Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Aufstieg in hD durch erfolgreiche Bewerbung bei anderem Dienstherren
BOS:
Ich mache gerade selbst den Aufstieg (§24 BLV) und bleibe 2,5 Jahre (Befähigung) in meinem Statusamt A9 und dann noch mal 0,5 Jahre (Bewährung) abwarten bis ich die Ernennungsurkunde (A13) erhalte.
Was bedeutet der Hinweis des Bundesbeamtengesetz (BBG) § 17 Zulassung zu den Laufbahnen?
Dort steht in Absatz (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master (hat er) abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.(Laut Personalstelle nicht, da vorher im gD und smoit nicht anrechenbar für hD)
Frage: wo steht denn geschrieben, dass die hauptberufliche Tätigkeit dem höheren Dienst entsprechen muss, bzw. ist die vorherige Tätigkeit zu bewerten? Muss ich vorher in der Privatwirtschaft tätig gewesen sein? Können die Zeiten der Tätigkeit im ÖD (auch wenn in gD Laufbahn) nicht angerechnet werden, sollte die Tätigkeit mit der Stelle zusammenpassen? Beispiel: IT-Mitarbeiter für SAP im gD und im hD auch IT Mitarbeiter für SAP.
Zudem:
Müssen die 2,5 + 0,5 Jahre wirklich bis zur Ernennung als A13 zwingend abgewartet werden oder kann die Regierung / Behörde (das BMI ?) auch Ausahmen zulassen und sofort die Ernennungsurkunde aushändigen? Siehe BBG § 17 (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
Organisator:
--- Zitat von: BOS am 28.01.2020 16:03 ---Frage: wo steht denn geschrieben, dass die hauptberufliche Tätigkeit dem höheren Dienst entsprechen muss,
--- End quote ---
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung, Zu den §§ 19 - 21, Nr. 2
--- Zitat von: BOS am 28.01.2020 16:03 ---Zudem:
Müssen die 2,5 + 0,5 Jahre wirklich bis zur Ernennung als A13 zwingend abgewartet werden oder kann die Regierung / Behörde (das BMI ?) auch Ausahmen zulassen und sofort die Ernennungsurkunde aushändigen? Siehe BBG § 17 (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
--- End quote ---
Gibt es denn so eine Verordnung? Hab keine gefunden.
Casiopeia1981:
Damit ist die BLV oder spezielle Laufbahnverordnungen wie bei den PNU gemeint.
Asperatus:
Eine Rechtsverordnung ist kein Verwaltungsakt, den eine Behörde treffen kann.
Ausnahmen finden sich z. B. in § 22 und Unterabschnitt 4 der BLV.
§ 17 BBG legt die Laufbahnvoraussetzungen fest. In Unterabschnitt 3 der BLV werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Befähigungen konkretisiert.
§ 19 Abs. 3 BLV: "Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen." Dies gilt i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 BLV auch für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes. Tätigkeiten des gehobenen Dienstes weisen eine geringere Schwierigkeit auf als Tätigkeiten des höheren Dienstes.
Zu den hauptberuflichen Tätigkeiten finden sich auch noch Ausführungen in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung", allerdings nicht zur Frage der Schwierigkeit.
BalBund:
Wobei ich aus Erfahrung berichten kann, dass Tätigkeiten die beispielsweise mit E12 TVöD vergütet wurden, aufgrund der Stellenausschreibung jedoch ein Master/Diplomstudium voraussetzen, durchaus auf die Zeiten nach 2c angerechnet werden.
Der Nachweis wurde im konkreten Fall durch Vorlage der aufbewahrten Stellenausschreibung erbracht, alternativ kann eine entsprechende Auskunft aber bestimmt auch durch die vormalige Personalstelle noch beigebracht werden.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version