Natürlich nicht.Aber hast du es schon mal erlebt, dass der Mitarbeiter der Gemeinde den durchsuchenden Beamten erklärt, dass sie nur in den Räumen durchsuchen soll, in dem man sich gerade befindet?
Dies wäre auch meine Lösung des SV gewesen, wollte mich dahingehend vergewissern. Die Teilnahme an der Zeugentätigkeit erfolgt auf Anweisung des Dienstehrren/Arbeitgebers und trifft (rotierend) die verschiedenen Ämter, welche einen entsprechenden Mitarbeiter auswählen. Folglich wird die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit geleistet und dem jeweiligen Mitarbeiter entsteht kein Nachteil.