinstieg in den Beruf bewarb ich mich Ende des Jahres 2005 auf eine Stelle, bei der nachweislich laut Ausschreibung das 3. Einstiegsamt resp. der AL II gefordert war. Die vorherige Stelleninhaberin war auch eine Beamtin des gehobenen Dienstes. Trotz fehlender Qualifikation war meine Bewerbung erfolgreich und ich nehme dieses Aufgabengebiet nunmehr seit Februar 2006 zunächst mit der EG 8 wahr. Vom Arbeitgeber veranlasste Stellenbewertungen ließen mich kurze Zeit später erst in die EG 9 und seit 2013 in die EG 9b aufsteigen. Eine beamtete Kollegin wurde für das identische Sachgebiet mit A10 bewertet.

Das Thema AL II habe ich bei meinem Wiedereinstieg im Jahr 2005 nicht wieder verfolgt: entsprechende Stellen in unserer Verwaltung waren und sind rar gesät und sollten auf absehbare Zeit auch nicht vakant werden. Dazu fiel man bei einem Arbeitgeberwechsel zur damaligen Zeit wieder in die Stufe 1 der Entgelttabelle zurück. Ich war bereits in Stufe 5, also hakte ich das Thema ab. Dass sich das mit dem Rückfall in Stufe 1 geändert hat habe ich leider erst spät erfahren.

Offenbar hat sich die Haltung in Bezug auf die Absolvierung des AL II geändert, denn seit mehreren Jahren wird diese Fortbildung vom Arbeitgeber doch ermöglicht. Den Anfang machten zwei Beschäftigte, die von sich aus die Initiative ergriffen. Seither werden aber gezielt Mitarbeiter-/innen um die 30 durch das Personalamt angesprochen, ein allgemeiner Rundruf zur Interessensbekundung hat in der Vergangenheit nicht stattgefunden.

Ich würde mich gerne innerhalb unserer Verwaltung nochmals verändern und habe mich auf ausgeschriebene (höher dotierte) Stellen beworben, allerdings bisher erfolglos. Inoffiziell ist mir zu Ohren gekommen, dass hier und da die nicht vorhandene Qualifikation mit ausschlaggebend gewesen sein soll. Also habe ich im Netz recherchiert, bin aber mangels Kommentierungen nicht wirklich schlauer. Die Kernfrage lautet daher kurz und knapp: Kann sich der Arbeitgeber auf meine nicht vorhandene Qualifikation in Form des AL II berufen? (Nun in Langform  :D: Brauche ich die Prüfung noch – egal ob nach Altfallregelung oder aktuellem Tarifrecht – um weiterzukommen oder ist meine Bewerbung mit denen anderer Bewerber, die eben diese Voraussetzung erfüllen, gleichzustellen? Oder gilt die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht evtl nur bei ganz bestimmten Fallkonstellationen? Zum Beispiel dann, wenn man zufällig schon auf einer Stelle sitzt und eine Stellenbewertung zum Ergebnis führt, dass diese eine höhere Qualifikation erfordert als man eigentlich hat? Oder wie? Hat mein Arbeitgeber mit meiner Umsetzung auf eine Stelle des vergleichbar gehobenen Dienstes im Jahr 2006 nicht selbst evtl. gewisse Fakten geschaffen? Fragen über Fragen….. )

Ich bin gespannt auf die Meinungen und danke hiermit bereits im Voraus!

Spid

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #1 am: 21.01.2020 19:39 »
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sowie die Befreiung von ihr sind nur für die Eingruppierung von Belang, für die Einstellung/Stellenbesetzung ist beides bedeutungslos. Die Voraussetzungen für Einstellung/Stellenbesetzung legt der AG fest. Zudem gibt es bei TB weder einen gehobenen Dienst noch etwas, was damit vergleichbar wäre.

Beitragstante

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #2 am: 21.01.2020 20:35 »
Vielen Dank für die fixe Antwort!
Das heißt mit anderen Worten, wenn der AG mich auf einer Stelle haben möchte wäre das eigentlich problemlos machbar?! Allerdings kann ich auch keinen "Anspruch" auf Gleichstellung mit Bewerbern ableiten, die die geforderte Voraussetzung erfüllen?! Habe ich das so richtig verstanden? Ist denn mit der Eingruppierung in die EG 9b quasi "die Schallmauer durchbrochen"?

Spid

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #3 am: 21.01.2020 20:38 »
Ja.

Ja.

Ja.

Nein.

Fugazi

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #4 am: 24.01.2020 15:28 »
Zitat
Ist denn mit der Eingruppierung in die EG 9b quasi "die Schallmauer durchbrochen"?

Offensichtlich nicht (mehr). Wo früher (also bei uns vor 2 Jahren) noch zwingend ein AL II oder Bachelorstudium vorhanden sein musste, werden nach und nach auch Stellen im gehobenen Dienst (also ab EG 9b) für kaufmännische Berufe, Rechtsanwaltsfachangestellte oder eben Verwaltungsfachangestellte geöffnet. Der Grund dürfte auf der Hand liegen. Fachkräftemangel gepaart mit recht geringer Vergütung im ÖD (im Vergleich zur freien Wirtschaft) trotz Qualifikation  lassen bei der Personalrekrutierung wohl kaum noch Spielräume offen.

Spid

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #5 am: 24.01.2020 15:36 »
Es gibt bei TB keinen gehobenen Dienst. Das ist Beamtengedöns, das für TB völlig unbeachtlich ist.

jenna11

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #6 am: 28.01.2020 15:55 »
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sowie die Befreiung von ihr sind nur für die Eingruppierung von Belang, für die Einstellung/Stellenbesetzung ist beides bedeutungslos. Die Voraussetzungen für Einstellung/Stellenbesetzung legt der AG fest. Zudem gibt es bei TB weder einen gehobenen Dienst noch etwas, was damit vergleichbar wäre.

Der Befreiung von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht kann sehr wohl bei der Auswahl/Einstellung eine Bedeutung zufallen.
Wenn im konstitutiven Anforderungsprofil ein abgeschlossener Verwaltungslehrgang gefordert wird oder die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, dann sind Mitarbeitende mit 20jähriger Zugehörigkeit bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst im Auswahlverfahren zuzulassen.
Sie erfüllen dann die Voraussetzungen.
Von daher würde ich nicht von Bedeutungslosigkeit sprechen!

Spid

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #7 am: 28.01.2020 16:07 »
Würdest Du nur deshalb nicht, weil Dir nicht klar, ist, daß der öffentliche Arbeitgeber die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht zur Voraussetzung machen darf - er dürfte wohl aber eine 20jährige Berufserfahrung bei einem öffentlichen AG fordern. Der öffentliche AG ist nämlich hinsichtlich des Anforderungsprofils an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, sein Profil darf also nur solche Kriterien aufweisen, die im Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit stehen. Ein Befreiungstatbestand wäre ja bspw. die derzeitige Tätigkeit in einem Hafenbetrieb oder ein befristetes Arbeitsverhältnis. Beides steht in keinem Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit.

jenna11

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Antw:Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?
« Antwort #8 am: 28.01.2020 22:04 »
Würdest Du nur deshalb nicht, weil Dir nicht klar, ist, daß der öffentliche Arbeitgeber die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht zur Voraussetzung machen darf - er dürfte wohl aber eine 20jährige Berufserfahrung bei einem öffentlichen AG fordern. Der öffentliche AG ist nämlich hinsichtlich des Anforderungsprofils an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, sein Profil darf also nur solche Kriterien aufweisen, die im Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit stehen. Ein Befreiungstatbestand wäre ja bspw. die derzeitige Tätigkeit in einem Hafenbetrieb oder ein befristetes Arbeitsverhältnis. Beides steht in keinem Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit.


Ok....das hatte ich eigentlich auch gemeint.Hab mich vielleicht etwas umständlich ausgedrückt.Sorry!
Wenn im Anforderungsprofil gefordert ist AL1 oder 20 Jahre öffentlicher Dienst dann ist das ja de facto so, dass die Berufserfahrung mit der Qualifikation gleichgesetzt wird und man dadurch auch ohne AL1 die Voraussetzungen erfüllen kann.