Ich mache gerade selbst den Aufstieg (§24 BLV) und bleibe 2,5 Jahre (Befähigung) in meinem Statusamt A9 und dann noch mal 0,5 Jahre (Bewährung) abwarten bis ich die Ernennungsurkunde (A13) erhalte.
Was bedeutet der Hinweis des Bundesbeamtengesetz (BBG) § 17 Zulassung zu den Laufbahnen?
Dort steht in Absatz (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master (hat er) abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.(Laut Personalstelle nicht, da vorher im gD und smoit nicht anrechenbar für hD)
Frage: wo steht denn geschrieben, dass die hauptberufliche Tätigkeit dem höheren Dienst entsprechen muss, bzw. ist die vorherige Tätigkeit zu bewerten? Muss ich vorher in der Privatwirtschaft tätig gewesen sein? Können die Zeiten der Tätigkeit im ÖD (auch wenn in gD Laufbahn) nicht angerechnet werden, sollte die Tätigkeit mit der Stelle zusammenpassen? Beispiel: IT-Mitarbeiter für SAP im gD und im hD auch IT Mitarbeiter für SAP.
Zudem:
Müssen die 2,5 + 0,5 Jahre wirklich bis zur Ernennung als A13 zwingend abgewartet werden oder kann die Regierung / Behörde (das BMI ?) auch Ausahmen zulassen und sofort die Ernennungsurkunde aushändigen? Siehe BBG § 17 (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.