Autor Thema: Durchführungshinweise TV-L Bayern  (Read 5030 times)

Levke

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Durchführungshinweise TV-L Bayern
« am: 31.01.2020 09:42 »
Hallo zusammen, wisst Ihr zufällig, wo man die aktuellen Durchführungshinweise zum TV-L für Bayern herunterladen kann?
Ich versuche gerade eine Leistungszulage für einen Mitarbeiter zu beantragen, allerdings sagt mir die Personalabteilung, dass das in Bayern grundsätzlich nicht möglich ist und begründet dies mit den o.g. Durchführungshinweisen. Allerdings darf ich diese Durchführungshinweise nicht einsehen und mir wird auch nicht gesagt, wie das dort formuliert ist. :(
Könnt Ihr mir weiterhelfen, dieses Dokument zu finden?

Vielen Dank und viele Grüße, Levke


Levke

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #2 am: 31.01.2020 10:45 »
Vielen Dank für den Link!
Wenn ich Netz suche finde ich die Durchführungshinweise von verschiedenen Bundesländern, die für Bayern sind leider nicht dabei.

Viele Grüße, Levke

Glücklisch

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #3 am: 31.01.2020 10:58 »
Die Durchführungshinweise sind ja identisch , da es ja nur einen TV-L gibt.(Hessen außen vor)
Nimm den zweiten link zu den DH's von Beckonline

Wastelandwarrior

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #4 am: 31.01.2020 11:11 »
Nein. Die sind durchaus nicht komplett identisch. Aber zu 99%.

Funker

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #5 am: 31.01.2020 11:56 »
Gibt's Leistungszulagen nach TV-L offiziell überhaupt noch (außer im Hochschulbereich)? Wenn ich mich recht erinnere, wurde § 18 TV-L doch vor ca. 10 Jahren gestrichen.

Fakon

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #6 am: 31.01.2020 17:51 »
Gibt's Leistungszulagen nach TV-L offiziell überhaupt noch (außer im Hochschulbereich)? Wenn ich mich recht erinnere, wurde § 18 TV-L doch vor ca. 10 Jahren gestrichen.

Es gibt eine Fachkräftezulage in Bayern bis Ende 2020 für Ing./Techniker (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt
1 der Entgeltordnung zum TV-L).

Funker

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #7 am: 31.01.2020 18:34 »
Aber die Fachkräftezulage ist doch was anderes als eine Leistungszulage?

Levke

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #8 am: 03.02.2020 07:41 »
Hallo zusammen, danke für die zahlreichen Antworten.
Es geht um den Hochschulbereich also §40 TV-L. Dort steht unter der Überschrift " Besondere Zahlungen...":

(2) 1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen.2Die Zulage kann befristet werden.3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

So eine Zulage möchten wir gern zahlen. Allerdings hören wir von der Personalabteilung, dass das durch die bayerischen Durchführungshinweise zum TV-L grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nur finde ich in den Durchführungshinweisen, die ich im Netz  gesehen habe, nichts dazu. Aber die bayerischen sind auch nicht im Netz.  :(
Das Geld für die Zulage soll aus Mittel der Arbeitsgruppe gezahlt werden: Aus abgeschlossenen Drittmittelprojeten sind noch Mittel aus den Projektpauschalen übrig, die laut Drittmittelrichtlinien auch dafür hergenommen werden können. Wir brauchen hier also keine Mittel der  Hochschule.

Leider kommen wir nicht weiter, weil die Personalabteilung nur pauschal auf die Durchführungshinweise verweist. Und leider haben wir in der Vergangenheit schon mehrfach falsche Infos zum TVL aus unserer Personalabteilung erhalten zum Nachteil der Mitarbeiter, deshalb habe ich gehofft, Ihr könnt weiterhelfen! :)

Viele Grüße, Levke

WasDennNun

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #9 am: 03.02.2020 08:29 »
Und leider haben wir in der Vergangenheit schon mehrfach falsche Infos zum TVL aus unserer Personalabteilung erhalten zum Nachteil der Mitarbeiter, deshalb habe ich gehofft, Ihr könnt weiterhelfen! :)
Schon mal versucht in einem persönlichen Gespräch mit dem Personaler die Sachlage zu besprechen?

Damit hatten wir meistens Erfolg, wenn man gegen störrische Personaler eine Sinnvolle Drittmittelverwendung umsetzen wollte.


Ansonsten kann man auch mal die Übergeordnete Behörde anschreiben, dass man ein Problem hat Personal zu halten, und man kostenneutral sie halten könnte, da man eben vorhanden Drittmittel nutzen könnte, die ansonsten zum Mittelgeber zurückfließen und das eure Personalstelle behauptet, dass das nicht gewünscht ist.

Diese Weg sind wir einmal gegangen und dann ging plötzlich auch was, natürlich war danach unseren Stand bei den Personaler nicht rosiger.

Wastelandwarrior

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Antw:Durchführungshinweise TV-L Bayern
« Antwort #10 am: 10.02.2020 11:42 »
Hallo zusammen, danke für die zahlreichen Antworten.
Es geht um den Hochschulbereich also §40 TV-L. Dort steht unter der Überschrift " Besondere Zahlungen...":

(2) 1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen.2Die Zulage kann befristet werden.3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

So eine Zulage möchten wir gern zahlen. Allerdings hören wir von der Personalabteilung, dass das durch die bayerischen Durchführungshinweise zum TV-L grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nur finde ich in den Durchführungshinweisen, die ich im Netz  gesehen habe, nichts dazu. Aber die bayerischen sind auch nicht im Netz.  :(
Das Geld für die Zulage soll aus Mittel der Arbeitsgruppe gezahlt werden: Aus abgeschlossenen Drittmittelprojeten sind noch Mittel aus den Projektpauschalen übrig, die laut Drittmittelrichtlinien auch dafür hergenommen werden können. Wir brauchen hier also keine Mittel der  Hochschule.

Leider kommen wir nicht weiter, weil die Personalabteilung nur pauschal auf die Durchführungshinweise verweist. Und leider haben wir in der Vergangenheit schon mehrfach falsche Infos zum TVL aus unserer Personalabteilung erhalten zum Nachteil der Mitarbeiter, deshalb habe ich gehofft, Ihr könnt weiterhelfen! :)

Viele Grüße, Levke

"Programmpauschale" ist per Definition Geld der Hochschule (nicht des Projekts), zur Deckung der Mehrkosten der Hochschule, die durch das Projekt entstehen. In den mir bekannten Hochschulen krallt sich das Geld deshalb auch die Hochschule und gibt maximal eine Art "Einwerbeprämie" dezentral zurück. Im Übrigen ist die Finanzierung dem § 18 TVL (in der Fassung § 40) egal. Die Hochschulen "können" das so machen. Das ist eine internen Willensbildung (Zentral, dezentral, Gremien)… danach ist das nur noch ein Fingerübung.