Autor Thema: "Wartezeit" nach § 4 BeamtVG  (Read 1665 times)

bieneMaja

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"Wartezeit" nach § 4 BeamtVG
« am: 31.01.2020 19:58 »
Ein Bundesbeamter ist seit 2,5 Jahren Beamter auf Probe. In dieser Zeit hat er einen Bescheid erhalten wonach ihm 3 Jahre Beschäftigung vor seiner Verbeamtung nach § 12 BeamtVG (Ausbildungszeiten) als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Erfüllt der Beamte somit die nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebene Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, um z.B. bei dauerhafter Dienstunfähigkeit in Folge von Krankheit ohne Dienstbezug einen Anspruch auf Ruhegehalt zu haben? Was würde gelten, wenn er bereits Beamter auf Lebenszeit wäre mit 3,5 Jahren Dienstzeit und einer Anerkennung von 2 Jahren ruhegehaltsfähiger Ausbildungszeiten?

Asperatus

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Antw:"Wartezeit" nach § 4 BeamtVG
« Antwort #1 am: 01.02.2020 13:00 »
Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, einzurechnen (§ 10 Abs. 1 S. 3 BeamtVG). Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten nach den §§ 8 und 9 sowie nach § 67 Absatz 2 Satz 2 (4.1.3.1 BeamtVGVwV). Demnach wären Zeiten nach § 12 BeamtVG nicht einzurechnen und die Wartezeit wäre nicht erfüllt.

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes (§ 4 Abs. 2 BeamtVG). Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstbezug grundsätzlich entlassen und nicht in den Ruhestand versetzt (§§ 34, 44 BBG). Daher entsteht auch kein Anspruch auf Ruhegehalt, sondern es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Somit entsteht in beiden Fallkonstellationen kein Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt.