Hallo ziuxxx,
fast richtig. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG werden 2,5 Jahre in Abzug gebracht, da für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeiten erforderlich sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV) und nur hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, anerkannt werden. Zudem muss die hauptberufliche Tätigkeit "gleichwertig" gewesen sein.
Es handelt sich allerdings um eine Kann-Bestimmung und die Vorverwendung muss für die Verwendung förderlich sein. Da kommt es nun darauf an, ob die 12,5 Jahre Tätigkeit einer Tätigkeit deiner jetzigen Laufbahn entsprechen. Detaillierte Ausführungen dazu findest du in der BBesGVwV unter Nr. 28:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062017_D3302001608.htmSollte keine Gleichwertigkeit gegeben sein, kommt noch eine Förderlichkeit in betracht, die anerkannt werden kann (nicht muss) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG.
Da Erfahrungs
zeiten und keine Stufen anerkannt werden, bleibt eine "Restzeit" erhalten.
Ich vermute also, dass 6,5 + 6 + 2 - 2,5 = 12 Jahre Erfahrungszeit anerkannt werden und du mit Stufe 5 startest. Der Stufenaufstieg in Stufe 6 erfolgt dann nach drei Jahren.
Siehe ergänzend auch meine Ausführungen hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112922.0.html