Autor Thema: [Allg] Reisekostenfrage  (Read 2150 times)

zwockel04

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[Allg] Reisekostenfrage
« am: 26.01.2020 16:32 »
Guten Tag ins Forum,
Ich bräuchte mal eine Einschätzung zum Thema Reisekostenregelung: der fiktive Fall sieht so aus, dass es 2 Dienststellen gibt. Dienststelle A ist die Stammdienststelle und Dienststelle B ist eine Zweigniederlassung. Alle beamtenrechtlichen Regelungen werden in A getroffen. Die Kollegen*innen einer bestimmten Laufbahn sind immer für ein Jahr fest zu A oder B zugeteilt. Manchmal müssen Kollegen von A bei der Dienststelle B aushelfen und bekommen dafür Reisekosten. Jetzt sollen Kollegen von B in der Dienststelle A aushelfen und denen wird der Antrag abgelehnt, mit der Begründung, dass A die Stammdienststelle ist. Ich stelle mir die Frage ob das richtig ist und würde mich über fachliche Einschätzungen freuen.
Vielen Dank
« Last Edit: 27.01.2020 01:16 von Admin2 »

Kurbalin

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Antw:[Allg] Reisekostenfrage
« Antwort #1 am: 27.01.2020 09:05 »
Mit Blick ins Landesreisekostengesetz NRW (kann in anderen Bundesländern etc. abweichen) würde ich den Sachverhalt wie folgt einschätzen:

§2 Abs. 2:
(2) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§2 Abs. 4:
(4) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststätte der Dienstreisenden befindet. Dienststätte ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit einer Dienststelle, bei der die Dienstreisenden regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben, beziehungsweise der Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.

§10
Bei Dienstgängen werden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), Tagegeld oder Aufwandsvergütung (§ 7) sowie Nebenkostenerstattung (§ 9) gewährt.

Deinen Ausführungen nach gibt es eine Dienststelle (-> Dienststätte) an der die Kollegen regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Wenn sie den Dienst aushilfsweise an der anderen Dienststätte, um dort auszuhelfen, gehe ich davon aus, dass dies mindestens genehmigt, wenn nicht sogar angeordnet worden ist. Damit handelt es sich formal um einen Dienstgang, für den Fahrkostenerstattung gewährt wird. Einziger Streitpunkt könnte hier in der Tat die Frage der Regelmäßigkeit sein, wobei ich unterstellen würde, dass ein volles Jahr durchaus unter den Begriff regelmäßig fallen sollte.