Autor Thema: Aufstieg in hD durch erfolgreiche Bewerbung bei anderem Dienstherren  (Read 6644 times)

Domi1986

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Hallo zusammen,

ich werde leider aus den Gesetzestexten nicht ganz schlau. Ich arbeite zur Zeit im gD bei einer Bundesbehörde. Nun habe ich nebenbei meinen Master gemacht und würde gerne in den hD wechseln. Ich bin schon verbeamtet, daher ist das nicht ganz so einfach. In meiner derzeitigen Behörde darf ich mich auf Grund meiner Abschlussnote nicht für das Aufstiegsprogramm bewerben. Daher war meine Idee mich bei einer anderen Behörde auf eine Stellenausschreibung für eine hD-Stelle zu bewerben. Geht das so einfach? Ich wäre auch dazu bereit eine gewisse Zeit für A9 weiter zu arbeiten, wenn ich danach aufsteigen darf. Leider hat Google mich nicht schlauer gemacht... Danke!

Asperatus

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Ein Behördenwechsel beim gleichen Dienstherrn, also dem Bund, wäre § 24 BLV einschlägig. Dazu muss man sich auf eine externe Stellenausschreibung bewerben und man würde noch drei Jahre im statusrechtlichen Amt (Besoldungsgruppe) verbleiben, aber den Status als Bundesbeamter erhalten. Abordnung und Versetzung müssten mir der aufnehmenden und der abgebenden Behörde abgesprochen werden.

Ein Wechsel des Dienstherrn, also zum Beispiel zu einem Land, macht es komplizierter.

Domi1986

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Vielen Dank! Das klingt super!

BMIOberbehörde

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Bei Fragen gerne auch direkt an mich, habe ich auch hinter mir ;-)

Casiopeia1981

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https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111824.msg139974.html#msg139974

Hier mal gucken, es gibt auch gute Alternativen zu einem „echten“ verbeamteten hD.

BOS

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Ich mache gerade selbst den Aufstieg (§24 BLV) und bleibe 2,5 Jahre (Befähigung) in meinem Statusamt A9 und dann noch mal 0,5 Jahre (Bewährung) abwarten bis ich die Ernennungsurkunde (A13) erhalte.

Was bedeutet der Hinweis des Bundesbeamtengesetz (BBG) § 17 Zulassung zu den Laufbahnen?

Dort steht in Absatz (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:
1.
als Bildungsvoraussetzung

a)
ein mit einem Master (hat er) abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung

a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.(Laut Personalstelle nicht, da vorher im gD und smoit nicht anrechenbar für hD)


Frage: wo steht denn geschrieben, dass die hauptberufliche Tätigkeit dem höheren Dienst entsprechen muss, bzw. ist die vorherige Tätigkeit zu bewerten? Muss ich vorher in der Privatwirtschaft tätig gewesen sein? Können die Zeiten der Tätigkeit im ÖD (auch wenn in gD Laufbahn) nicht angerechnet werden, sollte die Tätigkeit mit der Stelle zusammenpassen? Beispiel: IT-Mitarbeiter für SAP im gD und im hD auch IT Mitarbeiter für SAP.

Zudem:
Müssen die 2,5 + 0,5 Jahre wirklich bis zur Ernennung als A13 zwingend abgewartet werden oder kann die Regierung / Behörde (das BMI ?) auch Ausahmen zulassen und sofort die Ernennungsurkunde aushändigen?  Siehe  BBG § 17 (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

Organisator

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Frage: wo steht denn geschrieben, dass die hauptberufliche Tätigkeit dem höheren Dienst entsprechen muss,

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung, Zu den §§ 19 - 21, Nr. 2

Zudem:
Müssen die 2,5 + 0,5 Jahre wirklich bis zur Ernennung als A13 zwingend abgewartet werden oder kann die Regierung / Behörde (das BMI ?) auch Ausahmen zulassen und sofort die Ernennungsurkunde aushändigen?  Siehe  BBG § 17 (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
Gibt es denn so eine Verordnung? Hab keine gefunden.

Casiopeia1981

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Damit ist die BLV oder spezielle Laufbahnverordnungen wie bei den PNU gemeint.

Asperatus

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Eine Rechtsverordnung ist kein Verwaltungsakt, den eine Behörde treffen kann.

Ausnahmen finden sich z. B. in § 22 und Unterabschnitt 4 der BLV.

§ 17 BBG legt die Laufbahnvoraussetzungen fest. In Unterabschnitt 3 der BLV werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Befähigungen konkretisiert.

§ 19 Abs. 3 BLV: "Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen." Dies gilt i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 BLV auch für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes. Tätigkeiten des gehobenen Dienstes weisen eine geringere Schwierigkeit auf als Tätigkeiten des höheren Dienstes.

Zu den hauptberuflichen Tätigkeiten finden sich auch noch Ausführungen in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung", allerdings nicht zur Frage der Schwierigkeit.

BalBund

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Wobei ich aus Erfahrung berichten kann, dass Tätigkeiten die beispielsweise mit E12 TVöD vergütet wurden, aufgrund der Stellenausschreibung jedoch ein Master/Diplomstudium voraussetzen, durchaus auf die Zeiten nach 2c angerechnet werden.

Der Nachweis wurde im konkreten Fall durch Vorlage der aufbewahrten Stellenausschreibung erbracht, alternativ kann eine entsprechende Auskunft aber bestimmt auch durch die vormalige Personalstelle noch beigebracht werden.

Organisator

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Wobei ich aus Erfahrung berichten kann, dass Tätigkeiten die beispielsweise mit E12 TVöD vergütet wurden, aufgrund der Stellenausschreibung jedoch ein Master/Diplomstudium voraussetzen, durchaus auf die Zeiten nach 2c angerechnet werden.

Der Nachweis wurde im konkreten Fall durch Vorlage der aufbewahrten Stellenausschreibung erbracht, alternativ kann eine entsprechende Auskunft aber bestimmt auch durch die vormalige Personalstelle noch beigebracht werden.

Das trifft aber auf den Fragesteller nicht zu, er ist ja Inspektor.

Unknown

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Gäbe es denn die Möglichkeit, bei freien Dienstposten ohne vorheriges AC bereits den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnbefähigung zu absolvieren. Praktisch von einem A9 auf einen A13 Dienstposten zu wechseln.

Asperatus

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Letzte Frage verstehe ich nicht so ganz.

Für den Vorbereitungsdienst ist immer ein gewisses Auswahlverfahren erforderlich (§ 10a BLV). Dies entspricht dem Prinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das Auswahlverfahren ist grundsätzlich in einer Verordnung über den Vorbereitungsdienst/Laufbahn, Ausbildung und Prüfung nach § 10 Abs. 2 BLV festgelegt.

In den Laufbahnen des höheren Dienstes ist der Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Vorbereitungsdienst eher die Ausnahmw und die Anerkennung die Regel.

Grundsätzlich kann ein Beamter einer niedrigerer Laufbahngruppe auch, unter Erhalt seines bisherigen beamtenrechtlichen Status, eine Laufbahnausbildung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe durchlaufen und nach Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung erlangen (Aufstieg nach § 35 BLV).

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Wobei ich aus Erfahrung berichten kann, dass Tätigkeiten die beispielsweise mit E12 TVöD vergütet wurden, aufgrund der Stellenausschreibung jedoch ein Master/Diplomstudium voraussetzen, durchaus auf die Zeiten nach 2c angerechnet werden.
Da hast Du Schwein gehabt, zulässig ist eine solche Anerkennung nämlich nicht. Nur weil ich meinem Pförtner bei Einstellung eine Promotion in Astrophysik abverlange, erlangt er als  Pförtner noch keine Berufserfahrung in der Laufbahngruppe des h. D.

Asperatus

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Mir scheint eher, dass die Stelle nicht anforderungsgerecht eingruppiert war? Nach den Tätigkeitsmerkmalen des TVöD folgt m. W. aus dem Erfordernis eines wissenschaftlichen Master-Studiums eine Stellenbewertung nach min. E13.