Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Aufstieg in hD durch erfolgreiche Bewerbung bei anderem Dienstherren

<< < (4/4)

2strong:
Wir wissen doch gar nicht, was er in besagter Funktion zu tun hatte. Wir wissen nur, dass der Arbeitgeber für ne vermeintliche E12 nen Master sehen wollte. Mit E12 sammelt man per Defenition keine Erfahrung im hD.

Asperatus:
Und die Definition wäre? M. E. kommt es auf die Tätigkeiten und nicht die Entgeltgruppe an. Diese kann lediglich ein Indiz sein. Gleiches gilt für die Besoldungsgruppe.

BalBund:

--- Zitat von: 2strong am 31.01.2020 01:08 ---Wir wissen doch gar nicht, was er in besagter Funktion zu tun hatte. Wir wissen nur, dass der Arbeitgeber für ne vermeintliche E12 nen Master sehen wollte. Mit E12 sammelt man per Defenition keine Erfahrung im hD.

--- End quote ---

Grundsätzlich dachte ich das auch, aber Versuch macht klug. Die Stellenbewertung basierte seinerzeit auf dem TVöD vom 7. Februar 2006. Hier wurde die Eingruppierung nicht abschließend geregelt, sondern erst im Nachgang mit den Anlagen. 
Es handelte sich zudem um eine Tätigkeit die als Dozent betitelt wurde und in den Voraussetzungen den wissenschaftlichen Hochschulabschluss forderte. Gleichzeitig hatte die Verwaltung darauf abgestellt, dass der Einsatzort nicht unter den Ausschluss in §8 fallen würde.

Da es sich jedoch um eine Pflicht"schule" für junge Männer mit wenig soldatischer Ambition handelte, kamen die Arbeitsgerichte in verschiedenen Bundesländern später zu einer anderen Bewertung der Eingruppierung als die Verwaltung damals. Dies hatte ich zum Anlass genommen und dem wurde dann auch trotz fehlender höchstrichterlicher Entscheidung gefolgt...

2strong:

--- Zitat von: Asperatus am 31.01.2020 12:39 ---Und die Definition wäre? M. E. kommt es auf die Tätigkeiten und nicht die Entgeltgruppe an. Diese kann lediglich ein Indiz sein. Gleiches gilt für die Besoldungsgruppe.

--- End quote ---
Erwähnenswert erachte ich die VV zur BLV, die regelmäßig eine Tätigkeit verlangt, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der Laufbahn entspricht. Demnach ließe sich von der Anforderung des Arbeitsgebers nichts, von der Eingruppierung (hier: E 12) dagegen einiges ableiten. Dass Arbeitsgerichte im Nachgang für die in Rede stehende Funktion eine höhere Eingruppierung festgestellt haben, stützt meine These.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version