Autor Thema: Von E6 zu E9a  (Read 8252 times)

Kaffeetassensucher

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #15 am: 30.01.2020 12:01 »
Eigentlich kann man nur jedem, der im öD anfängt, raten, sich zumindest in Grundzügen mit den maßgeblichen Tarifverträgen und dessen Regelungen zu befassen, bevor das böse Erwachen kommt.

Die Azubis (zumindest jene in der Verwaltung) sollten dazu aber eigentlich während ihrer Ausbildungszeit in der Berufsschule bzw. außerbetrieblichem oder innerbetrieblichem Unterricht vermittelt bekommen haben. Ich weiß, was nicht eh zu einem Ohr rein und zum anderen wieder rausgeht ist binnen 12 Stunden nach der Prüfung in Personalrecht wieder vergessen, aber zumindest sollten sie sich daran erinnern, schon einmal irgendwas zu diesem Thema gehört zu haben.

Dass frisch ausgelernte Azubis auch bei uns nicht direkt auf eine E9a-Stelle gesetzt werden, ist auch bei uns der Fall. Aber denen wird dann eben gesagt "wir specken die Stelle für ein Jahr etwas ab, sodass du E7 eingruppiert bist und wenn du dich in der Zeit bewährst, werden die Aufgaben noch einmal angepasst, sodass sich wieder eine E9a ergibt". Also nix mit "das geht nicht, das dürfen wir nicht, das ist tariflich nicht möglich".

WasDennNun

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #16 am: 30.01.2020 12:06 »
Also nix mit "das geht nicht, das dürfen wir nicht, das ist tariflich nicht möglich".
Es ist immer wieder schön, wenn man von positiven Beispielen hört.
Applaud

Organisator

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #17 am: 30.01.2020 13:27 »
Aber zurück zum Thema,

es fehlt ja noch die Antwort zum Thema Prüfungspflicht...

Kurbalin

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #18 am: 31.01.2020 08:55 »
Aber zurück zum Thema,

es fehlt ja noch die Antwort zum Thema Prüfungspflicht...

Ist die Antwort auf diese Frage in diesem Sachverhalt nicht eigentlich belanglos? Immerhin gelten für EG 8 die gleichen Anforderungen, wie bei EG 9a... Wenn man also eine Eingruppierung in EG 8 offenbar möglich war, ist die Eingruppierung in EG 9a in gleichem Maße bzw. mit der exakt derselben Begründung möglich. Oder etwa nicht?

Andernfalls hätte man der Dienstherr ja ohnehin zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens bereits den Standpunkt vertreten müssen, dass der TE nicht die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit auf der Stelle erfüllt. Ich kann schlecht jemanden nehmen, der die Anforderungen nicht erfüllt und daher weniger verdient, aber von ihm die Ausübung der Tätigkeit, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlangen. Hü oder hott...

superbraz

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #19 am: 31.01.2020 09:54 »
...Immerhin gelten für EG 8 die gleichen Anforderungen, wie bei EG 9a...

das bezweifle ich...wieso sollte es dann die beiden unterschiedlichen EG geben?
wonach wird es dann entschieden? nach nase?

waftucktuck

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #20 am: 31.01.2020 09:56 »
Hallo, da ich als Quereinsteiger auch nicht weiß ob eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht dürfte ich die Stelle auch nicht mit E8 bekommen haben. In der Stellenausschreibung steht da nichts von sondern eben der
Punkt " kaufmännische Ausbildung"  den ich ja habe.

waftucktuck

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #21 am: 31.01.2020 10:04 »
Ich denke die EG werden mit der Stellenbeschreibung, also hier E9a bezahlt. Und diese Stelle habe ich jetzt ca. 
1 Jahr  und werde mit E8 bezahlt.

Gemeindefuzzi

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #22 am: 31.01.2020 10:05 »
...Immerhin gelten für EG 8 die gleichen Anforderungen, wie bei EG 9a...

das bezweifle ich...wieso sollte es dann die beiden unterschiedlichen EG geben?
wonach wird es dann entschieden? nach nase?

ein Blick in die EGO hätte gereicht!

AB E6 (guvFK) sind die Merkmale gleich, die Gruppen unterscheiden sich lediglich durch das Maß an sL (20%; 33% u >50%) für die E7; E8 und E9a.

Spid

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #23 am: 31.01.2020 10:08 »
Der AG versagt mutmaßlich bei der Anwendung tariflicher Regelungen. Warum sollte er jene zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht korrekt anwenden?

Kurbalin

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #24 am: 31.01.2020 10:10 »
das bezweifle ich...wieso sollte es dann die beiden unterschiedlichen EG geben?
wonach wird es dann entschieden? nach nase?

Mein Fehler, da habe ich mich vielleicht etwas etwas unglücklich ausgedrückt. Ich meinte selbstverständlich nicht die Anforderungen gem. Stellenprofil, die zur Bewertung der Eingruppierungstatbestände herangezogen werden, sondern die persönlichen fachlichen Voraussetzungen, die ein Stelleninhaber erfüllen muss, um entsprechend eingruppiert zu werden.

BBBB

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #25 am: 31.01.2020 11:51 »
Was ich in dem Zusammenhang nicht verstehe: Das Personalamt ist doch eigentlich ein interner Dienstleister.

Wenn ein Mitarbeiter kommt und eine Anfrage hat, sei es zu ATZ oder wie sich sein Gehalt/Urlaubsanspruch bei einer Stundenreduzierung entwickeln würde oder ob und in welchem Umfang es Arbeitsbefreiung gibt, so wird er doch (hoffentlich) auch nicht wissentlich angelogen. Warum dann beim Thema Eingruppierung?

Was für "Kollegen" sitzen bitte hier in manchen Personalämtern?  ::)


Spid

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #26 am: 31.01.2020 11:53 »
Das Personalamt dient allein dem AG. Eine Beratung von AN im Einzelfall stellt eine verbotene Rechtsberatung mit erheblichen Haftungsrisiken dar.

Micha E

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #27 am: 04.02.2020 15:17 »
Ich hätte ja schon längst den zuständigen Personalrat angerufen.

BBBB

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #28 am: 05.02.2020 08:11 »
Das Personalamt dient allein dem AG. Eine Beratung von AN im Einzelfall stellt eine verbotene Rechtsberatung mit erheblichen Haftungsrisiken dar.

Das heißt du würdest einem Mitarbeiter freundlich den Weg aus dem Personalbüro zeigen wenn er zu dir kommt und fragt wie sich sein Urlaubsanspruch verändert wenn er beispielsweise unterjährig von einer 4 auf eine 5 Tagewoche wechselt oder wie sich analog sein Entgelt (brutto sowie auch netto) verändert?

Spid

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #29 am: 05.02.2020 08:25 »
Ich bin nicht der Türsteher der Personalstelle. Die dortigen Mitarbeiter sind aktenkundig belehrt und sehen sich arbeitsrechtlichen Konsequenzen - mindestens eine Abmahnung, bei Eintritt einer schwerwiegenden Folge jedenfalls die Kündigung (und ggfs. die Inanspruchnahme für verursachte Schäden) - ausgesetzt, so sie eine verbotene Rechtsberatung durchführen, werden also ggfs. selbst denjenigen der Tür verweisen.