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[NW] Anordnung Mehrarbeit

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Amtsadel:
Hallo,
meine Problemstellung beszieht sich auf angeordnete Mehrarbeit.

Freiwillig ist dies ja durchaus möglich und auch in vielen Fällen praktikabel.

Teil 1
Was aber wenn der Beamte sich auf die gesetzliche 41 Stunden Woche bezieht und Mehrarbeit (nicht die Arbeit auf dem funktionellen Amt, sondern Zusatzaufgaben wie Ausschussbetreuung/ Schriftführer in Ausschüssen, welche meist außerhalb des vorgegebenen (Dienstvereinbarung) Arbeitszeitrahmen liegt (Abendstunden)) nur auf Anordnung leisten möchte bzw. kann (2. Teil).

Muss diese Anordnung durch den Dienstherrn schriftlich und unter Beteiligung des Personalrat gem. § 72 LPVG NRW (Mitbestimmung ) erfolgen?

Teil2
Der Beamte soll gem. Amtsarzt (Dienstunfall) seine Arbeitszeit (41 Stunden) nur innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeitrahmen ableisten. Dieser ist in der Verwaltung nochmals speziell in einer Dienstvereinabrung geregelt. (Mo-Do 07:00-19:00 Uhr)

Kann der Dienstherr, trotz der Vereinbarung und der Empfehlung des Amtsarzt, anordnen, das der Beamte erst seinen Dienst um z.B. 14:00 Uhr anfängt, um die o.g. Arbeit in den Ausschüssen in den Abendstunden, ohne oder in geringen Maß entstehende Mehrarbeit, wahrzunehmen? Und besteht auch hier ein Anspruch auf schriftliche Anordnung? Stichwort Verstoss gegen Fürsorge etc.

In der Hoffnung auf hilfreiche Antworten oder auch Erfahrungsberichte diesbzüglich

verbleibt der Amtsadel hochachtungsvoll!  ;)

Kurbalin:
Die Frage beantwortet das Landesbeamtengesetz in §61 ziemlich konkret:

"(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren."

Selbiges gilt im Hinblick auf die Beteiligungsrechte des Personalrates in §72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG:

"(4) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über
2. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,"

Die Beantwortung des zweiten Teils hängt m.E. maßgeblich davon ab, welche Regelung eure Dienstvereinbarung vorsieht. Eine konkreten "gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeitrahmen" gibt es m.E. gar nicht. Hier wäre interessant wie der Wortlaut bzw. die Intention des Amtsarztes war. In Dienstanweisungen über gleitende Arbeitszeit gibt es in der Regel allerdings einen Passus, der sinngemäß aussagt, dass man in der Verteilung der Arbeitszeit frei ist, solange dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Wenn nun euer Gleitzeitrahmen bis 19:00 reicht und die Veranstaltung, zu der man deine Teilnahme erwartet, innerhalb des Gleitzeitrahmens stattfinden, bedarf es m.E. nicht einmal einer formalen Anordnung von Mehrarbeit, sondern du bist per Dienstanweisung/Weisung ohnehin dazu verpflichtet.

Im Zweifelsfall sagt auch hier die Arbeitszeitverordnung in § 14 Abs. 1 zum Thema flexible Arbeitszeit:

"Bei dieser selbstbestimmten Arbeitszeitgestaltung ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen."

PS: Schriftführer in einem Ausschuss ist nach meinem Dafürhalten keinesfalls eine "Zusatzaufgabe über das funktionelle Amt hinaus" sondern essentieller Bestandteil eines Arbeitsplatzes/einer Arbeitsplatzbeschreibung.

was_guckst_du:
...fragt sich nur, wie bindend die amtsärztliche "Anweisung" ist....

Amtsadel:
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen Arbeitszeitverordnung - AZVO)
hier:
§ 14 (Fn 3) Flexible Arbeitszeit
(2) Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden.

Bei uns halt per Dienstanweisung von 07:00 bis 19:00 Uhr.

Die Sitzungen finden meist kurz vor bzw. nach 19:00 Uhr statt, so dass sie denfinitv ausserhalb des Arbeitzeitrahmens stattfinden.

Ist die Anordnung schriftlich zu erteilen, wenn man nicht freiwillig Überstunden/Mehrarbeit leisten kann?

Die Ausschussbetreuung/ der Schriftführer wird vom Ausschuss bestellt/gewählt. Bei uns wird er halt aus der Mitarbeiterschaft vom BM dem Ausschuss vorgeschlagen. Es steht somit nicht in der Stellenbeschreibung mit drin.
Es ist m.E. sogar eher ein freiwilliges (bei Einverständis ja auch kein Problem) Ehrenamt, aber wenn man dieses Amt aus gesundheitlichen Einschränkungen nicht wahrnehmen kann und dies somit auch ablehnt, wie sieht es dann mit Anordnung desgleichen aus (unabhänig davon ob der Diesntherr den Begriff Fürsorge kennt)?

Kurbalin:
Sorry, aber damit liegt doch alles auf dem Tisch.

1.) Der gesetzliche Rahmen (das Gutachten lässt die Einschränkung durch die DV damit außen vor) geht bis 20:00 Uhr, so dass eine Tätigkeit bis 20:00 Uhr nicht gegen das Gutachten verstößt.

2.) Der Gleitzeitrahmen geht bis 19:00 Uhr, so dass eine eingeforderte Tätigkeit darüber hinaus durchaus angeordnet werden müsste, wenn man nicht ohnehin damit einverstanden ist bzw. einsieht, dass die formale Anordnung durchaus hinreichend begründet werden kann und somit zulässig wäre (das Gutachten spielt hierbei bis 20:00 Uhr keine Rolle; siehe 1.)

Der Schriftführer wird auch bei uns durch das politische Gremium formal bestellt. Dennoch ist diese Funktion bei uns auch Bestandteil der Stellenbeschreibung, da sie schließlich auch Bestandteil der Tätigkeit ist. Bei einer Bewerbung auf eine solche Stelle ist somit von Anfang an transparent erkennbar, dass die begleitende Ausschusstätigkeit ein Teil der Tätigkeit auf dieser Stelle ist.

Unter Zugrundelegung der rechtlichen und o.g. Rahmenbedingungen ist es m.E. an dieser Stelle nicht gerechtfertigt, dem Arbeitgeber mangelnde Fürsorge vorzuwerfen. Er hält sowohl die rechtlichen als auch die ärztlichen Vorgaben ein.

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