Autor Thema: Von E6 zu E9a  (Read 7949 times)

Kaiser80

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #30 am: 05.02.2020 08:36 »
Ich musste grad an den Monty Python Dotterbart denken, als der Kapitän die Ansprache ans Deckpersonal hält:

"Unter meinem Kommando geht's hart, aber dafür ungerecht zu!"

Spaß beiseite: Da weiss wenigstens jeder AN in der Personalstelle wo er dran ist und wie weit seine Kompetenzen gehen.

Spid

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #31 am: 05.02.2020 08:50 »
Es sei jedem AG dringend geraten, ähnlich zu verfahren. Das Erbringen einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist mit weitreichenden Haftungsrisiken versehen - und um eine solche handelt es sich jedenfalls, wenn die von @BBBB gewünschte Dienstleistung erbracht wird. Selbst wenn diese Dienstleistung vom AG als Nebenleistung des AN (§5 Abs. 1 RDG)  in der Personalstelle erachtet würde, dürfte sie nichjt erbracht werden, weil der AN der Personalstelle eine kollidierende Leistungspflicht gegenüber dem AG hat, die einer Erbringung der Rechtsdienstleistung gegenüber AN desselben AG entgegensteht (§4 RDG).

Insider2

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Antw:Von E6 zu E9a
« Antwort #32 am: 05.02.2020 09:17 »
Wir agieren in dem Kontext wie folgt:

Azubis werden nach der Lehre gem. MTV-Auszubildende zunächst befristet für ein Jahr in E 5 (Berufsausbildung mit entsprechender Tätigkeit) übernommen. Wäre bei uns als Träger der gesetzl. UV ein Sachgebiet in der Leistungsabteilung für "leichte" Arbeitsunfälle (interne Klassifizierung). Da sie aber dort nicht "versauern" sollen und ihr Wissen anwenden sollen, werden sie in der Regel innerhalb dieses einen Jahres im Rahmen einer höherwertigen Tätigkeit in Sachgebieten für "mittelschwere" Arbeitsunfälle eingesetzt. Sofern dort natürlich vorübergehend (Mutterschutz, Elternzeit, etc.) entsprechender Bedarf besteht. Konsequenz daraus ist, dass sie dann die persönliche Zulage von E 5 zu E 9a erhalten. Sofern sie sich bewähren, wird nach dem einen Jahr weitergeschaut. Guter Mittelweg, hat sich bewährt.