Autor Thema: Anerkennung von TVÖD Zeiten  (Read 2720 times)

ziuxxx

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Anerkennung von TVÖD Zeiten
« am: 29.01.2020 15:50 »
Hallo liebes Forum,

ich habe vor meiner Verbeamtung (A13) 6 1/2 Jahre bei der derselben Bundesbehörde in E13 und davor weitere 6 Jahre bei einem Arbeitgeber in E13 (später auch E14) gearbeitet, der den TVÖD Bund anwendet. Davor habe ich mein Masterstudium abgeschlossen.

Wenn ich es richtig verstehe hätten mir doch sämtliche Zeiten (also 6 1/2 + 6 Jahre) und 2 Jahre für den Master anerkannt werden müssen (insgesamt also 14 1/2 Jahre), sodass ich in der Stufe 5 sein müsste.

-> Ist das richtig?
-> da für die 5. Stufe 11 Jahre erforderlich sind: bleiben mir die restlichen 3 1/2 Jahre auch erhalten, sodass in 1/2 Jahre die Stufe 6 anzuwenden wäre?

Danke für Eure Antworten, ich hoffe, ich habe alle wichtigen Infos aufgeschrieben...
LG Julia

chriz86

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Antw:Anerkennung von TVÖD Zeiten
« Antwort #1 am: 29.01.2020 16:34 »
Wirst / Wurdest du auf Bundesebene oder Landesebene (falls ja, welches Bundesland) verbeamtet? Falls du schon verbeamtet worden bist: Hast du schon einen Einstufungsbescheid zu deinen Erfahrungszeiten erhalten und ggf. anzuerkennende Dienstjahre?

ziuxxx

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Antw:Anerkennung von TVÖD Zeiten
« Antwort #2 am: 29.01.2020 16:43 »
...auf Bundesebene...Nein, ich habe noch keinen Bescheid!

RsQ

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Antw:Anerkennung von TVÖD Zeiten
« Antwort #3 am: 29.01.2020 17:06 »
Vor 12 1/2 Jahren gab es doch noch gar kein Masterstudium (in Deutschland), oder?

ziuxxx

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Antw:Anerkennung von TVÖD Zeiten
« Antwort #4 am: 29.01.2020 17:07 »
..damals war es Diplom, heute wäre es Master...

Asperatus

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Antw:Anerkennung von TVÖD Zeiten
« Antwort #5 am: 29.01.2020 19:21 »
Hallo ziuxxx,

fast richtig. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG werden 2,5 Jahre in Abzug gebracht, da für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeiten erforderlich sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV) und nur hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, anerkannt werden. Zudem muss die hauptberufliche Tätigkeit "gleichwertig" gewesen sein.

Es handelt sich allerdings um eine Kann-Bestimmung und die Vorverwendung muss für die Verwendung förderlich sein. Da kommt es nun darauf an, ob die 12,5 Jahre Tätigkeit einer Tätigkeit deiner jetzigen Laufbahn entsprechen. Detaillierte Ausführungen dazu findest du in der BBesGVwV unter Nr. 28:

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062017_D3302001608.htm

Sollte keine Gleichwertigkeit gegeben sein, kommt noch eine Förderlichkeit in betracht, die anerkannt werden kann (nicht muss) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG.

Da Erfahrungszeiten und keine Stufen anerkannt werden, bleibt eine "Restzeit" erhalten.

Ich vermute also, dass 6,5 + 6 + 2 - 2,5 = 12 Jahre Erfahrungszeit anerkannt werden und du mit Stufe 5 startest. Der Stufenaufstieg in Stufe 6 erfolgt dann nach drei Jahren.

Siehe ergänzend auch meine Ausführungen hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112922.0.html

ziuxxx

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Antw:Anerkennung von TVÖD Zeiten
« Antwort #6 am: 30.01.2020 09:37 »
Danke Asperatus, jetzt habe ich es verstanden!!!