Autor Thema: [Allg] Verwaltungswirt versus Verwaltungsfachwirt (Angestelltenlehrgang II)  (Read 7579 times)

tholleshow

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Hallo,
ein Kollege fragte mich heute, ob er sich mit seinem Verwaltungswirt auch auf eine Stelle ( bewerben kann, welche für Beamte 3. EA (egal ob BA oder Diplom) oder alternativ Verwaltungsfachwirt (Angestelltenlehrgang II) ausgeschrieben wurde.

Er ist Verwaltungswirt und somit 2.EA. Gefordert ist 3.EA. Damit antwortete ich klar mit "Nein".

Aber ist der Verwaltungsfachwirt (Angestelltenlehrgang II) tatsächlich höherwertig als ein Verwaltungswirt (Beamter 2.EA)?

Ich hielt beides bisher für ungefähr gleichwertig und sah den Verwaltungswirt sogar vorne. Bei uns wurde noch niemand mit einem Angestelltenlehrgang II verbeamtet, zumindest nicht in den 20 Jahren, die ich dabei bin. Der Lehrgang II reicht bei uns nichtmals dazu, um Beamter im 2.EA zu werden. So wird es in unserer Behörde zumindest  gehändelt.
Die Ausschreibung der anderen Behörde (kommunal) spricht natürlich eindeutig dafür, dass der Verwaltungsfachwirt (Angestelltenlehrgang II) dort sogar mit dem 3. EA gleichgesetzt wird.

Wie ist die Rechtslage bzw. wie wird es bei Euch gehändelt?
« Last Edit: 23.01.2020 01:59 von Admin2 »
schlimmer geht immer

Lars73

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Es gilt das was in der Ausschreibung steht.

FalconeNRW

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Das Zauberwort ist zunächst "Diplom", denn der Verwaltungswirt/Finanzwirt etc. "ohne Diplom" ist der Abschluss, der beim Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst (vormals) verliehen wird, der Diplom-Verwaltungswirt/Diplom-Finanzwirt/etc. ist der akademische Grad, der nach Durchlaufen der Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst (vormals) erlangt wird bzw. vor dem Bologna-Prozess wurde.

Der Verwaltungsfachwirt ist eine interne berufliche Fortbildung für Angestellte vergleichbar mittlerer Dienst, um sich für Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst vergleichbar sind, zu qualifizieren. Insofern kann der Angestellte dann Tätigkeiten wahrnehmen, die ansonsten ein Beamter des gehobenen Dienstes verrichten würde bzw. gibt es reine Angestelltenstellen, bei denen die Stelleninhaber Tätigkeiten vergleichbar gD versehen.

Von der Tätigkeit her liegt daher eine Vergleichbarkeit vor, im Gegensatz zum Diplom-Verwaltungswirt, oder heute: Bachelorgrad LL. B. bzw. B.A., je nach Sparte und Bundesland, hat aber der Angestellte keinen akademischen Abschluss. Insgesamt hätte daher der Angestellte keine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst, darf aber Angestelltentätigkeiten versehen, die dem gehobenen Dienst vergleichbar sind.

In der Praxis werden oftmals Stellen für Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes zugleich auch für die Tarifbeschäftigten mit Angestelltenlehrgang II ausgeschrieben (denn zumindest bei uns in NRW darf man einen Angestellten im Stellenplan auch auf einer Beamtenstelle führen, nicht aber umgekehrt).

tholleshow

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