Autor Thema: [NW] Frage zum Landesreisekostengesetz (LRKG NRW) 30 Kilometer-Regel  (Read 3351 times)

medicusxxl

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Hallo @all,

wahrscheinlich ist es eine leichte Frage, aber ich fand bisher leider keine Antwort darauf.

Wird in NRW die 30 Kilometer-Regel (§ 4 Abs. 2 LRKG NRW) auch angewendet, wenn die Dienstreise anstatt mit dem eigenen KfZ mit der Deutschen Bahn vom Wohnort (z.B. Aachen) angetreten wurde und der gewöhnliche Dienstort (z.B. Düren) in der Mitte zwischen Heimatort und Ort eines einmaligen dienstlichen Treffens (z.B. in Köln) liegt. Der betroffene Angestellte wohnt definitiv mehr als 30 KM vom gewöhnlichen Dienstort entfernt. Die Dienstreisegenehmigung liegt vor.

Bei der Fahrt mit dem eigenen Kfz soll/muss ja die Differenz zwische Wohnort und Dienstort von der Gesamtkilometerzahl pro Strecke (im Sinne des Sparsamkeitsprinzips) abgezogen werden, weil die betroffene Person ja auch regulär Anfahrtskosten zum gewöhnlichen Dienstort (z.B. Düren) gehabt hätte und diese Kosten nicht dem Arbeitgeber zur Last gelegt werden sollen.

Ich hätte nun für den angestellten Mitarbeiter nur ein Hin - und Rückfahrticket von Düren nach Köln als erstattungsfähig erachtet.

Liege ich richtig und wenn ja, hat jemand von Euch eine wasserdichte Herleitung, die gegen eine Beschwerde des Angestellten ins Feld geführt werden könnte.

Vielleicht hat ja sogar jemand den Kommentar zum §4 LRKG NRW zur Hand und kann etwas dazu sagen.

Wie gesagt, ich habe bisher andernorts noch nichts gefunden, was das Abrechnen der Reisekosten bei einer Dienstreise per ÖPNV der Abrechnung der Reisekosten bei einer Dienstfaht mit eigenem Kfz besser oder schlechter stellt.

Wer hilft mir mit seinem Wissen weiter? Ich würde mich riesig über fachkundige Hilfe freuen.

Gruß

Medicusxxl


« Last Edit: 01.02.2020 01:28 von Admin2 »

Kurbalin

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Irgendwie fühlt sich das Thema - auch wenn es erstmal rechtmäßig erscheint - ein wenig nach Schikane. Wir reden hier über eine Differenz von (bei einem 24 St-Ticket insgesamt) 10€. Grds. soll bei Dienstreisen ja bevorzugt auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden. Und deine Argumentation würde greifen, wenn die Verkehrsanbindung vom Wohnort zur Dienststelle so günstig sind, dass der betreffende ohnehin mit der Bahn zur Arbeit kommt. Dann hat er wahrscheinlich ohnehin eine Dauerfahrkarte und benötigt nur die Anschlussfahrkarte. Eine Einzelfahrt hat gleich ein ganz anderes Preisgefüge. Mit der strengen Anwendung würde man den Beschäftigten quasi nötigen, mit dem Auto zur Dienststelle zu fahren und von dort den Zug zu nehmen, was mir erst einmal widersinnig erscheint.

Unabhängig von meiner o.g. Darstellung und meiner persönlichen Meinung, dass diese 10€ es nicht wert sind, einen (Rechts-)Streit zu führen, ist das LRKG m.E. in seiner Formulierung hinreichen und abschließend konkret, da es von Reisekosten insgesamt (also Fahrtkosten, Essensgeld etc.) spricht, ohne nach Beförderungsmittel zu unterscheiden.

Casiopeia1981

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Das kommt auf die Tätigkeiten und die Reisezeiten an, würde ich so sagen.

Wenn man beispielsweise laufend Dienstreisen hätte, könnte das richtig in die Geldtasche gehen.

medicusxxl

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Habe auf der Homepage der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen folgende gut verständliche Zusammenfassung der 30-Kilometerregel gefunden, die auch die Bahnfahrkartenfrage löst.

https://www.hspv.nrw.de/services/allgemeine-informationen/reisekosten/genehmigungsverfahren/


Erklärung lt. Hochschule für Polizei NRW zur 30 Kilometerregel nach § 4 Abs. 2 LRKG NRW:

Sollte der Dienstort mehr als 30 Kilometer vom Wohnort entfernt liegen, können Dienstreisen erst ab dem Dienstort berechnet werden. Ebenso betrifft dies die Buchung von Fahrkarten.
Es wird stets das Sparsamkeitsprinzip beachtet. Sollte eine Bahnverbindung vom Wohnort teurer sein, als eine, die vom Dienstort startet, wird der Mehrpreis mit der nächsten Reisekostenabrechnung verrechnet und geht zu Lasten des Antragstellers.

Danke an alle, die hier mitgeholfen haben. Meine Frage ist nun vollständig beantwortet worden.

Gruß

medicusxxl