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Krankschreibung bei Freizeitausgleich

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Sungam:
Wie sieht es aus bei Krankschreibung und Freizeitausgleich?

Laut Rundschreiben
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2018/RdSchr_20180723.pdf?__blob=publicationFile&v=4
ist eine Gutschrift der Stunden nicht möglich.

Schaue ich mir aber den Tarifvertrag an, so müsste es doch laut § 10 Absatz 4 doch möglich sein...oder?

Bei uns wird es zurzeit nicht erstattet.

Danke für Antworten..

WasDennNun:
Kriegst du deinen freien Sonntag gut geschrieben, wenn du Krank bist?

Scherz beiseite, es wird glaube ich unterschiedlich in den Behörden geregelt.
Die einen stornieren erst den Freizeitausgleich und tragen einen dann als krank ein.
Die anderen nicht.

Spid:
§10 Abs. 4 TVÖD regelt - wie im RS auch ausdrücklich klargestellt - ausschließlich Arbeitszeitkonten nach §10 TVÖD.

Sungam:

--- Zitat von: Spid am 27.01.2020 15:35 ---§10 Abs. 4 TVÖD regelt - wie im RS auch ausdrücklich klargestellt - ausschließlich Arbeitszeitkonten nach §10 TVÖD.

--- End quote ---

Das heißt?
Also wir haben eine Dienstzeitvereinbarung mit elektronischer Erfassung...wir haben 2 Arbeitszeitkonten, einmal für „normale“ Mehrarbeit und das Konto 2 für angeordnete Mehrarbeit. Würde § 10 dann auf uns zutreffen?

Gruß

Spid:
Das im RS referenzierte RS führt zutreffend aus: „Eine Sonderstellung nehmen bestehende und zukünftige Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein. Die in § 10 vereinbarten besonderen Regelungen zum Arbeitszeitkonto finden auf Gleitzeitvereinbarungen grundsätzlich keine Anwendung. Kontenregelungen in Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit müssen den Vorgaben des § 10 nicht entsprechen. Die besonderen Regelungen in § 10 müssen nur beachtet werden, wenn eine Rahmenzeit / ein Arbeitszeitkorridor vereinbart oder von der Möglichkeit der Faktorisierung Gebrauch gemacht werden soll. In diesem Sinne ist auch die Protokollerklärung zu Abschnitt II zu verstehen („Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.“). Die Tarif- vertragsparteien haben damit nicht den Ausschluss aller arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Abschnitt II beabsichtigt (39-Stundenwoche/ 2-wöchiger Ausgleichszeit- raum für Überstunden etc.) sondern wollten lediglich verdeutlichen, dass die o.g. Re- gelungen für Arbeitszeitkonten keine Anwendung finden.“

Deine Schilderung ist mithin nicht hinreichend, um zu beurteilen, ob im Sachverhalt eine oder beide oder keine der Dienstvereinbarungen ein Arbeitszeitkonto i.S.d. §10 TVÖD einrichtet.

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