Autor Thema: Betriebsübergang öD Kommune  (Read 2464 times)

robertschmidtke

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Betriebsübergang öD Kommune
« am: 01.02.2020 09:56 »
Hallo und Guten Tag in die Runde,

unsere Sozialeinrichtung soll ab Juni diesen Jahres als Eigenbetrieb des Landkreises umgewandelt werden.
Für mich ist das ein Betriebsübergang nach §613a BGB.
Demnach gilt ab diesem Zeitpunkt der TVöD. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob eine Probezeit statthaft ist.
Immerhin habe ich beim jetzigen Arbeitgeber diese bereits hinter mir.

Für Antworten bin ich dankbar.


Spid

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Antw:Betriebsübergang öD Kommune
« Antwort #1 am: 01.02.2020 10:06 »
Die Geltung des TVÖD ist nur unter bestimmten Bedingungen Rechtsfolge eines Betriebsübergangs. Ich sehe nicht, daß eine Probezeit vereinbart werden könnte. Sie hätte aber ohnehin keine Auswirkungen.

robertschmidtke

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Antw:Betriebsübergang öD Kommune
« Antwort #2 am: 01.02.2020 10:34 »
Danke für die schnelle Antwort, zu der ich zwei Folgefragen habe.

1. Welche Rechtsfolge, wenn nicht die Anwendbarkeit des TvöD, soll den sonst eintreten?

2. Die Probezeit hätte doch aufgrund der verkürzten Kündigungsfrist sehr wohl Auswirkung auf das "neue" Arbeitsverhältnis?


Spid

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Antw:Betriebsübergang öD Kommune
« Antwort #3 am: 01.02.2020 10:48 »
1. Zur Anwendbarkeit des TVÖD habe ich mich nicht eingelassen. Zwingende Rechtsfolge des Betriebsübergangs ist die Anwendung - nicht Anwendbarkeit - des TVÖD nur dann, wenn beiderseitige Tarifbindung vorliegt und im Arbeitsvertrag nicht die Geltung eines anderen Tarifvertrags, der für den AN günstiger ist, vereinbart ist. Liegt keine beiderseitige Tarifbindung vor, gilt ohnehin das im Arbeitsvertrag vereinbarte.

2. Im TVÖD tritt diese Wirkung nicht ein. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungszeit.

robertschmidtke

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Antw:Betriebsübergang öD Kommune
« Antwort #4 am: 01.02.2020 12:38 »
Nach § 1 I TvöD betrifft der Geltungsbereich alle Arbeitnehmer/innen, unabhängig der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Demnach muss der TVöD gelten. Das die Kommune Mitglied der VKA ist, ist klar.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Arbeitsvertrag mit gleichen Konditionen bestehen bleibt.
Das wäre im Vergleich mit anderen kommunalen Einrichtungen, bei denen der Tarifvertrag Anwendung findet, eine Ungleichbehandlung, die ohne weiteres einer Rechtfertigung bedarf.

Spid

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Antw:Betriebsübergang öD Kommune
« Antwort #5 am: 01.02.2020 12:51 »
Der TVÖD ist zwischen AG und Gewerkschaften geschlossen. Sie haben nur für ihre Mitglieder überhaupt unmittelbare Geltung, da keine der TVP für andere Verträge schließen darf. Davon ab sind längst nicht alle Gemeinden Mitglied des jeweiligen KAV und somit in der VKA organisiert. Außerdem geht es gem. Sachverhaltsschilderung um einen Landkreis und keine Kommune. Das Fortgelten des Arbeitsvertrags ist unmittelbare Folge eines Betriebsübergangs. Der AG könnte, wenn er wollte, auch in der gleichen Einrichtung ohne weitere Begründung tarifgebundene und -ungebundene AN unterschiedlich behandeln. Die geschilderte Ungleichbehandlung wäre keine und bedürfte auch keiner Rechtfertigung.

robertschmidtke

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Antw:Betriebsübergang öD Kommune
« Antwort #6 am: 01.02.2020 15:54 »
Danke für die Erklärung.

etugruber

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Antw:Betriebsübergang öD Kommune
« Antwort #7 am: 03.02.2020 12:30 »
§613a

1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Habe 2014 einen Betriebsübergang als Betriebsrat mitgemacht.
Probiert alle positive Betriebsvereinbarungen oder Abmachungen z.B. Dienstzugehörigkeit mit dem alten AG zu sichern....
Seit 1988 im öffentlichem Dienst