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[NW] Anordnung Mehrarbeit
Amtsadel:
--- Zitat von: Kurbalin am 30.01.2020 17:03 ---Sorry, aber damit liegt doch alles auf dem Tisch.
1.) Der gesetzliche Rahmen (das Gutachten lässt die Einschränkung durch die DV damit außen vor) geht bis 20:00 Uhr, so dass eine Tätigkeit bis 20:00 Uhr nicht gegen das Gutachten verstößt.
2.) Der Gleitzeitrahmen geht bis 19:00 Uhr, so dass eine eingeforderte Tätigkeit darüber hinaus durchaus angeordnet werden müsste, wenn man nicht ohnehin damit einverstanden ist bzw. einsieht, dass die formale Anordnung durchaus hinreichend begründet werden kann und somit zulässig wäre (das Gutachten spielt hierbei bis 20:00 Uhr keine Rolle; siehe 1.)
Der Schriftführer wird auch bei uns durch das politische Gremium formal bestellt. Dennoch ist diese Funktion bei uns auch Bestandteil der Stellenbeschreibung, da sie schließlich auch Bestandteil der Tätigkeit ist. Bei einer Bewerbung auf eine solche Stelle ist somit von Anfang an transparent erkennbar, dass die begleitende Ausschusstätigkeit ein Teil der Tätigkeit auf dieser Stelle ist.
Unter Zugrundelegung der rechtlichen und o.g. Rahmenbedingungen ist es m.E. an dieser Stelle nicht gerechtfertigt, dem Arbeitgeber mangelnde Fürsorge vorzuwerfen. Er hält sowohl die rechtlichen als auch die ärztlichen Vorgaben ein.
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Danke für deine Erläuterung. Bedeutet aus deiner Sicht also bis 20:00 Uhr als rechtlich i. O. und durch das Gutachten zudem gedeckt.
Alles über 20:00 Uhr wäre somit allerdings bedenklich, richtig?
Schmitti:
--- Zitat von: Amtsadel am 30.01.2020 14:34 ---Es ist m.E. sogar eher ein freiwilliges (bei Einverständis ja auch kein Problem) Ehrenamt
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Der Gesetzgeber sieht unter bestimmten Voraussetzungen ja sogar eine extra "Sitzungsvergütung" für solche Schriftführer-Einsätze vor. Mit der Umsetzung dieser Sitzungsvergütungsverordnung soll man, lt. Hörensagen, gar nicht mal so selten ein Problem haben. Spielt das in deine Problemstellung mit rein?
Kurbalin:
--- Zitat von: Amtsadel am 31.01.2020 11:39 ---Danke für deine Erläuterung. Bedeutet aus deiner Sicht also bis 20:00 Uhr als rechtlich i. O. und durch das Gutachten zudem gedeckt.
Alles über 20:00 Uhr wäre somit allerdings bedenklich, richtig?
--- End quote ---
Würde dein Arbeitgeber von dir verlangen, über 20:00 Uhr hinaus zu arbeiten, würde er gegen das Gutachten verstoßen. Das kann er also nicht von dir verlangen.
Lars73:
Ohne Kenntnis der Details des Gutachtens kann man die Zulässigkeit einer solchen Anordnung m.E. nicht bewerten.
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