Autor Thema: [RP] Erklärung zu den Wahlleistungen in RLP, was nun?  (Read 1970 times)

Schmitti

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Hallo,
es geht um die Erklärung zu den Wahlleistungen gemäß § 25 Absatz 1 BVO RLP. Bislang werden die nicht in Anspruch genommen, die Erklärung kann aber anlässlich einer Umwandlung des BV in Kürze nochmals abgegeben werden (dann "endgültig").
Jetzt ist die Frage: Was tun? Beim Betroffenen sind die Wahlleistungen bei der PKV inbegriffen, und eine Zusatzversicherung über ein Krankenhaustagegeld besteht darüber hinaus auch noch. Da außerdem die Wahlleistungen der BVO generell nur im Krankenhaus, aber nicht bei einer Anschlussheilbehandlungen/Reha gelten, tendiert man derzeit dazu, dass man sich die aktuell mtl. 26€ sparen kann, da damit selbst bei gravierenderen gesundheitlichen Problemen nur noch eine minimale Zusatzabsicherung begründet wird.
Andere Beamte der Dienststelle, mit denen man darüber spricht, laufen allerdings direkt verbal Amok, es wäre ja unverantwortlich auf die Wahlleistungen zu verzichten, Chefarzt über alles, bis hin zur Ansicht man dürfe ohne diesen Beihilfeanspruch schon gar keine Wahlleistungen mehr vereinbaren, weil die Beihilfe dann nicht nur die dadurch entstehenden Zusatzkosten ablehnen wird, sondern die gesamten Behandlungskosten, solche Fälle soll es gegeben haben. Letzteres halte ich für ein Märchenszenario. Grundsätzlich denke ich aber schon, dass der § 25 BVO und auch die 26€ nette Spielwiesen des Gesetzgebers sind, wenn man mal wieder sparen möchte...

Gibt es hier Meinungen, Erfahrungen, Tipps dazu? Oder wäre man tatsächlich der erste Beamte (in RLP), der verzichtet? ;-)
« Last Edit: 28.01.2020 01:06 von Admin2 »

Funker

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Antw:Erklärung zu den Wahlleistungen in RLP, was nun?
« Antwort #1 am: 27.01.2020 10:35 »
... bis hin zur Ansicht man dürfe ohne diesen Beihilfeanspruch schon gar keine Wahlleistungen mehr vereinbaren, weil die Beihilfe dann nicht nur die dadurch entstehenden Zusatzkosten ablehnen wird, sondern die gesamten Behandlungskosten, …
Blödsinn, natürlich sind die allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähige Aufwendungen. Auch dann, wenn man zusätzlich Wahlleistungen vereinbart und hierfür keinen Beihilfeanspruch mehr hat. Den Beihilfeanteil muss man in diesem Fall eben selbst zahlen oder versichern.