Autor Thema: § 21 und §22 TVöD  (Read 2488 times)

etugruber

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§ 21 und §22 TVöD
« am: 31.01.2020 14:55 »
Hallo Leute,

Wer war schon länger als 6 Monate krank geschrieben?

Bin seit Juni 2019 krank geschrieben. Habe bei früheren Ausfällen immer auf meinem Lohnzettel eine URL/Krank Zuschlag bekommen.

Jetzt steht auf meinem Lohnzettel eine 0 bei den Zuschlägen.
Waren vorher immer bei ca.20 Euro pro Tag...
Dies wird bei der Berechnung ( 3 Monaten Durchschnitt ) rückwirkend berechnet.
Jetzt bin ich aber 6 Monate krank geschrieben und somit sagt mir der Lohnbuchhalter, könnte man es nicht  ausrechnen.
Hat jemand schon einmal die selben Erfahrungen gemacht.

Gruß Armin
Seit 1988 im öffentlichem Dienst

Isie

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Antw:§ 21 und §22 TVöD
« Antwort #1 am: 31.01.2020 16:46 »
Der Anspruchszeitraum für den Krankengeldzuschuss dürfte abgelaufen sein.

etugruber

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Antw:§ 21 und §22 TVöD
« Antwort #2 am: 31.01.2020 17:16 »
Der Anspruchszeitraum für den Krankengeldzuschuss dürfte abgelaufen sein.

Nein, den Krankengeldzuschuss bekomme ich automatisch erstattet, sobald die Krankenkasse bezahlen muss. 

Du bekommst einen Ausgleich der Zulagen nachdem du wieder arbeitest.
Steht Krank/Urlaub auf dem Lohnzettel
Seit 1988 im öffentlichem Dienst

Isie

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Antw:§ 21 und §22 TVöD
« Antwort #3 am: 31.01.2020 17:32 »
Die Bezugsfrist für den Krankengeldzuschuss endet nach spätestens 39 Wochen ab Beginn der Erkrankung. Die Entgeltfortzahlungsfrist von 6 Wochen zählt in die 39-Wochen-Frist mit rein. Da du bereits länger als ein halbes Jahr krank bist, könnte die Frist schon abgelaufen sein.

In die Berechnung des Krankengeldzuschusses sind die durchschnittlichen monatlichen unständigen Bezüge aus den letzten 3 Kalendermonaten vor der Erkrankung  einzubeziehen.

etugruber

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Antw:§ 21 und §22 TVöD
« Antwort #4 am: 03.02.2020 13:02 »
Die Bezugsfrist für den Krankengeldzuschuss endet nach spätestens 39 Wochen ab Beginn der Erkrankung. Die Entgeltfortzahlungsfrist von 6 Wochen zählt in die 39-Wochen-Frist mit rein. Da du bereits länger als ein halbes Jahr krank bist, könnte die Frist schon abgelaufen sein.

In die Berechnung des Krankengeldzuschusses sind die durchschnittlichen monatlichen unständigen Bezüge aus den letzten 3 Kalendermonaten vor der Erkrankung  einzubeziehen.

@Isie
Ich habe im Monat ca. 500 Euro Zulagen.
Hier wird der Krank/Urlaubszuschlag ausgerechnet. (die letzten 3 Monate werden ausgerechnt für URL/Krank)
Meine Frage war: Wenn ich 6 Monate krankgeschrieben war, können Sie den Krank/Urlaubszuschlag der Zulagen nicht mehr ausrechnen. 

Seit 1988 im öffentlichem Dienst

Isie

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Antw:§ 21 und §22 TVöD
« Antwort #5 am: 03.02.2020 18:46 »
Frag am besten bei der Bezügestelle nach, bis wann du Anspruch auf Krankengeldzuschuss hast und wie sich das Nettoentgelt berechnet, das für die Berechnung des KGZ herangezogen wird. Dann poste mal die Berechnungsweise.