Autor Thema: Krankschreibung bei Freizeitausgleich  (Read 13051 times)

Sungam

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Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« am: 27.01.2020 15:14 »
Wie sieht es aus bei Krankschreibung und Freizeitausgleich?

Laut Rundschreiben
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2018/RdSchr_20180723.pdf?__blob=publicationFile&v=4
ist eine Gutschrift der Stunden nicht möglich.

Schaue ich mir aber den Tarifvertrag an, so müsste es doch laut § 10 Absatz 4 doch möglich sein...oder?

Bei uns wird es zurzeit nicht erstattet.

Danke für Antworten..

WasDennNun

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #1 am: 27.01.2020 15:25 »
Kriegst du deinen freien Sonntag gut geschrieben, wenn du Krank bist?

Scherz beiseite, es wird glaube ich unterschiedlich in den Behörden geregelt.
Die einen stornieren erst den Freizeitausgleich und tragen einen dann als krank ein.
Die anderen nicht.

Spid

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #2 am: 27.01.2020 15:35 »
§10 Abs. 4 TVÖD regelt - wie im RS auch ausdrücklich klargestellt - ausschließlich Arbeitszeitkonten nach §10 TVÖD.

Sungam

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #3 am: 27.01.2020 19:31 »
§10 Abs. 4 TVÖD regelt - wie im RS auch ausdrücklich klargestellt - ausschließlich Arbeitszeitkonten nach §10 TVÖD.

Das heißt?
Also wir haben eine Dienstzeitvereinbarung mit elektronischer Erfassung...wir haben 2 Arbeitszeitkonten, einmal für „normale“ Mehrarbeit und das Konto 2 für angeordnete Mehrarbeit. Würde § 10 dann auf uns zutreffen?

Gruß

Spid

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #4 am: 27.01.2020 19:54 »
Das im RS referenzierte RS führt zutreffend aus: „Eine Sonderstellung nehmen bestehende und zukünftige Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein. Die in § 10 vereinbarten besonderen Regelungen zum Arbeitszeitkonto finden auf Gleitzeitvereinbarungen grundsätzlich keine Anwendung. Kontenregelungen in Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit müssen den Vorgaben des § 10 nicht entsprechen. Die besonderen Regelungen in § 10 müssen nur beachtet werden, wenn eine Rahmenzeit / ein Arbeitszeitkorridor vereinbart oder von der Möglichkeit der Faktorisierung Gebrauch gemacht werden soll. In diesem Sinne ist auch die Protokollerklärung zu Abschnitt II zu verstehen („Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.“). Die Tarif- vertragsparteien haben damit nicht den Ausschluss aller arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Abschnitt II beabsichtigt (39-Stundenwoche/ 2-wöchiger Ausgleichszeit- raum für Überstunden etc.) sondern wollten lediglich verdeutlichen, dass die o.g. Re- gelungen für Arbeitszeitkonten keine Anwendung finden.“

Deine Schilderung ist mithin nicht hinreichend, um zu beurteilen, ob im Sachverhalt eine oder beide oder keine der Dienstvereinbarungen ein Arbeitszeitkonto i.S.d. §10 TVÖD einrichtet.

Sungam

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #5 am: 27.01.2020 20:24 »
Das im RS referenzierte RS führt zutreffend aus: „Eine Sonderstellung nehmen bestehende und zukünftige Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein. Die in § 10 vereinbarten besonderen Regelungen zum Arbeitszeitkonto finden auf Gleitzeitvereinbarungen grundsätzlich keine Anwendung. Kontenregelungen in Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit müssen den Vorgaben des § 10 nicht entsprechen. Die besonderen Regelungen in § 10 müssen nur beachtet werden, wenn eine Rahmenzeit / ein Arbeitszeitkorridor vereinbart oder von der Möglichkeit der Faktorisierung Gebrauch gemacht werden soll. In diesem Sinne ist auch die Protokollerklärung zu Abschnitt II zu verstehen („Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.“). Die Tarif- vertragsparteien haben damit nicht den Ausschluss aller arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Abschnitt II beabsichtigt (39-Stundenwoche/ 2-wöchiger Ausgleichszeit- raum für Überstunden etc.) sondern wollten lediglich verdeutlichen, dass die o.g. Re- gelungen für Arbeitszeitkonten keine Anwendung finden.“

Deine Schilderung ist mithin nicht hinreichend, um zu beurteilen, ob im Sachverhalt eine oder beide oder keine der Dienstvereinbarungen ein Arbeitszeitkonto i.S.d. §10 TVÖD einrichtet.

Und das wird dann in Absatz 5 a,b,c,d geregelt....und trifft ein Unterpunkt nicht zu, „ Pech gehabt“ stimmst oder doch wieder falsch verstanden?

Spid

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #6 am: 27.01.2020 20:40 »
Ja, u.a. handelt es sich nicht um ein Arbeitszeitkonto i.S.d. §10 TVÖD, wenn die zugrundeliegende Dienstvereinbarung einen der gem. §10 Abs. 5 TVÖD zu regelnden Punkte nicht regelt.

Egon12

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #7 am: 28.01.2020 08:04 »
deshalb beantrage ich den Freizeitausgleich immer nachträglich :D

WasDennNun

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #8 am: 28.01.2020 09:32 »
deshalb beantrage ich den Freizeitausgleich immer nachträglich :D
Solange du dadurch nicht eine Abmahnung wg. unerlaubtem fernbleiben vom Arbeitsplatz bekommst oder dein Chef bei ganztäglichem ZA zustimmen muss, ist das sicher ein Lösungsweg.

Egon12

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #9 am: 28.01.2020 09:42 »
Eigentlich läuft das so "Chef" ich mache morgen Zeitausgleich, stehen dem dienstliche Belange entgegen?
"Nein"

Läuft jetzt Alles wie geplant wird die Zeiterfassung hinterher korrigiert. Werde ich doch krank, korrigiert der gelbe Anker die Zeiterfassung.

Da ganztägiger Zeitausgleich bei mir aber nur 1-2 mal im Jahr vorkommt ist das auch kein Problem. Unsere Dienstvereinbarung ist aber auch so gestrickt, dass Mehrarbeit Arbeitsspitzen abdecken soll und nicht der Erwirtschaftung freier Tage dient.

Insofern finde ich das Rundschreiben des BMI sehr AN unfreundlich, hat defacto aber kaum Auswirkungen.

Spid

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #10 am: 28.01.2020 09:47 »
Das RS gibt lediglich die tatsächlich bestehende Rechtslage wider.

BStromberg

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #11 am: 28.01.2020 10:15 »
Für eine große Kommune in NRW kann ich aus der geübten Praxis berichten, dass es eigentlich (rein rechtlich) keine "Erstattung" bzw. "Rückgutschrift" von Zeitguthaben bei Krankheit an sog. "Freizeitausgleichtagen geben kann.

Das ist insofern denklogisch korrekt, als dass ich ja an diesem Tag, an dem ich im Vorhinein bereits sage, dass ich keine Arbeitsleistung erbringen kann und will, auch nicht im Dienst bin und insofern auch keine Kompensation für irgendetwas stattfinden muss.

Der Dienstherr hat aus praktischen Erwäggründen aber entschieden, diese Tage genauso zu behandeln, wie Krankmeldungen bei beantragten/genehmigten Urlaubstagen.

D.h., wenn bis 09:00 Uhr die Krankmeldung angezeigt und (ggf. auch nachträglich) durch Attest dokumentiert wird, dann gibt es die auf diesen Tag fallenden Soll-Arbeitsstunden zurück. Freistellungstag wird storniert im System, stattdessen wird Krankheit signiert.

Ich nehme diese Freistellungstage immer erst ganz knapp vor der eigentlichen Inanspruchnahme, um das Risiko einer Krankmeldung weitestgehend auszuschließen.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

WasDennNun

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #12 am: 28.01.2020 10:22 »
Für eine große Kommune in NRW kann ich aus der geübten Praxis berichten,
Ja, kann man so wie beschrieben machen, der AN hat aber idR kein Anrecht drauf.
Schön wenn der AG AN freundliche Regelungen findet.
Ähnliche Vorgehensweisen habe ich auch schon von anderen Behörden (Bund, Länder) gehört.

Speech

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #13 am: 28.01.2020 21:04 »
Interessant wird es bei halben Tagen. Chef, ich würde gern am Dienstag erst ab Mittag anfangen, dafür würde ich dann 3 1/2 Stunden Arbeitszeitausgleich in Anspruch nehmen. OK kein Problem. Nun bin ich am Montag krank und falle die ganze Woche aus.
Mo 7,8h krank
Di 3,5h AZ 4,3h krank
Mi 7,8h krank
Do 7,8h krank
Fr 7,8h krank

Oder am Dienstag den ganzen Tag AZ nimmt wäre es
Mo 7,8h krank
Di AZ
Mi 7,8h krank
Do 7,8h krank
Fr 7,8h krank

wenn die Krankheit über 6 Wochen hinausläuft und Krankengeldbezug der Krankenkasse erfolgt, wie wird der Tag dann behandelt? Zahlt in dem Fall der AG 6Wochen plus 1 Tag?

Spid

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Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
« Antwort #14 am: 28.01.2020 21:13 »
Was soll daran interessant sein? Und was ist an 6 Wochen so schwierig zu verstehen?