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Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?

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Spid:
Es gibt bei TB keinen gehobenen Dienst. Das ist Beamtengedöns, das für TB völlig unbeachtlich ist.

jenna11:

--- Zitat von: Spid am 21.01.2020 19:39 ---Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sowie die Befreiung von ihr sind nur für die Eingruppierung von Belang, für die Einstellung/Stellenbesetzung ist beides bedeutungslos. Die Voraussetzungen für Einstellung/Stellenbesetzung legt der AG fest. Zudem gibt es bei TB weder einen gehobenen Dienst noch etwas, was damit vergleichbar wäre.

--- End quote ---

Der Befreiung von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht kann sehr wohl bei der Auswahl/Einstellung eine Bedeutung zufallen.
Wenn im konstitutiven Anforderungsprofil ein abgeschlossener Verwaltungslehrgang gefordert wird oder die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, dann sind Mitarbeitende mit 20jähriger Zugehörigkeit bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst im Auswahlverfahren zuzulassen.
Sie erfüllen dann die Voraussetzungen.
Von daher würde ich nicht von Bedeutungslosigkeit sprechen!

Spid:
Würdest Du nur deshalb nicht, weil Dir nicht klar, ist, daß der öffentliche Arbeitgeber die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht zur Voraussetzung machen darf - er dürfte wohl aber eine 20jährige Berufserfahrung bei einem öffentlichen AG fordern. Der öffentliche AG ist nämlich hinsichtlich des Anforderungsprofils an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, sein Profil darf also nur solche Kriterien aufweisen, die im Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit stehen. Ein Befreiungstatbestand wäre ja bspw. die derzeitige Tätigkeit in einem Hafenbetrieb oder ein befristetes Arbeitsverhältnis. Beides steht in keinem Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit.

jenna11:

--- Zitat von: Spid am 28.01.2020 16:07 ---Würdest Du nur deshalb nicht, weil Dir nicht klar, ist, daß der öffentliche Arbeitgeber die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht zur Voraussetzung machen darf - er dürfte wohl aber eine 20jährige Berufserfahrung bei einem öffentlichen AG fordern. Der öffentliche AG ist nämlich hinsichtlich des Anforderungsprofils an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, sein Profil darf also nur solche Kriterien aufweisen, die im Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit stehen. Ein Befreiungstatbestand wäre ja bspw. die derzeitige Tätigkeit in einem Hafenbetrieb oder ein befristetes Arbeitsverhältnis. Beides steht in keinem Zusammenhang zur Eignung für die zu besetzende Tätigkeit.

--- End quote ---


Ok....das hatte ich eigentlich auch gemeint.Hab mich vielleicht etwas umständlich ausgedrückt.Sorry!
Wenn im Anforderungsprofil gefordert ist AL1 oder 20 Jahre öffentlicher Dienst dann ist das ja de facto so, dass die Berufserfahrung mit der Qualifikation gleichgesetzt wird und man dadurch auch ohne AL1 die Voraussetzungen erfüllen kann.

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